Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.07.1955, Az.: BVerwG IV C 127.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.07.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 127.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Aachen - 20.07.1954 - AZ: 1 K 1 18/54
Rechtsgrundlage
- § 8 WAG
Fundstellen
- NJW 1955, 1852-1853 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1955, 366
- ZLA 1955, 248
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die Feststellung des Entschädigungsanspruches setzt den Nachweis voraus, daß die Reichsmarkspareinlage bei einem Geldinstitut im Vertreibungsgebiet unterhalten wurde.
- 2)
Der Nachweis ist urkundlich zu erbringen; er kann - soweit nicht auf Grund gesetzlicher Ermächtigung Ausnahmen zugelassen werden - auch nicht teilweise durch andere Beweismittel ersetzt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Fürst, Oswald, Dr. Müller und Dr. Dr. Schröcker
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 1955
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds wird der Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Aachen vom 20. Juli 1954 - 1 K 1 18/54 - aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin wurde aus Ottmachau in Oberschlesien vertrieben und wohnt seit dem 24. Juni 1950 im Bundesgebiet. Sie begehrt Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener für ein Sparguthaben, das sie bei der Städtischen Sparkasse in Ottmachau gehabt habe. Amtliche Kontounterlagen der Städtischen Sparkasse Ottmachau sind im Bundesgebiet nicht vorhanden. Die Klägerin hat jedoch zwei Blätter eines Sparkassenbuchs mit den Seitenzahlen 3 bis 6 vorgelegt. Die Blätter enthalten im Wasserdruck die Worte "Deutsches Sparkassenbuch" und in der Farbe des Papiers den Aufdruck "Öffentliche mündelsichere Sparkasse". Auf der Seite 3 befinden sich die Verdrucket "Für besondere Vermerke, Eintragungen des Sparers sind unzulässig" und "Kündigungsvermerke". Auf dieser Seite ist nichts eingetragen. Die Seiten 4 und 5 enthalten die Eintragungen über die Ein- und Rückzahlungen; sie beginnen mit einer Einzahlung von 300,- RM am 18. August 1941 und schließen mit einer Rückzahlung von 100,- RM am 5. März 1945 und einem Restguthaben von 1.572,91 RM an diesem Tage. Die Unterschriftenspalte enthält bis zum 13. Mai 1942 die Unterschriften "B." und "T.", von da ab die Unterschriften "G." und "T.". Am Kopf der. Seite 4 befinden sich die Angabe der Kontonummer 9972 und der Name "S. M". Die letzte Zeile der Seiten 4 und 5 enthält keine Eintragung. Die Seite 6 enthält vorgedruckte Spalten für die Eintragung weiterer Kontobewegungen, jedoch keine Eintragung mehr.
Der Name des Geldinstituts, bei dem das Sparguthaben unterhalten wurde, ist aus den beiden Blättern nicht zu ersehen. Wegen dieses Mangels lehnten das Ausgleichsamt durch Bescheid vom 27. November 1953 und der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 26. März 1954 die Anträge der Klägerin ab. Das Landesverwaltungsgericht ließ H. G. und A. T. als Zeugen vernehmen. Beide waren Angestellte bei der Städtischen Sparkasse in Ottmachau gewesen, die Zeugin G. Kassiererin, der Zeuge T. Buchhalter. Sie bestätigten übereinstimmend, daß die vorgelegten Blätter aus einem Sparbuch, der Städtischen Sparkasse Ottmachau stammten und daß ihre Unterschriften auf diesen Blättern echt seien. Der Zeuge T. bestätigte außerdem, daß die ersten Eintragungen auf den Blättern neben ihm von dem Sparkassenleiter B. unterzeichnet worden seien, der nach der Evakuierung in der Nähe von Peine gewohnt habe, inzwischen aber verstorben sei. Das Landesverwaltungsgericht hob daraufhin durch Bescheid vom 20. Juli 1954 die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen auf mit der Begründung, die vorgelegten Blätter ergäben in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen, daß die Klägerin entschädigungsberechtigt sei. Für die Feststellung des Anspruchs nach Grund und Höhe seien die vorgelegten Blätter ausreichend, weil sie als Grund den Sparvertrag und als Höhe den letzten Guthabensaldo erkennen ließen. Der Nachweis, daß die vorgelegten Blätter einem Sparbuch der Städtischen Sparkasse Ottmachau entstammten, könne auch durch Zeugen erbracht werden.
In seiner auf Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht zugelassenen Revision vertritt der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Landesverwaltungsgericht die Auffassung, aus § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener - WAG - und aus der Durchführungsverordnung hierzu ergebe sich die Unzulässigkeit des Zeugenbeweises; nur durch Urkunden könne nachgewiesen werden, welches Geldinstitut der Schuldner des Sparguthabens sei. Er beantragt,
den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheides,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet.
1)
Die Feststellung des Entschädigungsanspruchs setzt den Nachweis voraus, daß die Reichsmark-Spareinlage bei einem Geldinstitut im Vertreibungsgebiet unterhalten wurde; dieser Nachweis ist urkundlich zu erbringen.
§ 8 WAG und die Durchführungsverordnungen hierzu bestimmen, welche Beweisunterlagen für die Feststellung des Entschädigungsanspruchs maßgebend sind. Daß unter "Anspruch" im Sinne dieser Vorschriften nicht, wie das Landesverwaltungsgericht annimmt, die alte Sparforderung, sondern der aus dem Währungsausgleichsgesetz sich ergebende Entschädigungsanspruch zu verstehen ist, folgt aus den §§ 2 und 4 WAG, die ausdrücklich den Anspruch auf Entschädigung als Gegenstand der Feststellung bezeichnen. Der Entschädigungsanspruch ist nach Grund und Höhe abhängig teils von Bestand und Höhe des alten Sparguthabens, teils von sonstigen Voraussetzungen wie Vertriebeneneigenschaft, Erbfolge, Wohnsitz usw. Soweit der Entschädigungsanspruch abhängig ist von Bestand und Höhe des alten Sparguthabens, ist der Nachweis in der in § 8 WAG bezeichneten Form zu erbringen. Die Feststellung des Entschädigungsanspruchs setzt voraus, daß die Reichsmark-Spareinlage im Zeitpunkt der Vertreibung bei einer im Vertreibungsgebiet bestehenden Niederlassung des schuldnerischen Geldinstituts unterhalten wurde (§ 1 Abs. 1 Satz 3 WAG). In dieser Hinsicht ist der Entschädigungsanspruch dem Grunde nach abhängig von dem alten Sparguthaben. Die vorgeschriebenen Beweisunterlagen müssen, deshalb mindestens ergeben, daß die Niederlassung des schuldnerischen Geldinstituts, bei dem das Sparguthaben unterhalten wurde, sich im Vertreibungsgebiet befand. Ob die Beweisunterlagen auch den Namen des schuldnerischen Geldinstituts und seiner Niederlassung ergeben müssen, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WAG ist für die Feststellung des Entschädigungsanspruchs in erster Linie maßgebend das Sparbuch. Wird das vollständige Sparbuch vorgelegt, dann ist daraus der Name des kantoführenden Geldinstituts zu ersehen. Der Fall, daß ein Antragsteller nur Teile eines Sparbuchs vorlegt, ist im Gesetz nicht vorgesehen; es ist aber selbstverständlich, daß Teile eines Sparbuchs das vollständige Sparbuch nur dann ersetzen können, wenn sie alle für die Feststellung des Entschädigungsanspruchs nach Grund und Höhe wesentlichen Angaben enthalten; hierzu gehört regelmäßig die Bezeichnung des schuldnerischen Geldinstituts, weil andernfalls nicht festgestellt werden kann, daß es sich um die Niederlassung eines Geldinstituts handelt, die im Vertreibungsgebiet bestand. Die zur Durchführung des § 8 WAG ergangenen Verordnungen verlangen für die in Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 genannten Urkunden und die für zulässig erklärten Ersatzurkunden, daß der Name des schuldnerischen Geldinstituts nachgewiesen werde. Nach § 1 Nr. 1 der ersten WAG-DV muß der "Name des kontoführenden Geldinstituts" aus dem Auszug der Saldenliste zu ersehen sein. § 1 Nr. 1 der zweiten WAG-DV spricht im Zusammenhang mit dem als Beweismittel zugelassenen Hinterlegungsschein von dem "schuldnerischen Geldinstitut", das diesen Schein ausgestellt hat. § 1 Nr. 5 der zweiten WAG-DV fordert, daß das "schuldnerische Geldinstitut aus der als Beweismittel zugelassenen Mitteilung des Prüfungsverbändes zweifelsfrei" zu erkennen ist. Dasselbe verlangen § 1 Nr. 2, § 2 und § 3 Nr. 1 a und b der vierten WAG-DV für die in diesen Vorschriften als Beweismittel zugelassenen Urkunden. Die Frage, ob die vorhandenen Teile eines Sparbuchs den Namen des Geldinstituts ergeben müssen, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, weil die von der Klägerin vorgelegten Teile aus sich heraus nicht einmal ergeben, daß das Geldinstitut, bei dem sie das Sparguthaben unterhielt, sich im Vertreibungsgebiet befand.
2)
Der vorgeschriebene Urkundenbeweis - soweit nicht auf Grund gesetzlicher Ermächtigung Ausnahmen zugelassen werden - kann auch nicht teilweise durch andere Beweismittel ersetzt werden.
Die Einzelaufzählung der zugelassenen Beweismittel ergibt, daß die Beweisvorschriften des Währungsausgleichsgesetzes und seiner Durchführungsbestimmungen zwingend sind; nur durch die Bundesregierung und nur im Wege der Rechtsverordnung kann der Kreis der zulässigen Beweismittel erweitert werden. Soweit hiernach der Beweis durch Urkunden vorgeschrieben ist, ist der Beweis durch Zeugen ausgeschlossen. Im § 1 Nr. 4 der zweiten WAG-DV werden allerdings auch Zeugenaussagen als Beweismittel zugelassen: Aufzeichnungen über den letzten Kontostand eines Sparkontos werden anerkannt, wenn sie nach der Einstellung des Betriebs des Geldinstituts und vor der Vertreibung von einem damaligen Beamten oder Angestellten des Instituts an Hand der Kontounterlagen gefertigt worden sind und der Beamte oder Angestellte die Richtigkeit seiner Aufzeichnungen durch eidliche Aussage bestätigt und schließlich eine Treuhandstelle nach Prüfung dieser Aufzeichnungen einen entsprechenden Auszug erteilt. Diese Vorschrift ist aber schon nach ihrer Fassung eine Ausnahmevorschrift, die als solche einer ausdehnenden Auslegung oder der entsprechenden Anwendung auf andere Fälle nicht fähig ist.
Die Ausschließlichkeit des Urkundenbeweises hat ihren Grund in der Absicht des Gesetzgebers, Sparguthaben der Vertriebenen in der Weise zu begünstigen, daß für ihren Verlust Entschädigung geleistet wird, noch ehe der allgemeine Lastenausgleich durchgeführt wird. Dem Ziel der Vorweg-Befriedigung heimatvertriebener Sparer entspricht es, daß zur Beschleunigung die Geldinstitute eingeschaltet werden; bei ihnen ist der Antrag des Geschädigten einzureichen, sie erteilen den Bescheid auf den Antrag (§§ 6-9 WAG). Für dieses Verfahren kamen aber nur die urkundlich klaren Fälle in Betracht; es mußten ausgeschlossen werden jene Fälle, in denen der Nachweis des Sparguthabens nicht ausschließlich durch Urkunden, sondern nur unter Zuhilfenahme sonstiger, dem gerichtlichen Beweisverfahren angehörender Beweismittel, z.B. durch Zeugen, erbracht werden kann. Ohne diese Beschränkung der Beweismittel wäre die Durchführbarkeit des Gesetzes in Frage gestellt gewesen (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Einführung WAG). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, daß Geschädigte vom Währungsausgleich nicht erfaßt werden, wenn sie den Nachweis nicht in der vorgeschriebenen Form erbringen können. Sie gehen dann nicht etwa leer aus; denn sie können ihren Entschädigungsanspruch im allgemeinen Lastenausgleichsverfahren anmelden. Nur die Vorweg-Entschädigung der Verluste an Sparguthaben in dem besonderen Währungsausgleichsverfahren kommt ihnen nicht zugute.
3)
Die Klägerin hat den Grund ihres Entschädigungsanspruchs nicht in der für das Währungsausgleichsverfahren vorgeschriebenen Form nachgewiesen.
Sie hat Teile ihres Sparbuchs vorgelegt, und zwar diejenigen Teile, die sie bei ihrer Vertreibung für wesentlich gehalten und deshalb gerettet hatte. Diese Teile sind jedoch, obwohl sie die vollständigen Eintragungen über die Geldbewegungen enthalten, nicht "das Sparbuch" im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 WAG; denn sie geben keinen Aufschluß über einen für den Nachweis der Entstehung des Entschädigungsanspruchs wesentlichen Umstand, nämlich eine Sparkasse des Vertreibungsgebiets, die das Sparbuch ausgestellt hatte. Sie enthalten allerdings die Unterschriften der Zeugen Glatzel und Tinz. Diese waren nach ihrer Aussage bei der Städtischen Sparkasse in Ottmachau angestellt und hatten die Unterschriften auf den Sparbuchblättern geleistet. Die Klägerin hat damit nach der Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts den Nachweis erbracht, daß sie ein Reichsmark-Sparguthaben in der angegebenen Höhe bei der Städtischen Sparkasse Ottmachau, einer Sparkasse im Vertreibungsgebiet, unterhalten hatte. Wenn demnach an der Richtigkeit der Angaben der Klägerin nach der Auffassung des Landesverwaltungsgerichts keine Zweifel bestehen, so beruht diese richterliche Überzeugung doch nicht ausschließlich auf den von ihr vorgelegten Teilen des Sparbuchs; sie war vielmehr nur erreichbar durch Vernehmung der Zeugen G. und T.. Nur deren Aussagen und die vorgelegten Sparbuchblätter zusammen ergeben den Nachweis des Entschädigungsanspruchs nach Grund und Höhe. Dies entspricht aber nicht den strengen Beweisanforderungen des Währungsausgleichsverfahrens, in welchem der Zeugenbeweis - von dem Sonderfall des § 1 Nr. 4 der zweiten WAG-DV abgesehen - von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist.
Der Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 100 DM festgesetzt.
Dr. Fürst
Oswald
Dr. Müller
Dr. Dr. Schröcker