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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.08.1955, Az.: BVerwG IV C 69.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.08.1955
Aktenzeichen
BVerwG IV C 69.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Braunschweig - 19.03.1954 - AZ: II 464/53

Fundstellen

  • MtBl BAA 1955, 357
  • NJW 1955, 1851 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1955, 348
  • ZLA 1955, 247

Amtlicher Leitsatz

Lehrlingsvergütungen sind als Einkünfte aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit nach §§ 267 Abs. 2 Nr. 3, 270 LAG zu berücksichtigen, jedoch nach Abzug der Werbungskosten. Die Lehrlingsvergütungen sind keine zweckgebundenen Sonderleistungen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Dr. Dr. Schröcker
auf die mündliche Verhandlung am 23. August 1955
in Kassel-Wilhelmshöhe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig, II. Kammer Lüneburg, vom 19. März 1954 - II. 464/53 - aufgehoben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Der Beigeladene ist verheiratet und hat vier Kinder. Er bezog für sich und seine Familie - unter Berücksichtigung aller vier Kinder - Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz. Bei Stellung des Antrags auf Gewährung von Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) nach dem Lastenausgleichsgesetz befanden sich die beiden ältesten Söhne Eduard, geb. am 12. Dezember 1935, und Günter, geb. am 8. Juli 1937, im Lehrverhältnis. Eduard bezog bis zum 31. März 1953 eine Lehrlingsvergütung als Malerlehrling von 48,- DM und ab 1. April 1953 von 64,- DM monatlich. Günter erhielt als Tischlerlehrling im 1. Lehrjahr 25,- DM und ab 15. Mai 1953 35,- DM.

2

Das Ausgleichsamt bewilligte durch Bescheid vom 4. Mai 1953 ab 1. April 1953 vorläufige Zahlungen von Unterhaltshilfe mit Zuschlägen für die Ehefrau und die drei jüngsten Kinder unter Ausschluß des Sohnes Eduard. Von der Lehrlingsvergütung des Sohnes Günter brachte das Ausgleichsamt bis zum 30. April 1953 5,- DM und ab 1. Mai 1953 15,- DM monatlich in Abzug. Es behandelte hierbei die Lehrlingsvergütung als Arbeitseinkünfte.

3

Der von dem Beigeladenen angerufene Beschwerdeausschuß vertrat demgegenüber die Auffassung, daß dem Beigeladenen der Zuschlag für die beiden in der Lehre befindlichen Söhne, also auch für den Sohn Eduard, zustehe und daß die Lehrlingsvergütung auf die Unterhaltshilfe nicht anzurechnen sei, da die Vergütungen zweckgebundene Sonderleistungen im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - seien.

4

Das Landesverwaltungsgericht Braunschweig hat durch Urteil vom 19. März 1954 die vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsamts in Lüneburg gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 11. September 1953 erhobene Klage abgewiesen und sich in der Begründung im wesentlichen dem angefochtenen Beschluß angeschlossen. Nach Ansicht des Vordergerichts fallen durch Lehrlingsverträge gewährte Erziehungsbeihilfen, "auch wenn sie als Einkünfte anzusehen sein sollten", unter zweckgebundene Sonderleistungen. Das ergebe sich aus den Bestimmungen des § 267 Abs. 2 Nr. 2 LAG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 der Dritten LeistungsDV-LA. Zu den in § 19 a.a.O. bezeichneten Sonderleistungen gehörten u.a. Leistungen für die Berufsausbildung und Umschulung nach §§ 301, 302 LAG. Diese dort erwähnten Leistungen seien vertraglichen Erziehungsbeihilfen aus Lehrverhältnissen "gleichartig" im Sinne des § 19 der Dritten LeistungsDV-LA. Die Ausbildungsbeihilfe des § 302 LAG diene zur Bestreitung der notwendigen Ausbildungskosten und des Lebensunterhalts des Jugendlichen. Keinem anderen Zweck dienten aber auch vertragliche Lehrlingsvergütungen. Dabei könne nicht entscheidend sein, daß die Ausbildungsbeihilfe aus öffentlichen Mitteln gegeben werde. Die gegenteilige Ansicht des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes im Rundschreiben vom 3. September 1953 - MtBl. BAA 1953 S. 311 - sei für die Gerichte nicht bindend.

5

Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die darin zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung der §§ 267, 269, 270 LAG, 1, 5, 19 der Dritten LeistungsDV-LA und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben.

6

Die von der Vorinstanz vorgenommene Gleichstellung der Lehrlingsvergütung mit der Ausbildungsbeihilfe nach §§ 301, 302 LAG sei rechtsirrig. Eine grundsätzliche Verschiedenheit bestehe schon darin, daß die Ausbildungsbeihilfe nur bei. Bedürftigkeit gewährt werde, während bei der Lehrlingsvergütung die wirtschaftliche Lage des Lehrlings und seiner Eltern keine Rolle spiele. Die Lehrlingsvergütung sei keine Sonderleistung; sie sei nicht zweckgebunden. Es stehe im Belieben des Lehrlings, wie er sie verwenden wolle. Die Eigenschaft eines Entgelts könne der Lehrlingsvergütung nicht abgestritten werden; sie sei die normale Gegenleistung für die vom Lehrling geleistete Arbeit, wie auch die Steigerung der Vergütung im Laufe der Lehrzeit zeige. Das Lehrverhältnis sei kein reines Erziehungsverhältnis, sondern ein Arbeitsverhältnis, wenn auch besonderer Art. Lehrlingsvergütungen in jeder Höhe anrechnungsfrei zu lassen, sei unbillig, da auch Rentenleistungen an Kinder oder Vollwaisen mit dem 20 DM übersteigenden Betrage voll angerechnet werden.

7

Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,

aus den zutreffenden Gründen des Vorurteils die Revision zurückzuweisen.

8

II.

Die Revision mußte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.

9

Lehrlingsvergütungen sind Einkünfte im Sinne des § 267 Abs. 2 LAG. Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder Geldeswert, die dem Berechtigten und den zur Familieneinheit im Sinne dieser Bestimmung gehörigen Personen nach Abzug der Aufwendungen verbleiben, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Der Begriff der "Einkünfte" wird in der Dritten Leistungs-DV-LA näher erläutert. Nach § 1 a.a.O. sind Einkünfte im Sinne des § 267 LAG die in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes - EStG - genannten Einkunftsarten, zu denen u.a. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gehören (§ 19 Abs. 1 Ziff. 1 EStG; Gehälter, Löhne ... und andere Bezüge und Vorteile). - Einkünfte sind bei der Berechnung des Einkommenshöchstbetrages grundsätzlich zu berücksichtigen und demgemäß nach § 270 LAG auf die Unterhaltshilfe anzurechnen. -

10

Von diesem Grundsatz werden gewisse Ausnahmen gemacht, u.a. für zweckgebundene Sonderleistungen. Was Sonderleistungen im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 LAG sind, ergibt sich aus der in dieser Bestimmung enthaltenen Aufzählung und darüber hinaus aus Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschriften. Der Geschädigte darf nur dann aus Mitteln des Ausgleichsfonds versorgt werden, wenn er nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (§ 261 Abs. 1 Nr. 2 LAG). Bei Prüfung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind demnach alle diejenigen Mittel zu berücksichtigen, die üblicherweise zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs bestimmt sind. - Sonderleistungen, also Bezüge, die anderen Zwecken als der Deckung des täglichen Lebensbedarfs dienen und die vom Geber aus diesem Grunde zweckgebunden gewährt werden, fallen nicht unter solche Mittel. -

11

Lehrlingsvergütungen sind keine Sonderleistungen. Der Lehrherr leistet nicht mit Zweckbindung, sondern gewährt die Lehrlingsvergütung gerade zum allgemeinen Verbrauch, insbesondere als Leistung zum Lebensunterhalt. Es ist ihm gleichgültig, wie sie im einzelnen von dem Annehmenden verwandt wird; der Lehrling kann sie beliebig verwenden. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die Lehrlingsvergütung ein reines Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis oder zugleich auch eine Erziehungsbeihilfe ist; in jedem Fall gehört sie auch mit zur Gruppe der Arbeitseinkünfte im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3 LAG. Ob ein Lehrling trotz bestehender Unterschiede wie ein Arbeitnehmer oder anders zu behandeln ist, ist im übrigen nur an Hand der einzelnen sich auf Lehrverhältnisse beziehenden Vorschriften zu entscheiden (vgl. Nikisch "Arbeitsrecht" 1955 S. 708). - Im Gegensatz zu den Lehrlingsvergütungen privater Arbeitgeber werden Leistungen für die Berufsausbildung und Umschulung aus Lastenausgleichsmitteln nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur zur Erreichung bestimmter Ausbildungsziele gewährt, für die sie beantragt worden sind. Die. Auffassung des Vordergerichts ist daher rechtlich nicht haltbar, wenn es die auf vertraglichen Vereinbarungen ohne Zweckbindung beruhenden Lehrlingsvergütungen mit den aus öffentlichen Mitteln gewährten und zweckgebundenen Leistungen für Berufsausbildung und Umschulung gleichartig behandelt. Im übrigen unterscheidet auch das Einkommensteuerrecht (§ 3 Ziff. 10 EStG) zwischen Bezügen aus öffentlichen Mitteln bzw. aus Mitteln öffentlicher Stiftungen und Mitteln von privater Seite, die für Zwecke der Erziehung oder Ausbildung gegeben werden. Nur Beihilfen aus Öffentlichen Mitteln sind nach § 3 Ziff. 10 EStG steuerfreie Einkünfte.

12

Es ist also davon auszugehen, daß Lehrlingsvergütungen Arbeitseinkünfte im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3 LAG sind (vgl. hierzu auch Kühne-Wolff Anm. 29 a (b) zu § 267). Sie werden als Arbeitseinkünfte nur teilweise bei Errechnung des Einkommenshöchstbetrages berücksichtigt und entsprechend angerechnet.

13

Als Einkünfte im Sinne des § 267 Abs. 2 LAG gelten jedoch nur diejenigen Bezüge, die nach Abzug der Aufwendungen, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, verbleiben. Hierüber sind noch keinerlei Feststellungen getroffen worden. Das Ausgleichsamt hat zwar die Lehrlingsvergütungen als Einkünfte behandelt, es jedoch unterlassen, hiervon die Werbungskosten abzuziehen. Zu diesen Kosten gehören u.a. die Fahrt von und zu der Arbeitsstelle, die besonderen Aufwendungen u.a. für Arbeitskleidung, die gerade bei den gewählten Berufen der im Lehrverhältnis befindlichen Kinder des Beigeladenen erheblich sein können; gegebenenfalls auch Berufsschulbeiträge, Aufwendungen für Lehrbücher u.a.m. Nach § 10 der Dritten LeistungsDV-LA sind für Werbungskosten ohne besonderen Nachweis 10 DM monatlich abzusetzen. Darüber hinausgehende Werbungskosten sind nachzuweisen. Diese Möglichkeit muß dem Beigeladenen offenbleiben.

14

Von der Höhe der in Abzug zu bringenden Werbungskosten ist sowohl die Frage abhängig, ob der Sohn Eduard noch zur Familieneinheit gehört, als auch in welcher Höhe die Bezüge der beiden Söhne anzurechnen sind. Aus diesem Grunde mußte Zurückverweisung an die Vorinstanz erfolgen. Bei Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 3 LAG sind die Einkünfte des Berechtigten und der nach § 5 der Dritten LeistungsDV-LA zu seiner Familieneinheit gehörenden Personen zusammenzufassen und mit ihrem Gesamtbetrag der Berechnung dieser Vergünstigungen zugrunde zu legen. Als Sätze der Unterhaltshilfe gelten die Sätze für die Familieneinheit (§ 21 der Dritten LeistungsDV-LA).

15

Es war daher gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625), wie geschehen, zu entscheiden.

Külz zugleich für die beurlaubten Bundesrichter
Dr. Kniesch
Dr. Müller
Oswald
Dr. Dr. Schröcker