Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1955, Az.: BVerwG IV C 015.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.09.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 015.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15342
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 28.08.1953 - AZ: XI. A. 108/53
- OVG Berlin - 22.11.1954 - AZ: V B 304.53 NA
Rechtsgrundlage
- § 1 NAG
Fundstelle
- NJW 1956, 393
Verfahrensgegenstand
Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis
Amtlicher Leitsatz
Nicht zu vertreten i.S. des § 1 NAG ist es, wenn jemand
- a)
eine politisch indifferente und nicht zu Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit Anlaß bietende Stellung in der SBZ annimmt und möglichst lange beibehält,
- b)
sich unrechtsstaatlichen Praktiken des in der SBZ herrschenden Systems nicht fügt und dadurch Folgen auf sich zieht, die über die Polgen hinausgehen, die ein gleichartiges Verhalten in einem rechtsstaatlichen Gebiet haben könnte.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Oswald, Klein und Lullies auf
die mündliche Verhandlung vom 30. September 1955
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin, V. Senat, vom 22. November 1954 - OVG V B 304.53 NA - aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, XI. Kammer, vom 28. August 1953 - VG. XI. A. 108/53 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der im Jahre 1910 geborene Kläger, von Beruf Bonbonkocher, kam bald nach dem Kriege aus Ostdeutschland in die sowjetisch besetzte Zone und war dort fast sieben Jahre lang bis zu seiner Flucht als Kraftfahrer bei der Roten Armee tätig, deren Manöver er mitmachte und deren Einheiten er dadurch kennenlernte. Er gehörte seiner Angabe nach der KPD von 1927 bis 1933, sowie der KPD/SED und dem FDGB seit 1945, der DSF seit 1950 an. Am 13. November 1952 flüchtete er. Im Notaufnahmeverfahrer gab er an: Er habe in den bei seiner Einstellung bei der Roten Armee und weiterhin vierteljährlich ausgefüllten Fragebögen verschwiegen, daß seine Eltern und Weitere Verwandte in Westdeutschland lebten und daß er selbst bei Kriegsende dort in einem Lazarett gewesen sei. Auf eine Denunziation durch seine mit ihm in Scheidung liegende Ehefrau hin sei er hierzu und zu dem weiteren Vorwurf, verhört worden, daß er häufig in Westberlin gewesen sei und Nachrichten des Rias gehört und verbreitet habe; er sei zu einem weiteren Verhör auf den 13. November zum MWD bestellt worden. Auch seine - mit ihm geflohene, später aber in die SBZ zurückgekehrte - "Verlobte" sei vernommen worden.
Die Ausschüsse lehnten die Notaufnahme ab, weil der Kläger nur zumutbaren Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen sei; die Rückkehr seiner Bekannten spreche gegen die Annahme einer erheblichen Gefährdung.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage auf Aufhebung des ablehnenden Beschwerdebescheides mit dem Urteil vom 28. August 1953 statt. Es erkannte ein subjektiv berecht-tigtes Unsicherheitsgefühl des Klägers wegen Mißtrauens der Roten Armee gegen ihn an.
Der Beklagte legte Berufung mit der Begründung ein, der Kläger habe die Weiterungen wegen der Verschweigung wichtiger Angaben in den Fragebögen in Kauf nehmen müssen.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 22. November 1954, das die Revision wegen Beteiligung einer obersten Bundesbehörde zuläßt, die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Es hat wegen Einzelheiten des Parteivorbringens auf die Streitakten und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen und ausgeführt: Der Kläger habe durch seine fast siebenjährige Tätigkeit bei der Roten Armee und obendrein durch falsche Angaben in seinen Fragebögen die unausbleibliche Folge, daß er laufend überwacht und Verhören unterzogen worden sei, selbst herbeigeführt und müsse die Zwangslage, in die er geraten sei, vertreten. Er müsse sich entgegenhalten lassen, daß er bei seinen westdeutschen Familienbeziehungen mindestens seit 1950 in der Lage gewesen wäre, eine Tätigkeit im Bundesgebiet zu finden; daß er es vorgezogen habe, seine Kräfte weiter der Roten Armee zu widmen, sei unverständlich. Er habe als Ursache für seinen Entschluß zur Flucht nur allgemeine Gesichtspunkte vorgetragen, aber keinen bestimmten Vorfall, z.B. einen Haftbefehl oder seine Vorladung, erwähnt. Gründe für einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach Art. 11 GG - Lebensgrundlage - seien nicht ersichtlich.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrage, es aufzuheben und das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichtes wiederherzustellen. Er rügt falsche Anwendung sachlichen Rechts durch Verkennung der Begriffe der besonderen Zwangslage und des Vertretenmüssens. Über die Gründe für die Annahme und Beibehaltung seiner Stellung bei der Roten Armee macht er neue tatsächliche Angaben.
Der Beklagte halt das Berufungsurteil für richtig, beantragt Zurückweisung der Revision und weist darauf hin, daß der Kläger gerade wegen seiner früheren Mitgliedschaft in der KPD hätte erkennen müssen, in welche Gefahr er sich durch die Annahme der Stellung bei der Roten Armee begeben habe.
II.
Die statthafte und ordnungsmäßig eingelegte Revision des Klägers hat Erfolg.
Es kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob des Klägers Arbeitskraft und berufliche Fähigkeiten, eine hinreichende Lebensgrundlage darstellen und die Befürchtung ausschließen, daß er besondere Lasten für die Allgemeinheit entstehen lassen könnte, ob also Art. 11 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - der Versagung der nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Notaufnahme vor Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950/21. Dezember 1951 (GVBl. Berlin 1952 S. 1) in der Fassung des § 101 Ziffer 1 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953/27. Mai 1953 (GVBl. Berlin 1953 S. 336) - NAG - erforderlichen besonderen Aufenthaltserlaubnis entgegensteht. Denn dem Kläger darf diese Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 NAG in keinem Falle verweigert werden.
Der Kläger befand sich tatsächlich, nicht nur vermeintlich, in einer besonderen Zwangslage, was auch das Berufungsgericht erkannt und festgestellt hat. Seine Vertrautheit mit den Verhältnissen der Roten Armee ließ ihn als einen Geheimnisträger erscheinen, für den der Verdacht oder gar die Feststellung einer Unzuverlässigkeit im Sinne des Sowjetsystems unter den in der SBZ herrschenden politischen Verhältnissen besonders schwerwiegende Folgen nach sich ziehen mußte. Nachdem, seine falschen Fragebogenangaben und das Bestehen familiärer Beziehungen zu Westdeutschen, seine häufigen Fahrten nach Westberlin und sein Abhören und Verbreiten von Rias-Nachrichten bekannt geworden waren, besonders aber nachdem er, wie ebenfalls vom Verwaltungsgericht tatsächlich festgestellt und vom Oberverwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, dieserhalb zu einer zweiten Vernehmung auf den 13. November 1952 zum MWD bestellt worden war, bestand eine unmittelbare Gefahr für seine Freiheit. Diese Bestellung war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der besondere und sachlich berechtigte Anlaß für seinen Entschluß zur Flucht.
Der Senat kann dem Berufungsgericht nicht darin folgen, daß der Kläger seine besondere Zwangslage zu vertreten hätte. Es kann niemandem ein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er eine politisch indifferente Stellung, die keine Gelegenheit zu Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit bieten kann, in der SBZ, auch bei der sowjetischen Besatzungsmacht oder -truppe, annimmt und solange beibehält, wie es ihm möglich erscheint. Es hieße einen der Hauptzwecke des Lotaufnahmegesetzes - Zurückhaltung der Deutschen in der SBZ von vermeidbarer Abwanderung - in sein Gegenteil verkehren, wenn man eine Zwangslage insoweit, als sie nur auf der Annahme und Beibehaltung einer solchen Stellung und der hierdurch erlangten Kenntnis von Geheimnissen beruht, vertreten lassen wollte. Die besondere Zwangslage des Klägers beruht allerdings nicht nur hierauf, sondern überwiegend auf seinen fortgesetzten Falschangaben in den Fragebögen über die - vom dortigen System als besonders verdächtig betrachteten - Beziehungen zu Westdeutschland, auf seinen häufigen Besuchen in Westberlin und auf seiner Verbreitung von Rias-Nachrichten. Aber auch diese Dinge hat der Kläger nicht zu vertreten.
Es kann dahinstehen, ob es Not war, die den Kläger zu den - später zwangsläufig fortgesetzten - Falschangaben gelegentlich seiner Einstellung bei der Roten Armee trieb. Seine diesbezüglichen, erstmals in der Revisionsbegründung vorgebrachten Angaben sind im Revisionsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Auch wenn dabei keine besondere Notlage mitgesprochen hat, braucht der Kläger dieses Verhalten nicht zu vertreten. Die schrankenlose Durchleuchtung persönlicher Verhältnisse, mit der das sowjetische System das schon weitgehende Fragebogenwesen der westlichen Besatzungsmächte aus den ersten Nachkriegsjahren ohne anerkennenswerte. Gründe bei weitem überbietet, tastet die Würde des Menschen (vgl. Art. 1 Abs. 1 GG) an, verstößt also offensichtlich gegen rechtsstaatliche Grundsätze, mindestens wenn sie bis zur Erfassung auch so untergeordneter. Aufgabenträger wie der zivilen Armeekraftfahrer getrieben wird. Daß sich der Kläger dieser Praktik eines unrechtsstaatlichen Systems nicht gefügt hat, braucht er, ungeachtet des nicht abzustreitenden Unrechtsgehalts seiner Falschangaben, nach rechtsstaatlichen Grundsätzen mindestens insoweit nicht zu vertreten, als die daraus für ihn erwachsene Gefahr zweifelsfrei über die Folgen hinausgeht, die eine gleichartige Fragebogenfälschung in einem rechtsstaatlich regierten Gebiet haben könnte. Aus der früheren KPD-Mitgliedschaft des Klägers zu schließen, er hätte die schon mit Antritt seiner Stellung als Armeekraftfahrer eingegangene Gefahr erkennen müssen, wie das der Beklagte tun will, heißt die Einsicht eines s.Z. 17- bis 23-jährigen Kommunisten überschätzen.
Daß der Kläger seine Zwangslage insoweit, als sie auf Westberlin-Fahrten oder auf dem Abhören und Verbreiten von Rias-Meldungen beruht, nicht zu Vertreter, hat, bedarf keiner Erörterung.
Nach alledem führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Damit ist, ohne daß es eines besonderen Ausspruchs im Revisionsurteil bedürfte, auch der Beschluß des Aufnahmeausschusses vom 9. Dezember 1952 hinfällig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Külz
Dr. Zinser
Lullies
Dr. Zinser
Klein
Lullies