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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.07.1955, Az.: BVerwG V B 92.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.07.1955
Aktenzeichen
BVerwG V B 92.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 15042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 03.01.1955

Fundstelle

  • ZMR 1955, 287

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen
und die Bundesrichter Dr. Baring und Prof. Dr. Bettermann
am 9. Juli 1955
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Januar 1955 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 360 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hatte mit seiner Haushälterin Frau ... am 5. März 1953 eine nach Auffassung der Beklagten der Wohnraumbewirtschaftung unterworfene Wohnung ohne wohnungsbehördliche bezogen. Am 6. März 1953 erließ der Stadtrat - Wohnungsamt - ... gegen ihn Räumungsanordnung unter Androhung von Verwaltungszwang. Der Kläger wendete sich hiergegen vergeblich mit Beschwerde an die Regierung der Oberpfalz.

2

Mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger nicht nur die Räumungsanordnung vom 6. März 1953 und den Beschwerdebescheid vom 11. Mai 1954 angefochten, sondern auch eine Reihe von Maßnahmen, welche diese Verwaltungsakte begleitet haben, nämlich eine an die Räumungsabteilung des Wohnungsamtes gerichtete innerdienstliche Weisung, eine an die Haushälterin gerichtete Ankündigung der Zwangsräumung, diese ihr gegenüber am 13. März 1953 vollzogene Räumung und schließlich die gegen den Kläger am 20. März 1953 vorgenommene Vollziehung. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im wesentlichen dahin entschieden: I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg wird aufgehoben, soweit es die Räumungsverfügung des Stadtrats - Wohnungsamt - Regensburg vom 6.3.1953 und den diese Verfügung bestätigenden Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 11.5.1954 betrifft; insoweit wird die Sache an das Verwaltungsgericht Regensburg zurückverwiesen. II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Das Berufungsgericht hat alle anderen Verwaltungsmaßnahmen - außer den beiden im verfügenden Teil des Urteils genannten - nicht als selbständige Verwaltungsakte im Sinne der §§ 22 und 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz - VGG - angesehen und die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage deshalb insoweit für unzulässig erklärt; es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben; er erblickt eine rechtsgrundsätzliche Frage darin, daß seine Anfechtungsklage gegen die begleitenden Verwaltungsmaßnahmen nicht als unzulässig hätte abgewiesen werden dürfen.

3

Die Beschwerde des Klägers ist gemäß § 53 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zulässig. Das angefochtene Urteil ist eine Endentscheidung im Sinne des § 10 Buchst. a) und des § 53 Abs. 1 BVerwGG (vgl. den Beschluß vom 9. Juli 1953 - BVerwGE 1, 1 -), mag dadurch auch im wesentlichen nur eine Zurückverweisung an die erste - verwaltungsgerichtliche - Instanz ausgesprochen worden sein. Wie sich schon aus seiner Kostenentscheidung ergibt, sieht das Berufungsgericht den Ausgang des Rechtsstreits noch als unentschieden an. Gleichwohl ist auch die für das Beschwerdeverfahren erforderliche Voraussetzung gegeben, daß eine "Beschwer" des Rechtsmittelführers vorliegen muß, weil seinen Anträgen im Berufungsverfahren in gewissem Umfange nicht entsprochen und deshalb seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen worden ist. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

4

Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn entweder von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind oder wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor; insbesondere ist in einem künftigen Revisionsverfahren nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten.

5

Es ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine der Klärung bedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Anfechtungsklage nur gegen eine Räumungsanordnung zulässig ist oder auch gegen die der Anordnung nachfolgenden Vollziehungsmaßnahmen. Es liegt hier zwar eine Rechtsfrage vor, die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht entzogen ist Sie ist jedoch für geklärt zu erachten in dem Sinne, in dem das Berufungsgericht entschieden hat. Damit die Anfechtungsklage gegeben sei, bedarf es nach § 35 Abs. 1 VGG der Behauptung, daß der Kläger durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt worden sei. Die Frage, wann ein Verwaltungsakt vorliegt, mag in anderer Hinsicht zu Zweifeln - auch solchen rechtsgrundsätzlicher Art - Anlaß geben. Für den hier vorliegenden Fall kann auf die gesetzliche Umschreibung des Begriffs Verwaltungsakt in § 25 Abs. 1 Militärregierungs-Verordnung Nr. 165 verwiesen werden, die nach völlig einhelliger Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum auch außerhalb des Geltungsbereichs "dieser Verordnung" anwendbar ist. Danach ist jede, aber auch nur diejenige Verfügung, Anordnung, Entscheidung oder sonstige Maßnahme ein Verwaltungsakt, "die von einer Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts getroffen wird". Eine derartige Regelung ist in den behördlichen Maßnahmen, die der Räumungsanordnung nachgefolgt sind, offensichtlich nicht zu erblicken.

6

Diese Auffassung wird durch die folgende Erwägung bestätigt: Wenn in dem endgültigen Urteil festgestellt werden sollte, daß die Räumungsanordnung unzulässig war, dann werden von dieser Feststellung auch die auf die Räumungsanordnung gegründeten Vollziehungsmaßnahmen erfaßt. Wenn die endgültige Entscheidung dagegen umgekehrt dahin lauten sollte, daß die Räumungsanordnung zulässig war, dann werden dadurch auch die Einwendungen hinfällig, die der Kläger gegen die der Räumungsanordnung folgenden Vollziehungsmaßnahmen erhebt. Dann steht insbesondere fest, daß es nach dem 6. März 1953 keines erneuten Bescheides an den Kläger auf sein Gesuch vom 14. März 1953 bedurfte.

7

Bei dem hiervon abweichenden Standpunkt beachtet der Kläger nicht, daß die Verwaltungsgerichte bei Prüfung der Frage, ob die Räumungsanordnung rechtmäßig war, alle diejenigen Umstände berücksichtigen müssen, die zur Zeit ihres Erlasses gegeben waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie der Beklagten früher oder später vorgetragen worden sind. Das gilt in besonderem Maße und ganz eindeutig für die Prüfung der Frage, ob die Entscheidung der Beschwerdebehörde rechtmäßig war. Denn zu der Zeit, als sie entschied, waren auch die nach dem 6. März 1953 eingereichten Schriftstücke bereits Inhalt der Akten geworden. Der Kläger läßt ferner außer acht, daß selbst dann, wenn die an seine Haushälterin Frau ... als Besitzdienerin gerichtete Ankündigung vom 11. März 1953 und die gegen sie vorgenommene Vollziehung als Verwaltungsakt angesehen werden, keine Klarstellung in der ihm erwünschten Hinsicht möglich ist, ob nämlich bei der am 13. März 1953 gegen Frau ... durchgeführten Räumung nicht nur ihr Mobiliar, sondern auch dem Kläger gehöriges Mobiliar aus der Wohnung entfernt worden ist.

8

Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Revision nicht erfüllt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof sie mit Recht nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 360 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. von Rosen
Dr. Baring
Prof. Dr. Bettermann