Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.09.1955, Az.: BVerwG I B 230.53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.09.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 230.53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 11481
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) - StVG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 14. September 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ritgen und Dr. Eue
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, 3. (Karlsruher) Senats, vom 9. Oktober 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der eine Fabrikation von Haus- und Küchengeräten in Mannheim betreibt, ist seit dem Jahre 1949 im Besitz eines Führerscheines der Klasse IV. Am 5. November 1951 wurde er auf einem Gehweg in der ... in Mannheim liegend aufgefunden. Nach der Meldung der Verkehrsabteilung in Mannheim soll er infolge eines epileptischen Anfalles vom Motorrad gestürzt sein. Schon in der Schulzeit soll er epileptische Anfälle gehabt haben. Der Führerschein des Klägers wurde daraufhin zunächst einbehalten. Ein auf Veranlassung der Beklagten eingeholtes Gutachten des Gesundheitsamtes in Mannheim vom 12. Mai 1952 bestätigte auf Grund der bei ihm vorhandenen Unterlagen die Angaben über die Anfälle des Klägers während seiner Schulzeit. Nach der Vorgeschichte bestehe der dringende Verdacht, daß es sich bei dem Anfall vom 5. November 1951 um einen epileptoformen Anfall gehandelt habe. Gegen die Wiederaushändigung des Führerscheines bestünden erhebliche Bedenken. Am 26. November 1952 fand die Polizei den Kläger erneut in bewußtlosem Zustand vor einem Hause in der R.straße liegend auf. Sein Kleinkraftrad mit Anhänger befand sich an der Unfallstelle. Ein herbeigezogener Arzt führte die Ursache auf einen vermutlichen epileptischen Anfall zurück.
Die Beklagte entzog daraufhin dem Kläger durch Verfügung vom 8. Dezember 1952 auf Grund des § 4 des Kraftfahrzeuggesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung die Genehmigung zum Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art der Klasse IV.
Gegen diese Verfügung hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Anfechtungsklage erhoben. Er hat bestritten, daß er an epileptischen Anfällen leide. Bei den beiden Anfällen, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hätten, habe es sich um Schwächezustände gehandelt. Er berufe sich auf eine von ihm eingereichte fachärztliche Bescheinigung des Arztes Dr. D. vom 9. Mai 1952 und auf die Tatsache Seiner Militärtauglichkeit. Der Besitz des Führerscheines sei zudem für ihn eine Existenzfrage.
Das Verwaltungsgericht holte eine gutachtliche Äußerung des Staatlichen Gesundheitsamtes in Mannheim vom 16. März 1953 ein. Nach dieser Äußerung bestätigte der Vorfall vom 26. November 1952 die frühere Vermutung des Gesundheitsamtes, daß es sich bei dem Kläger um epileptoforme Anfälle handele, die nur in größeren Abständen aufträten. Der Kläger müsse unter diesen Umständen als ungeeignet zur Führung eines Kraftfahrzeuges bezeichnet werden.
Das Verwaltungsgericht wies darauf die Klage ab. Die Berufung des Klägers ist vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen worden. Er ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Ansicht, daß der festgestellte Sachverhalt es rechtfertige, den Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Selbst wenn dem Kläger darin beizupflichten wäre, daß seine Ohnmachtsanfälle nicht auf einer epileptischen Erkrankung beruhten, so müßten diese ihn trotzdem als ungeeignet im Sinne des § 4 des Straßenverkehrsgesetzes erscheinen lassen. Nachdem der sich rasch steigernde Straßenverkehr von jedem Verkehrsteilnehmer, insbesondere von jedem Führer eines Kraftfahrzeuges, Geistesgegenwart und Reaktionsfähigkeit in einem früher nicht gekannten Maß fordere, könne ein Kraftfahrer selbst durch geringe Unpäßlichkeiten zu einer Gefahr für sich und andere werden. Bestehe berechtigter Anlaß zu der Befürchtung, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis öfter von einem Unwohlsein schwerer Art betroffen werde, so sei er ungeeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Ob diese Voraussetzung beim Kläger schon nach dem Verfall vom 5. November 1951 gegeben gewesen sei, könne zweifelhaft erscheinen. Nachdem er jedoch seitdem ein zweites Mal einen ähnlichen Anfall erlitten habe, habe ihn die Beklagte zu Recht als ungeeignet beurteilt. An diesem Ergebnis könne auch durch die fachärztliche Bescheinigung des Dr. D. nichts geändert werden, da diese vor dem zweiten Anfall des Klägers ausgestellt worden sei. Ebensowenig könne die Tatsache zu einer anderen Beurteilung führen, daß der Kläger seinerzeit als tauglich für den Wehrdienst befunden worden sei. Seitdem seien viele Jahre verflossen, innerhalb derer sich der Gesundheitszustand des Klägers offensichtlich verschlechtert habe. Aus allen diesen Gründen sei die Beklagte zu der angefochtenen Maßnahme nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen. Eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen, wie sie der Kläger mit seinem Einwand anstrebe, daß der Besitz des Führerscheines für ihn eine Existenzfrage sei, sei nach den nunmehr geltenden Vorschriften des § 4 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 und des § 3 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung in der Fassung vom 24. August 1953, die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 5 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes und § 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes als Rekursbehörde anzuwenden habe, ausgeschlossen.
Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde erhoben und weiterhin behauptet gesund zu sein.
Der Beschwerde war der Erfolg zu versagen.
Nach § 53 Abs. 2 das Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision zuzulassen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder der Bund, die Deutsche Bundesbahn, bundesunmittelbare Körperschaften oder bundesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts als Parteien beteiligt sind oder die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.
Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Falle gegeben.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts bieten keinen Anlaß zur Klärung grundsätzlicher Fragen. Nach der vom Berufungsgericht zutreffend zur Anwendung gebrachten Vorschrift des § 4 Abs. I des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S.837) - StVG - muß die Verwaltungsbehörde einen Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum. Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon die Tatsache, daß der Kläger wiederholt an Ohnmachtsanfällen gelitten hat, als ausreichend angesehen, um ihm die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges abzusprechen. Die Erwägungen, die er hierbei angestellt hat, stehen im Einklang mit dem Gesetz und entsprechen der allgemeinen Meinung (VGH Karlsruhe vom 9. Juli 1940, VAE 1940 S. 182; Müller, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl. S. 134; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, Anm. 3 (b) zu § 2 StVG; vgl. auch VGH Braunschweig vom 4. August 1939, VAE 1940 S. 53). Auf die vom Kläger in der Beschwerdeschrift weiterhin aufrechterhaltene Behauptung, daß seine Ohnmachtsanfälle nicht auf einer epileptischen Erkrankung beruhten, kam es danach nicht an. Die Klärung dieser Frage würde auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzen.
Da auch der Bund, die Deutsche Bundesbahn, bundesunmittelbare Körperschaften oder bundesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts an dem Verfahren nicht beteiligt sind und die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ritgen
Dr. Eue