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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.06.1955, Az.: BVerwG I C 160.54

Bewilligung eines Existenzaufbaudarlehens; Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit; Übernahme eines Gaststättenbetriebes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.06.1955
Aktenzeichen
BVerwG I C 160.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 23.07.1953

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 21. Juni 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Dr. Eue und Hering
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in Bebenhausen vom 23. Juli 1953 wird aufgehoben. Ferner werden die Rekursentscheidung des Regierungspräsidiums Südwürttemberg-Hohenzollern vom 25. November 1952 und der Bescheid des Landratsamts Calw vom 7. Februar 1952 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtsstufen hat der Revisionsbeklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Revisionskläger, der nach seiner wegen Kriegsdienstbeschädigung erfolgten Entlassung aus der Wehrmacht im Jahre 1942 einen - später bei einem Bombenangriff zerstörten - Hotelbetrieb in Hannover übernommen und von 1944 bis zum Zusammenbruch Gaststätten in Striegau und Brieg in Schlesien betrieben hatte, pachtete Ende 1950 in der 440 Einwohner zählenden Gemeinde Oberreichenbach die dingliche Gastwirtschaft zum "L...". Am 2. Dezember 1950 erteilte ihm das Landratsamt Calw auf Antrag des Bürgermeisteramts Oberreichenbach eine vorläufige Betriebserlaubnis, die schließlich bis 31. Dezember 1951 verlängert wurde. Durch Bescheid vom 6. Februar 1951 wurde ihm als anerkanntem Flüchtling ein Existenzaufbaudarlehen auf Grund des Soforthilfegesetzes in Höhe von 8.000 DM in Aussicht gestellt. Der ihm von dem Wirtschaftsministerium in Tübingen übersandte Entwurf des Darlehensvertrages ist von dem Revisionskläger und seiner Ehefrau unter dem 9. Februar 1951 unterzeichnet worden. Die Bewilligung des Darlehens wurde jedoch durch Bescheid vom 2. November 1951 abgelehnt, da nach den gegebenen Verhältnissen eine Dauerexistenz für den Revisionskläger in seinem Vorhaben nicht gesehen werden könne. Da der Revisionskläger in Erwartung des ihm in Aussicht gestellten Darlehens erhebliche Aufwendungen für die Ausgestaltung der gepachteten Gastwirtschaft gemacht hatte, geriet er durch die Ablehnung des Darlehens in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Obwohl er hierdurch konkursreif wurde, kam es nicht zu einer förmlichen Konkurseröffnung, weil ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde. Durch Bescheid vom 7. Februar 1952 versagte das Landratsamt Calw dem Revisionskläger die Erlaubnis zum Betriebe der Gaststätte zum "L...", weil er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Der von ihm hiergegen eingelegte Rekurs wurde vom Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern am 25. November 1952 zurückgewiesen. In dem Rekursbescheid ist unter anderem ausgeführt: Es möge dahingestellt bleiben, ob die Unzuverlässigkeit des Revisionsklägers auch hinsichtlich der Führung einer Gaststätte unter ganz anderen örtlichen und persönlichen Verhältnissen anzunehmen wäre. Inzwischen hatte sich am 1. März 1952 der Verpächter wieder in den Besitz der Gastwirtschaft zum "L..." gesetzt, die nunmehr vom Sohn des Verpächters betrieben wird.

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Die vom Revisionskläger gegen die Rekursentscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof für Württemberg-Hohenzollern durch Urteil vom 23. Juli 1953 abgewiesen.

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Der Verwaltungsgerichtshof führt zur Begründung folgendes aus: Der Revisionskläger habe den Offenbarungseid geleistet. Er besitze deshalb nirgends mehr Kredit und habe noch etwa 2.000 DM Schulden. Eine Besserung seiner finanziellen Lage sei für absehbare Zeit nicht zu erwarten. Es könne auch nicht angenommen werden, daß er für den Betrieb des "L..." in Oberreichenbach noch ein Darlehen aus Mitteln des Landesausgleichsamts erhalten werde. Angesichts dieser Verhältnisse sei eine ordnungsgemäße Betriebsführung nicht gewährleistet. Infolgedessen müsse befürchtet werden, daß der Revisionskläger die Erlaubnis in unlauterer Weise mißbrauchen werde, zumal die Gastwirtschaft zum "L..." nur einem solchen Pächter eine einigermaßen gesicherte Existenz zu bieten vermöge, der gleichzeitig in der Lage sei, die mit ihr verbundene. Bäckerei fachmännisch zu betreiben. Der Revisionskläger sei aber kein gelernter Bäkker. Außerdem habe er sich in den 5/4 Jahren, während deren er die vorläufige Erlaubnis zum Betrieb der Gastwirtschaft gehabt habe, nicht so verhalten, wie es seine Aufgabe als Wirt gewesen wäre. Durch seine den ländlichen Verhältnissen in Oberreichenbach zuwiderlaufende gleichsam großstädtische Wirtschaftsführung habe er das gediegene Publikum einschließlich der Kurgäste abgeschreckt, dafür aber allerlei zweifelhaftes Volk, darunter hauptsächlich Jugendliche, angezogen. Die Reinlichkeit der Wirtschaft habe zu wünschen übriggelassen. Der Revisionskläger habe sich auch deshalb als unzuverlässig erwiesen, weil er bei der Verpachtung hoch und heilig versichert habe, er sei Bäcker, obwohl dies den Tatsachen nicht entsprochen habe. Er habe am 12. Oktober 1951 Gäste beherbergt, ohne sie ins Fremdenbuch einzutragen. Dabei habe es sich um Personen gehandelt, die steckbrieflich gesucht worden seien. Dafür sei der Revisionskläger bestraft worden. Der Revisionskläger sei in seiner Wirtschaft öfters stark betrunken gewesen und habe dabei ein läppisches und unwürdiges Benehmen an den Tag gelegt. Er habe Jugendlichen unter 16 Jahren auch dann alkoholische Getränke verabreicht, wenn diese nicht in Begleitung eines Erwachsenen zu ihm gekommen seien. Er habe es mit der Einhaltung der Polizeistunde nicht genau genommen. Schließlich habe er durch Streitigkeiten in und außerhalb der Familie den Besuch des "L..." erheblich beeinträchtigt. Aus alledem ergebe sich, daß es der Revisionskläger nicht verstanden habe, den "L..." während der Dauer der vorläufigen Erlaubnis so zu führen, wie es wirtschaftliche Vernunft, allgemeiner Anstand und die gesetzlichen Vorschriften geboten hätten. Das Regierungspräsidium habe die Unzuverlässigkeit des Revisionsklägers deshalb jedenfalls für die Führung einer Gaststätte in dem kleinen, ländlichen und konservativ eingestellten Oberreichenbach mit zureichenden Gründen festgestellt.

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Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 13. April 1954 zugelassen.

5

Der Revisionskläger hat Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 1953 aufzuheben.

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Er rügt die Verletzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes. Er habe bei der Übernahme des Betriebes mit der Bewilligung des Aufbaudarlehens rechnen müssen, die entstandenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten also nicht verschuldet.

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Der Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt und ausgeführt, die Überschuldung des Revisionsklägers sei nicht der einzige und auch nicht der Hauptgrund für die Feststellung der Unzuverlässigkeit gewesen, andere im Rekursbescheid und im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs eingehend dargelegte Gründe seien dazugekommen. Die Überschuldung sei auch durch Gründe eingetreten, die der Revisionskläger zu vertreten habe.

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Die Revision mußte Erfolg haben.

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Der Revisionskläger ist nicht mehr im Besitz der Gaststätte, zu deren Betrieb er die Erlaubnis beantragt hat. Gleichwohl besteht für ihn ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, ob ihm die Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 (RGBl. I S. 146) - GaststG - zu Recht abgesprochen worden ist. Denn aus der Ablehnung seines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe einer Gastwirtschaft wegen mangelnder Zuverlässigkeit können sich auch in der Zukunft erhebliche Nachteile für seine berufliche Tätigkeit im Gastwirtsgewerbe ergeben.

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Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GaststG ist die Erlaubnis zum Betriebe einer Gastwirtschaft zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder das Gewerbe zur Förderung der Schlemmerei, der Völlerei, des Glücksspiels, der Hehlerei, unlauterer Handelsgeschäfte oder der Unsittlichkeit oder zur Ausbeutung Unerfahrener, Leichtsinniger oder Willensschwacher, zur sittlichen oder gesundheitlichen Schädigung Jugendlicher oder zum Vertriebe gesundheitsschädlicher, verfälschter oder verdorbener Nahrungs- oder Genußmittel mißbrauchen wird. Keiner dieser im Gesetz ausdrücklich angeführten Tatbestände ist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bei dem Revisionskläger gegeben. Die ohne nähere Angaben getroffene Feststellung, daß der Revisionskläger in seiner Wirtschaft öfters stark betrunken gewesen sei und dabei ein läppisches und unwürdiges Benehmen an den Tag gelegt habe, rechtfertigt noch nicht den Schluß, daß der Revisionskläger dem Trunke ergeben sei. Ebensowenig begründet die Feststellung, der Revisionskläger habe durch seine den ländlichen Verhältnissen in Oberreichenbach zuwiderlaufende, gleichsam großstädtische Wirtschaftsführung das gediegene Publikum abgeschreckt, dafür aber allerhand zweifelhaftes Volk, darunter hauptsächlich auch Jugendliche, angezogen, die Annahme, daß er das Gewerbe zur Förderung der Schlemmerei und Völlerei oder zur sittlichen und gesundheitlichen Schädigung Jugendlicher mißbrauchen werde.

11

Allerdings sind, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. Juni 1954 - BVerwG I C 58.53 - (BVerwGE 1,157) näher dargelegt hat, die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GaststG genannten Tatbestände nur beispielhaft angeführt, und es folgt aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ebenso wie aus ihrem Wortlaut, daß auch andere Tatbestände ausreichen können, um die Unzuverlässigkeit des Gewerbeinhabers darzutun. Einen solchen Tatbestand stellt nach dem angeführten Urteil des Senats die ständige Überschreitung der Polizeistunde durch den Gastwirt dar. Das angefochtene Urteil hat nun festgestellt, daß der Revisionskläger es mit der Einhaltung der Polizeistunde nicht genau genommen, einmal gegen die Verpflichtung, seine Gäste in das Fremdenbuch einzutragen, verstoßen und Jugendlichen unter 16 Jahren auch dann alkoholische Getränke verabreicht habe, wenn diese nicht in Begleitung Erwachsener zu ihm gekommen seien. Aber diese Verfehlungen, die im übrigen hinsichtlich der Übertretung der Polizeistunde und des verbotenen Alkoholausschanks an Jugendliche nicht näher substantiiert sind, reichen nicht aus, um aus ihnen zu folgern, daß der Revisionskläger seiner Gesinnung nach zu Störungen der Rechtsordnung neige, oder daß ihm der innere Halt fehle, um Versuchungen zur Verletzung der Rechtsordnung zu widerstehen. Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben auch nicht, daß der Revisionskläger bei dem einmaligen Verstoß gegen die Meldevorschriften in der Absicht gehandelt habe, die nicht eingetragenen Personen der steckbrieflichen Verfolgung zu entziehen. Daß der Revisionskläger über seine Eigenschaft als Bäcker unzutreffende Angaben gemacht habe, ist kein Gesichtspunkt, um seine Zuverlässigkeit für das Gastwirtsgewerbe in Zweifel zu ziehen, da diese Eigenschaft mit dem Gastwirtsberuf nicht in Zusammenhang steht. Ebenso genügen die nicht näher substantiierten Feststellungen des angefochtenen Urteils, daß die Reinlichkeit in der Wirtschaft zu wünschen übriggelassen habe und daß der Revisionskläger durch Streitigkeiten in und außerhalb der Familie den Besuch des "L..." erheblich beeinträchtigt habe, nicht, um ihm die gewerberechtliche Zuverlässigkeit abzusprechen.

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Schließlich rechtfertigt auch die Überschuldung des Revisionsklägers nicht die Annahme, daß er die zum Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Das Gaststättengesetz verlangt nicht ausdrücklich den Nachweis der zum Betrieb erforderlichen Mittel. Gleichwohl kann die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit eines Antragstellers einen Tatbestand im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 GaststG darstellen, wenn sie mit einem charakterlichen Mangel in Verbindung steht, der die Unzuverlässigkeit des Antragstellers erkennen läßt. Hiervon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Die finanziellen Schwierigkeiten, in die der Revisionskläger geraten ist, sind von ihm nicht durch leichtfertiges Schuldenmachen herbeigeführt worden, sondern dadurch entstanden, daß er das ihm in Aussicht gestellte Existenzaufbaudarlehen in Höhe von 8.000 DM nicht erhalten hat. Wie die Kreditakten des Wirtschaftsministeriums in Tübingen erkennen lassen, ist das ihm von dem zuständigen Kreditausschuß bereits bewilligte Darlehen nicht zur Auszahlung gekommen, weil nachträglich von der Gemeindebehörde in Oberreichenbach und dem Landratsamt in Calw Einwendungen gegen die Wirtschaftsführung des Revisionsklägers erhoben worden sind und aus diesem Grunde in Aussicht genommen wurde, ihm die endgültige Erlaubnis zum Gastwirtsbetrieb wegen mangelnder Zuverlässigkeit zu versagen. Daß diese Gründe nicht ausreichen, um dem Revisionskläger die Zuverlässigkeit abzusprechen, ist bereits dargetan. Somit hat er auch die Gründe, die zur Ablehnung des bereits zugesagten Darlehens geführt haben, nicht zu vertreten. Dies ergibt sich unter anderem auch aus dem Schreiben des Wirtschaftsministeriums in Tübingen vom 2. November 1951 an das Landratsamt in Calw, in dem zur Begründung der Ablehnung des Darlehens ausdrücklich darauf Bezug genommen ist, daß die Bevölkerung von Oberreichenbach dem Revisionskläger und seinem Geschäftsgebaren zur Zeit feindselig gegenüberstehe. Der Revisionskläger ist also unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten und wirtschaftlich leistungsunfähig geworden. Hieraus kann aber auf einen charakterlichen Mangel, der seine Unzuverlässigkeit begründen könnte, nicht geschlossen werden.

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Daß die Rekursbehörde selbst Zweifel daran hatte, dem Revisionskläger die Zuverlässigkeit schlechthin abzusprechen, wird durch die Begründung des Rekursbescheides offenbar, in der es heißt: "Dahingestellt mag bleiben, ob diese Unzuverlässigkeit auch hinsichtlich der Führung einer Gast- oder Schankstätte unter ganz anderen örtlichen und persönlichen Verhältnissen, z. B. Vergnügungslokal in einer großen Stadt, anzunehmen wäre." Das angefochtene Urteil hat diesen Gedanken mit den Worten übernommen, daß die Unzuverlässigkeit des Revisionsklägers jedenfalls für die Führung einer Gaststätte in dem kleinen und konservativ eingestellten Oberreichenbach mit zureichenden Gründen festgestellt sei. Selbst wenn es denkbar sein sollte, an die Zuverlässigkeit eines Antragstellers nach Gaststättenrecht unterschiedliche Anforderungen, etwa je nach der Art des von ihm beabsichtigten Betriebes, zu stellen, so bedeutet es jedenfalls eine Verkennung des Rechtsbegriffs der Zuverlässigkeit, diese Beurteilung auf die örtlichen Verhältnisse und die Einstellung der Bevölkerung abzustellen. Erst recht nicht kann der Auffassung beigetreten werden, daß etwa an die Zuverlässigkeit eines Gastwirts in kleinen, ländlichen Verhältnissen höhere Anforderungen gestellt werden müßten als an die des Inhabers eines großstädtischen Vergnügungslokals.

14

Da nach alledem das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit nach Gaststättenrecht verkannt hat, war es zusammen mit den angefochtenen Verwaltungsakten aufzuheben. Die Verwaltungsbehörde wird nunmehr den Revisionskläger auf seinen Antrag erneut zu bescheiden haben, ohne dabei die bisher gegen seine Zuverlässigkeit vorgebrachten Gründe zu berücksichtigen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 [...] des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Dr. Elsner
Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Dr. Eue
Hering