Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.09.1955, Az.: BVerwG I C 163.53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.09.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 163.53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 11206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 57 Abs. 1 BVerwGG
- § 22 BVerwGG
- § 22 der badischen Verordnung über die Zustellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und in Verwaltungssachen vom 18. Juni 1934 (Bad.GVBl. 1934 S. 203)
- § 8 der badischen Verordnung über die Zustellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und in Verwaltungssachen vom 18. Juni 1934 (Bad.GVBl. 1934 S. 203)
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 13. September 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Witten und Dr. Ernst
beschlossen:
Tenor:
Unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Revision des Klägers gegen das Urteil des Badischen Verwaltungsgerichtshofs in Freiburg i.Br. vom 30. Juli 1953 verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der in E. ein Fuhrunternehmen betreibt, eröffnete im Dezember 1948 ohne vorherige behördliche Genehmigung einen Linienverkehr mit Omnibussen auf der Strecke B./K. Im Januar 1949 beantragte er, ihm die Genehmigung für diese Linie zu erteilen. Durch Erlaß vom 25. Mai 1950 wurde dieser Antrag durch das ehemalige Badische Ministerium des Innern abgelehnt. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben.
Das Urteil des Badischen Verwaltungsgerichtshofs in Freiburg i.Br. vom 30. Juli 1953, durch das die Berufung des Klägers zurückgewiesen und in dem die Revision zugelassen worden ist, ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 12. August 1953 zugegangen. Eine förmliche Zustellung des Urteils hat nicht stattgefunden. Durch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. August 1953 ist das Urteil, wie folgt, berichtigt worden:
"In Ziffer 1 der Urteilsformel ist anstatt des Wortes "Beklagten" das Wort "Klägers" zu setzen."
Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 4. September 1953 zugestellt worden. Der Kläger hat durch Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 5. September 1953, der am gleichen Tage bei dem Berufungsgericht eingegangen ist, Revision gegen das Urteil eingelegt. Er hat beantragt, der Anfechtungsklage des Klägers stattzugeben und demgemäß die Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg i.Br. vom 10. August 1951 und des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 1953 aufzuheben. Eine Begründung der Revision ist in der Revisionsschrift nicht enthalten. Durch Schriftsatz vom 17. Oktober 1953, der am 19. Oktober 1953 bei dem Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf eine inzwischen durchgemachte Erkrankung und eine anschließende, erst wenige Tage vor Abfassung des Schriftsatzes abgeschlossene Kur sowie unter Hinweis darauf, daß der Kläger und der Omnibusverband in Stuttgart bisher zur Frage der Kostenaufbringung sich nicht geäußert hätten, wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und zugleich vorsorglich die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist um zwei Monate beantragt. Eine Revisionsbegründung ist auch in diesem Schriftsatz nicht enthalten. Durch Schriftsatz vom 18. November 1953, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 19. November 1953 - beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 23. November 1953 -, hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, daß er nach seiner Kur erneut erkrankt sei und der Kläger sich entschieden habe, die Revision auf eigene Kosten durchzuführen. Er hat "formell" die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig erneut unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand um Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gebeten, jedoch die Revision damit begründet, daß der Begriff des öffentlichen Verkehrsinteresses in dem angefochtenen Urteil verkannt sei. Durch Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 25. November 1953 ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers aufgegeben worden, durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung darzutun, inwieweit er in der Zeit zwischen dem 6. September und dem 16. Oktober 1953 verhindert gewesen sei, seinen Beruf als Anwalt wahrzunehmen, sowie mitzuteilen, in welcher Weise seine Vertretung in dieser Zeit geregelt gewesen sei. Darauf hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers durch Schriftsatz vom 7. Dezember 1953 erwidert: Er sei laut einer Bescheinigung vom 11. Oktober 1953, die er sich für die DEBEKA habe ausstellen lassen, in der Zeit vom 13. September bis einschließlich 11. Oktober 1953 in ein Sanatorium eingewiesen und einem entsprechenden Heilverfahren unterzogen worden. Darüber hinaus sei er nach einem ärztlichen Zeugnis des Dr. med. Hans R. in S. vom 3. Dezember 1953 auch jetzt noch infolge Krankheit stark in seiner beruflichen Tätigkeit behindert, zeitweise sei er voll arbeitsunfähig gewesen. Er habe unter dem 15. und 24. August 1953 dem Kläger über die Rechtslage berichtet und, um nichts zu versäumen, zunächst auf sein Risiko vorsorglich die Revision eingelegt. Der Kläger habe sich bis heute noch nicht endgültig geäußert, ob er diese Revision durchführen wolle. In der Zeit seines, des Prozeßbevollmächtigten, Kuraufenthalts sei von seiner sehr zuverlässigen Angestellten Vorsorge getroffen worden, daß Terminssachen einem entsprechenden Kollegen übertragen worden seien. Täglicher Briefverkehr und gelegentlicher Telefonverkehr mit Bad Neuenahr, wo er seine Kur durchgeführt habe, habe in der Zeit seiner Abwesenheit stattgefunden, und es habe sich keinerlei Störung ergeben. Der einzige unerledigte bzw, offengebliebene Fall sei die vorliegende Streitsache, die wegen der hohen Kosten einerseits und wegen der ständigen notgedrungenen Abwesenheit des Klägers und seiner überbeanspruchten Mittel andererseits nicht endgültig im Sinne der formalen Bestimmungen habe erledigt werden können. Der Prozeßbevollmächtigte hat in diesem Schriftsatz weiterhin gebeten, die Entscheidung vorläufig nicht zu treffen, da möglicherweise das Rechtsmittel überhaupt nicht durchgeführt werden könne. Durch Schreiben vom 7. Januar 1954 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats unter Bezugnahme auf diese Ausführungen bei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers angefragt, ob die Revision zurückgenommen werde. Durch Schriftsatz vom 13. Januar 1954 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, daß der Kläger sich nunmehr zur Fortsetzung des Verfahrens entschlossen habe. Er fühle sich auf das bitterste zurückgesetzt und geschädigt von dem Beklagten und von der beigeladenen Bundesbahn. Da die Revision somit nicht zurückgenommen werden könne, werde um Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten.
Dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen. Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann nicht stattgegeben werden. Das angefochtene Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 12. August 1953 zugegangen. Eine förmliche Zustellung durch Postzustellungsurkunde hat allerdings nicht stattgefunden. Jedoch bestimmt § 22 der Verordnung über die Zustellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und in Verwaltungssachen vom 18. Juni 1934 (Bad.GVBl. S. 203), daß bei der Zustellung an einen Anwalt zum Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts genügt. In dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 15. August 1953 an den Badischen Verwaltungsgerichtshof, in dem er erklärt, daß ihm das Urteil am 12. August 1953 zugestellt worden sei, ist ein schriftliches Empfangsbekenntnis des Anwalts im Sinne des § 22 der Verordnung vom 18. Juni 1934 zu erblicken. Daraus, daß die Zustellung nicht mittels Postzustellungsurkunde erfolgt ist, kann deshalb nicht hergeleitet werden, daß die Rechtsmittelfrist bisher nicht in Lauf gesetzt worden sei. Bedenken in dieser Hinsicht ergeben sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Juni 1934 wonach Entscheidungen, die einen Rechtsnachteil aussprechen, immer auch dem Beteiligten zuzustellen sind, sofern nicht für solche Zustellungen ein Gewalthaber ausdrücklich aufgestellt worden ist. Zwar ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 1953, das durch die Zurückweisung der Berufung des Klägers einen Rechtsnachteil ausgesprochen hat, nicht auch dem Kläger zugestellt worden. Jedoch kann daraus nicht gefolgert werden, daß die Rechtsmittelfrist bisher nicht in Lauf gesetzt worden sei. Nach der Auffassung des erkennenden Senats stellt die Vorschrift des § 8 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Juni 1934 kein zwingendes Erfordernis für die Wirksamkeit der Zustellung einer Entscheidung auf, sondern nur eine Ordnungsvorschrift dar. Denn da nach § 8 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Juni 1934 Zustellungen an den für die Rechtsstufe bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen müssen, würde, wenn außerdem die Zustellung der Entscheidung an den Beteiligten nach § 8 Abs. 2 Voraussetzung für den Beginn der Rechtsmittelfrist wäre, ein Zustand der Rechtsunsicherheit dann entstehen, wenn die Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten und an den Beteiligten zu verschiedenen Zeitpunkten bewirkt würde. An einer Bestimmung darüber, welche Zustellung dann für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebend wäre, fehlt es. Die Vorschrift, daß eine einen Rechtsnachteil aussprechende Entscheidung auch dem Beteiligten zuzustellen ist, muß deshalb als bloße Ordnungsvorschrift angesehen werden, während der Beginn der Rechtsmittelfrist von der zwingend vorgeschriebenen Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten an rechnet. Hiernach begann im vorliegenden Fall die Revisionsfrist am 12. August 1953, dem Tag, an welchen nach dem schriftlichen Empfangsbekenntnis des Anwalts des Klägers diesem das angefochtene Urteil zugegangen ist, zu laufen. Die Revisionsbegründungsfrist ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - somit am 12. Oktober 1953 abgelaufen. Der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 4. September 1953 zugestellte Berichtigungsbeschluß ist für den Lauf der Revisionsfrist und der Revisionsbegründungsfrist ohne Bedeutung. Der Berichtigungsbeschluß wirkt auf die Zeit der Verkündung des Urteils zurück; die neue Fassung gilt als die ursprüngliche. Darum bleibt auch gegen das berichtigte Urteil nur das gegen das ursprüngliche Urteil laufende Rechtsmittel bestehen, ohne daß gegen dasselbe etwa noch ein neues und selbständiges Rechtsmittel zulässig wäre oder sich der Lauf der Rechtsmittelfrist änderte (vgl. RGZ. Bd. 65 S. 302, Bd. 90 S. 231, Bd. 110 S. 427 ff.). Die Revisionsbegründungsfrist war daher schon in dem Zeitpunkt abgelaufen, in welchem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers durch seinen Schriftsatz vom 17. Oktober 1953 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und vorsorglich Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist um zwei. Monate beantragt hat. Dieser Wiedereinsetzungsantrag konnte keinen Erfolg haben, weil nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt werden muß. Da der Wiedereinsetzungsantrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 17. Oktober 1953 eine Revisionsbegründung nicht enthält, muß er schon aus diesem Grunde abgelehnt werden. Der vorsorglich gestellte Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ist dabei bedeutungslos, weil nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist die Verlängerung dieser Frist aus der Natur der Sache heraus nicht angängig ist. Aber auch der Wiedereinsetzungsantrag, die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 18. November 1953 gestellt hat, muß der Ablehnung unterliegen. Zwar ist in diesem Schriftsatz eine ausreichende Begründung der Revision enthalten die versäumte Prozeßhandlung also nachgeholt, jedoch ergibt sich sowohl aus dem Schriftsatz vom 18. November 1953 als auch aus dem weiteren Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 7. Dezember 1953, daß die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht ohne Verschulden des Klägers eingetreten ist. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers einen ausreichenden Entschuldigungsgrund darstellen würde. Denn wie aus den erwähnten Schriftsätzen hervorgeht, ist die Revisionsbegründungsfrist in erster Linie nicht wegen der Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers versäumt worden, sondern deshalb, weil der Kläger sich nicht rechtzeitig entschieden hat, ob er das Revisionsverfahren durchführen wollte. Diesen Umstand hat aber der Kläger zu vertreten. Er hat es somit verschuldet, daß die Revisionsbegründungsfrist nicht eingehalten worden ist. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG wird jedoch nur derjenige auf seinen Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, der glaubhaft macht, daß er ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, so daß auch der Wiedereinsetzungsantrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 18. November 1953 abgelehnt werden muß. Konnte somit dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden, so ist seine Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nach § 62 Satz 2 BVerwGG unzulässig und mußte nach § 63 Abs. 3 BVerwGG verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Witten
gez. Dr. Ernst