Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.07.1955, Az.: BVerwG IV C 146.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.07.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 146.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 11410
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 18.09.1954 - AZ: X.A.204/54
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
am 23. Juli 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald und Dr. Müller
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, X. Kammer, vom 18. September 1954 - VG.X.A.204/54 - wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Das Ausgleichsamt Berlin-Wilmersdorf lehnte am 30. Oktober 1953 den Antrag des Klägers auf Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener hinsichtlich zweier Sparbücher der Städtischen Sparkasse in Striegau/Schlesien (Konto Nr. ... und ...) ab. Seine Beschwerde dagegen wurde durch Beschluß des Beschwerdeausschusses des Landesausgleichsamtes Berlin vom 26. Februar 1954 zurückgewiesen.
Das von dem Kläger angerufene Verwaltungsgericht hob durch Urteil vom 18. September 1954 die angefochtenen Entscheidungen insoweit auf, als darin eine Entschädigung für das Sparkonto ... der Städtischen Sparkasse in Striegau abgelehnt worden ist. Gegen das dem Beklagten am 3. November 1954 zugestellte Urteil hat dieser am 30. November 1954 beim Bundesverwaltungsgericht Revision eingelegt mit dem Antrage,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. September 1954 insoweit aufzuheben, als darin der Bescheid des Ausgleichsamtes Wilmersdorf vom 30. Oktober 1953 und der Beschluß des Beschwerdeausschusses beim Landesausgleichsamt Berlin vom 26. Februar 1954, betreffend die Versagung einer Entschädigung für das Sparkonto ... bei der Städtischen Sparkasse in Striegau aufgehoben worden sind.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat sich dem Revisionsantrag und der. Revisionsbegründung des Beklagten angeschlossen.
Die eingelegte Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Beklagte zur Einlegung des Rechtsmittels nicht befugt ist.
Nach § 339 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - können unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Antragsteller und der Vertreter des Ausgleichsfonds Revision einlegen. Wie der III. Senat - BVerwG III C 3.53 - im Beschluß vom 17. Februar 1955 ausführt, ist im Gesetz mit der ausdrücklichen Aufzählung der zur Einlegung der Revision befugten Beteiligten der Kreis der Revisionsberechtigten geschlossen. Der Begründung des III. Senats schließt sich der erkennende Senat an. Im Lastenausgleichsgesetz ist das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden nach Art eines Zweiparteienverfahrens ausgestattet. Aufgabe des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds ist es, darüber zu wachen, daß über Mittel des Ausgleichsfonds nicht gesetzwidrig oder mißbräuchlich verfügt wird. Er ist an den Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen beteiligt und befugt, Anträge zu stellen, insbesondere Rechtsmittel einzulegen (§ 322 LAG). - Gegen den Bescheid des Ausgleichsausschusses können der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Beschwerde einlegen (§ 336 LAG). Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses können der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben (§ 338 LAG). Subjekte des Verfahrens sind demnach der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds und der Antragsteller. - Demgegenüber verfügen die Ausgleichsbehörden nicht über Ländermittel, sondern im Auftrage des Bundes über Mittel des Sondervermögens "Ausgleichsfonds" der Bundesrepublik. Sie können daher insoweit sachlich durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht beschwert sein. Die Ausgleichsbehörden sind von den Länderregierungen bei den bestehenden Behörden - und zwar innerhalb der allgemeinen Verwaltung - eingerichtet worden (§§ 306, 308 LAG). Die Ausgleichsbehörden sind also Teil der allgemeinen Verwaltung, der auch die Fürsorgeverbände angehören. Gewisse Interessenkollisionen können demnach - soweit im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes soziale Hilfen, insbesondere in Form von Unterhaltshilfe, vorgesehen sind - durchaus auftreten, da mit der Gewährung von Unterhaltshilfe eine Entlastung der Fürsorgeverbände eintritt. Die gesetzliche Regelung erscheint daher durchaus sachlich begründet.
Nach der Ausgestaltung des behördlichen Verwaltungsaufbaues ist es nur folgerichtig, daß gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Revision einlegen können (§ 339 LAG), was dadurch zum Ausdruck kommt, daß der Beschwerdeausschuß als Rechtsmittelberechtigter nicht erwähnt ist.
Ist die Einlegung der Revision durch den Beklagten unzulässig, so ist damit auch die "Anschließung" durch den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hinfällig; als selbständige Revision ist sie außer nach dem Wortlaut des Schriftsatzes schon deshalb nicht aufzufassen, weil sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erklärt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Oswald
Dr. Müller