Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.09.1955, Az.: BVerwG IV B 73.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.09.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 73.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 15317
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bebenhausen - 06.04.1955 - AZ: Tagbuch-Nr. 109/54
- VGH Bebenhausen - 06.04.1955 - AZ: Prozeßliste-Nr. 19/54
Rechtsgrundlagen
- § 292 LAG
- § 339 LAG
Fundstellen
- IFLA 1956, 47
- NJW 1956, 1851
- NJW 1955, 1851-1852 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1955, 381
Amtlicher Leitsatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in LA-Sachen die beklagte Behörde nicht befugt, Revision einzulegen. Das gleiche gilt für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
Der VIA hat darüber zu wachen, daß über Mittel des Ausgleichsfonds nicht gesetzwidrig oder mißbräuchlich verfügt wird. Aus dieser Aufgabe ergibt sich sein Recht und die Pflicht, das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision gegebenenfalls auch im Interesse des Berechtigten auszuüben.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Oswald
am 28. September 1955 ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 6. April 1955 - Tagbuch-Nr. 109/54 - Prozeßliste-Nr. 19/54 - wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 200 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin ist auf Kosten des Kreiswohlfahrtsamts Waiblingen wegen geistiger Gebrechen in einer Anstalt untergebracht. Ihr Pfleger hat dem Kreiswohlfahrtsamt Vollmacht erteilt, die Klägerin im Lastenausgleichsverfahren zu vertreten und die rückwirkend ab 1. April 1952 ihr zustehenden Leistungen an Kriegsschadenrente in Empfang zu nehmen. Die Vollmachtsurkunde enthält zugleich die Anweisung an das zuständige Ausgleichsamt, die Leistungen im vollen Umfang an das Kreiswohlfahrtsamt Waiblingen zu überweisen. - Das Ausgleichsamt Münsingen verfügte die Überweisung der Unterhaltshilfe zu 4/5 an das Kreiswohlfahrtsamt als Kostenträger und zu 1/5 an die Klägerin bzw. deren Pfleger mit der ausdrücklichen Auflage, diesen Teilbetrag entweder unmittelbar an den Pflegling auszuzahlen oder auf dessen Sparkonto anzulegen.
Die in Vollmacht der Klägerin eingelegte Beschwerde des Kreiswohlfahrtsamts Waiblingen blieb erfolglos, da nach Ansicht des Beschwerdeausschusses Tübingen die erteilte Vollmacht gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Auf die Anfechtungsklage hob der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen durch Urteil vom 6. April 1955 die angefochtenen Bescheide auf mit der Begründung, daß weder eine Verletzung des § 262 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - noch des § 292 LAG vorliege. - Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen. -
Gegen die Nichtzulassung hat der Beklagte Beschwerde eingelegt. Er erblickt die grundsätzliche Bedeutung der Sache darin, daß geklärt werden müsse, ob der Fürsorgeverband berechtigt sei, die gesamte Unterhaltshilfe in Anspruch zu nehmen, oder ob dem Geschädigten nach § 292 LAG in jedem Fall 1/5 der Unterhaltshilfe für höchst persönliche Zwecke als Taschengeld verbleiben müsse.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt keinen Antrag. Aus dem vorliegenden Fall ergebe sich ein zwingendes Bedürfnis, daß die beklagte Behörde in der Lage sein müsse, das Rechtsmittel der Revision einzulegen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hierzu nicht in der Lage sei, weil die Interessen des Ausgleichsfonds nicht berührt werden.
Die Beschwerde des Beklagten ist unzulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Sache III C 3.53 durch Beschluß vom 17. Februar 1955 entschieden, daß in Lastenausgleichssachen gegen Urteile der Verwaltungsgerichte nur der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA -, nicht aber die beklagte Behörde Revision einlegen können. Das ergebe sich, so wird in dem Beschluß ausgeführt, eindeutig aus der Fassung des § 339 LAG und aus den sonstigen Verfahrensvorschriften des Lastenausgleichsgesetzes. Im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden seien Subjekte des Verfahrens der Antragsteller einerseits und der VIA andererseits. Demnach seien auch diese beiden Beteiligten nur dazu berufen, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten. Daher würden in § 339 LAG folgerichtig nur die genannten Beteiligten für befugt erklärt, Revision gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts einzulegen. - Im einzelnen wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen. - Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat angeschlossen und hält daran fest; der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, hiervon abzuweichen. Der Ansicht des VIA, daß er in der vorliegenden Sache nicht legitimiert gewesen sei, ein Rechtsmittel einzulegen, weil durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Interessen des Ausgleichsfonds nicht berührt werden, kann nicht gefolgt werden. Nach § 322 LAG hat der VIA darüber zu wachen, daß über Mittel des Ausgleichsfonds nicht gesetzwidrig oder mißbräuchlich verfügt wird. Nach Meinung des Beklagten ist das aber gerade hier der Fall, und er will aus diesem Grunde das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Revision angreifen. Sofern also der VIA in der Abführung der gesamten Unterhaltshilfe an das Kreiswohlfahrtsamt einen Verstoß gegen Bestimmungen des LAG erblickt, hätte er daher von dem Rechtsmittel Gebrauch, machen können. Seine Stellung und sein Aufgabenkreis, insbesondere sein Recht und die Pflicht, auch zu Gunsten des Geschädigten ein Rechtsmittel einzulegen, ist in dem Urteil des III. Senats vom 13. Juni 1955 - III C 41.54 - im einzelnen dargelegt.
Ist demnach der Beklagte zur Einlegung der Revision nicht befugt, so gilt folgerichtig das gleiche auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, da das Nichtzulassungsverfahren den Zugang zum Revisionsverfahren eröffnet. Hierüber liegt bereits eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 24. August 1955 - III B 134.54 - vor, der sich der erkennende Senat ebenfalls anschließt. Für die sachliche Nachprüfung der Entscheidung des Vordergerichts ist demnach kein Raum. Außerhalb des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist Gelegenheit zur sachlichen Nachprüfung durch Einschaltung des Vormundschaftsgerichts gegeben, das die Aufsicht über die Tätigkeit des Pflegers führt. Nach Sinn und Zweck des § 292 Abs. 4 LAG soll dem Geschädigten, der in einer Anstalt untergebracht ist, ein Taschengeld verbleiben, wie dies nach der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes zum LAG nunmehr eindeutig zum Ausdruck kommt. Dieses Taschengeld soll der "Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse" dienen, die also außerhalb der laufenden Lebensbedürfnisse (Wohnung, Verpflegung, Kleidung) auftreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 200 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Zinser
Oswald