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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.07.1955, Az.: BVerwG V C 30.54

Anspruch auf Hilfe zur Erwerbsbefähigung für Blinde; Anspruch auf Ausbildung eines Blinden für einen angemessenen Beruf ; Beschaffung des gesamten Lebensbedarfs eines Blinden durch eine Erwerbstätigkeit; Antrag auf Bewilligung eines Blindenführhundes; Recht auf Bewilligung eines Blindenführhundes als Hilfe zur Erwerbsbefähigung; Geltendmachung eines Daueranspruches; Klage auf Vornahme eines beantragten Verwaltungsaktes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.07.1955
Aktenzeichen
BVerwG V C 30.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 23.03.1953

Fundstellen

  • BVerwGE 2, 184 - 186
  • DVBl 1955, 813-814 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1956, 77-80 (Urteilsbesprechung von Assessor Dr. Dietrich Jesch)
  • MDR 1956, 57-58 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fürsorgerecht.

Hilfe zur Erwerbsbefähigung für Blinde

Amtlicher Leitsatz

Blinde haben ein Recht auf Hilfe zur Erwerbsbefähigung oder zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf. Dies gilt auch dann, wenn der Blinde nicht imstande ist, sich mittels der Erwerbstätigkeit den gesamten Lebensbedarf selbst zu beschaffen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Frhr. von Turegg und Professor Dr. Bettermann
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1955
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 23. März 1953 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 600,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die im Jahre 1895 geborene, infolge einer Entzündung der Regenbogenhaut seit 40 Jahren erblindete Klägerin bezieht Invalidenrente sowie Blindenpflegegeld und betätigt sich seit 1946 als Stuhlflechterin.

2

Im Jahre 1951 beantragte die Klägerin bei dem Hauptsozialamt, ihr einen Blindenführhund zu bewilligen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab. Nunmehr erklärte die Klägerin sich bereit, für die Anschaffung des Hundes einen Betrag von 200,00 DM beizusteuern, und bat um nochmalige Prüfung ihres Antrages.

3

Der Beklagte gab diesen Antrag zuständigkeitshalber an das Sozialamt Tiergarten ab, das ihn als Einspruch behandelte und ablehnte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Beklagte durch Bescheid vom 15. Januar 1952 mit dem Hinweis zurück, daß diese Entscheidung endgültig sei. Auf eine Gegenvorstellung der Klägerin erteilte der Beklagte am 13. Februar 1952 den Bescheid, daß das gesetzlich zugelassene Rechtsmittelverfahren durch den endgültigen Bescheid vom 15. Januar 1952 abgeschlossen sei, daß dieser Bescheid einer Klage aber nicht entgegenstehe.

4

Das Verwaltungsgericht hat der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage stattgegeben und festgestellt, daß die Klägerin einen Anspruch auf Zuweisung eines Blindenführhundes habe.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

6

Der Beklagte meint, bei der Bewilligung eines Blindenführhundes handele es sich um eine Ermessensentscheidung. Im übrigen müsse das Urteil des Verwaltungsgerichts schon deshalb aufgehoben werden, weil es über den Antrag der Klägerin hinausgehe. Wie das Verwaltungsgericht richtig ausführe, habe die Klägerin am 23. Mai 1951 den Antrag auf Zuweisung eines Blindenführhundes gestellt und sich bereit erklärt, 200,00 DM der Anschaffungskosten selbst zu tragen und den Rest der Anschaffungskosten in Raten abzuzahlen. Sie habe also lediglich den Antrag auf Gewährung eines Darlehns in Höhe von etwa 400,00 DM zur Anschaffung eines Blindenführhundes gestellt. Das Verwaltungsgericht hätte daher nur darüber entscheiden dürfen, ob dieser Antrag gerechtfertigt sei.

7

Der Oberbundesanwalt vertritt in Übereinstimmung mit dem Beklagten die Auffassung, daß über die Bewilligung eines Blindenführhundes von der Verwaltungsbehörde nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden sei.

8

Die Revision ist nicht begründet.

9

Gegen die Rechtzeitigkeit der Klage bestehen keine Bedenken, da es sich um die Geltendmachung eines Daueranspruches handelt. Die Klägerin hätte ihren Antrag also auch nach rechtskräftiger Abweisung jederzeit wiederholen können.

10

Eines neuen Vorverfahrens bedurfte es nicht, da der Beklagte durch seinen Bescheid vom 13. Februar 1952 zu erkennen gegeben hatte, daß er dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung eines Blindenführhundes unter keinen Umständen entsprechen werde.

11

Es trifft auch nicht zu, daß das Verwaltungsgericht der Klägerin mehr zugesprochen habe, als von ihr beantragt worden sei. Die Klägerin hat beantragt,

12

unter Aufhebung der Entscheidungen des Beklagten vom 15. Januar 1952 und 13. Februar 1952 dem Antrag der Klägerin vom 23. Mai 1951 auf Bewilligung eines Blindenführhundes stattzugeben.

13

Die hier in Bezug genommene Eingabe der Klägerin vom 23. Mai 1951 enthält über eine Beteiligung der Klägerin an den Anschaffungskosten für einen Hund nichts. Der Vertreter der Klägerin hat vielmehr in dem Schreiben insoweit lediglich den Antrag gestellt, "Fräulein S. einen Blindenführhund zu bewilligen, da sie sich ohne denselben nicht mit Sicherheit bewegen kann". Die in dem Berufungsurteil offenbar auf Grund eines Schreibens des Vertreters der Klägerin vom 25. Juni 1951 getroffene tatsächliche Feststellung, daß die Klägerin sich bereit erklärt habe, einen Betrag von 200,00 DM für die Anschaffung des Hundes beizusteuern, ist demgegenüber unerheblich. Aus dem Klagantrag ergibt sich vielmehr eindeutig, daß die Klägerin uneingeschränkt beantragt hat, ihr einen Blindenführhund zu bewilligen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts hat daher den Klagantrag nicht überschritten.

14

Die Klage ist auch begründet.

15

Die Klage auf Bewilligung eines Blindenführhundes ist eine Vornahmeklage. Nach § 21 des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (VOBl. I S. 46) kann eine Klage auf Vornahme eines beantragten Verwaltungsaktes nur darauf gestützt werden, daß der Kläger einen Rechtsanspruch auf die Vornahme habe und daß die Verwaltungsbehörde den Antrag abgelehnt oder ohne zureichenden Grund innerhalb von zwei Monaten nicht entschieden habe. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

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Die Blindenfürsorge ist ein Bestandteil der öffentlichen Fürsorge. Die Vorschriften hierüber sind in den allgemeinen, auf Grund des § 6 der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 erlassenen Reichsgrundsätzen über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember 1924 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1931 (RGBl. I S. 441) und des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 907) enthalten. Hierbei hat die Fassung des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen vom 20. August 1953 bezüglich der Blinden gegenüber der bis dahin geltenden Fassung keine sachliche Änderung gebracht; sie spricht vielmehr nur insoweit statt von einer "Erwerbsbefähigung" von einer "Hilfe zur Erwerbsbefähigung". Diese Reichsgrundsätze gelten gemäß Artikel 125 Nr. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - in Verbindung mit Art. 74 Nr. 7 GG als Bundesrecht fort.

17

Das Gericht hat in seinem Urteil vom 24. Juni 1954 - BVerwG V C 78/54 - BVerwGE 1, 159 - ausgesprochen, daß, soweit das Gesetz dem Träger der Fürsorge zugunsten des Hilfsbedürftigen Pflichten auferlegt, der Bedürftige entsprechende Rechte hat. Daraus folgt, daß auch der bedürftige Blinde Rechte auf diejenigen Maßnahmen hat, zu denen die Behörde in seinem Interesse verpflichtet ist. Das Recht des Hilfsbedürftigen richtet sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensbedarfs (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Reichsgrundsätze). Im Falle des Blinden gehört hierzu nach § 6 Abs. 1 Buchstabe e der Reichsgrundsätze auch die Hilfe zur Erwerbsbefähigung.

18

Die Entscheidung darüber, was diese Hilfe zur Erwerbsbefähigung umfaßt, wird auch nicht etwa dadurch zu einer Ermessensentscheidung, daß nach § 10 Abs. 1 der Reichsgrundsätze das, was im Einzelfall im Rahmen des notwendigen Lebensbedarfs an Hilfe zu gewähren ist, sich nach den Besonderheiten des Falles zu richten hat. Unbeschadet des Grundsatzes, daß die Art der einzelnen Fürsorgeleistung individualisierend zu behandeln ist, bleibt die, wie auch immer im Einzelfall geartete Leistung des Lebensbedarfs - für Blinde also auch die Hilfe zur Erwerbsbefähigung - Gegenstand eines Rechtsanspruchs.

19

Die Frage, ob das Recht der Klägerin auf Hilfe zur Erwerbsbefähigung auch das Recht auf Bewilligung eines Blindenführhundes umfaßt, ist demnach keine Ermessens-, sondern eine Tat- und Rechtsfrage, also verwaltungsgerichtlich nachprüfbar. Sie ist aber zugleich eine Frage des Einzelfalles, wie sich insbesondere aus § 10 der Reichsgrundsätze ergibt. Daraus ergeben sich Einschränkungen für die Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht. Bei unbestimmten Rechtsbegriffen kann in der Revisionsinstanz nur nachgeprüft werden, ob die Vorinstanz den Rechtsbegriff richtig ausgelegt, nicht aber, ob sie ihn im Einzelfalle richtig angewendet hat. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch in dem angefochtenen Urteil den Begriff der Erwerbsbefähigung im Sinne des § 6 Abs. 1 Buchstabe e der Reichsgrundsätze nicht falsch ausgelegt.

20

Der Begriff Erwerbsbefähigung ist weit auszulegen. Die amtlichen Erläuterungen bezeichnen die Erwerbsbefähigung als die "wirksamste, würdigste und im Endergebnis sparsamste Hilfe, die Kräfte derartig Schwererwerbsbeschränkter dem Wirtschaftsleben nutzbar zu machen". Daraus ist nicht zu entnehmen, daß der Hilfsbedürftige befähigt werden müsse, eine der Arbeit eines Gesunden vergleichbare volle Erwerbstätigkeit auszuüben. Wenn nach Lage der Verhältnisse eine volle Erwerbsfähigkeit nicht erreichbar ist, muß als Erwerbsbefähigung jede ernstliche, dem Gelderwerb dienende Tätigkeit anerkannt werden, auch wenn sie die Arbeitskraft des Hilfsbedürftigen nicht voll in Anspruch nimmt und die mit ihr erzielten Einnahmen nicht ausreichen, den Lebensbedarf des Hilfsbedürftigen voll zu decken.

21

Dies folgt aus einem Vergleich der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Buchstabe b mit der Vorschrift des § 1 Abs. 2 der Reichsgrundsätze. Nach § 1 Absatz 2 soll die Fürsorge den Hilfsbedürftigen tunlichst in den Stand setzen, sich und seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen den Lebensunterhalt selbst zu beschaffen. Wenn demgegenüber die Reichsgrundsätze bezüglich der Blinden und anderer in § 6 Abs. 1 Buchstabe e nur von einer "Hilfe zur Erwerbsbefähigung" sprechen, so bringen sie damit zum Ausdruck, daß die Erwerbsbefähigung auch dann zu fördern ist, wenn nicht zu erwarten steht, daß der hilfsbedürftige Blinde in den Stand gesetzt werde, sich und seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen den vollen Lebensunterhalt selbst zu beschaffen. Eine Hilfe zur Erwerbsbefähigung darf also nicht schon versagt werden, wenn vorauszusehen ist, daß sie den Blinden nicht instand setzen werde, seinen vollen Lebensunterhalt zu verdienen, sondern nur dann, wenn mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß der Versuch, den hilfsbedürftigen Blinden überhaupt in einem ernst zu nehmenden Umfange erwerbsfähig zu machen, erfolglos bleiben werde (vgl. die amtlichen Erläuterungen zu § 6 der Reichsgrundsätze).

22

Die Hilfe zur Erwerbsbefähigung ist nach ihrem Zweck nicht auf die Hilfe zur Erlangung von Handfertigkeiten und theoretischen Kenntnissen zu beschränken. Zu ihr gehören vielmehr auch Maßnahmen, die den Bedürftigen in die Lage setzen, seine Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch zu verwerten. Die amtlichen Erläuterungen heben in diesem Zusammenhange hervor, daß zur Erwerbsbefähigung Schwererwerbsbeschränkter, insbesondere Blinder, auch die Gewährung von Hilfsmitteln gehöre, die infolge des Gebrechens zur Ausübung der Erwerbstätigkeit notwendig sei. Das Berufungsurteil führt dazu zutreffend aus, daß es sinnlos wäre, die Verwaltung jahrelang auf ihre Kosten einen Blinden ausbilden zu lassen, der ihr dann doch zur Last fiele, weil er keinen Hund zur Verfügung gestellt bekomme und infolgedessen seine Kenntnisse nicht verwerten könne.

23

Das Berufungsgericht hat demnach bezüglich der Frage, ob einem Blinden ein Recht auf die Bewilligung eines Blindenführhundes zusteht, die Vorschriften der Reichsgrundsätze richtig ausgelegt.

24

Das erstinstanzliche Gericht hat, wie aus der Urteilsformel ersichtlich, die Klage als Feststellungsklage aufgefaßt. Dem kann nicht gefolgt werden, da es sich hier nicht um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens oder des Inhalts eines öffentlichen Rechtsverhältnisses, sondern um eine Klage auf Vornahme eines beantragten Verwaltungsaktes handelt. Einer Änderung des erstinstanzlichen Urteils bedurfte es trotzdem nicht, da sich auch aus dem Feststellungsurteil für die beklagte Behörde die Verpflichtung zur Vornahme des beantragten Verwaltungsaktes ergibt.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, die Festsetzung des Streitwertes auf § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 600,00 DM festgesetzt.

Dr. v. Rosen
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Frhr. v. Turegg
Prof. Dr. Bettermann