Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.06.1955, Az.: BVerwG V C 174.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.06.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 174.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 20.05.1954
Rechtsgrundlagen
- § 56 BVerwGG
- Art. 3 GG
Fundstellen
- BB 1956, 1010
- BBaubl. 1956, 411
- Bl. f. Grundst.-Bau-Wohn R 1956, 86
- DVBl 1956, 421 (amtl. Leitsatz)
- DWW 1955, 267
- DÖV 1957, 153-154 (Volltext mit amtl. LS)
- Kommunalpolit. Bl. 1956, 64
- Verw. Prax. 1956, 64
- Wohn. Wesen 1956, 69
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring,
Dr. Frhr. von Turegg und Prof. Dr. Bettermann
am 14. Juni 1955
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. Mai 1954 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 193,60 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, der Eigentümer des Hausgrundstücks in Bad S., M.straße ..., ist, wurde vom Beklagten zur Zahlung von Straßenbaukosten herangezogen. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage hat das Landesverwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hält entsprechend seinem rechtskräftigen Urteil vom 15. Januar 1953, veröffentlicht in DÖV 1953 S. 472, das noch aus der Vorkriegszeit stammende Straßenanliegerbeitragsrecht grundsätzlich für fortgeltend und für vereinbar mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Artikel 3.
Mit der Revision, die in dem angefochtenen Urteil zugelassen ist, beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Schleswig den Veranlagungs- und Zahlungsbescheid und den Einspruchsbescheid über 193,60 DM aufzuheben.
Er vertritt die Auffassung, daß für seine Belastung mit Straßenbaukosten keine ausreichenden Rechtsgrundlagen vorhanden seien, und daß eine solche Belastung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verstoße.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Er beruft sich im wesentlichen auf das angefochtene Urteil und macht insbesondere geltend, daß im Revisionsverfahren Verstöße gegen landes- und ortsrechtliche Bestimmungen nicht überprüft werden können. - Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
1)
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Verwaltungsakte sind die Polizeiverordnung der Stadt Bad Segeberg über die Anlegung und Unterhaltung der Bürgersteige und Vorstraßen vom 3. Dezember 1925/22. Februar 1932 und die Ortssatzung der Stadt S. zur Durchführung der Anlegung und Unterhaltung der Bürgersteige und Vorstraßen vom 22. Januar 1926/14. Januar 1928. Für die Ortssatzung ist nach ihrem § 1 maßgeblich die genannte Polizeiverordnung noch in ihrer ursprünglichen Fassung. Alle diese Vorschriften sind Ortsrecht und kein Bundesrecht. Das gilt auch für die in der Polizeiverordnung in Bezug genommene Observanz. Die Revision kann aber - abgesehen von der hier nicht erhobenen Rüge von Verfahrensmängeln - nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Endentscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe (§ 56 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Da diese Möglichkeit für den vorliegenden Fall entfällt, vermag das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob die genannten Rechtsnormen richtig angewandt worden sind.
2)
Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht zu klären, ob die verwendeten Rechtsnormen mit dem Bundesrecht, insbesondere dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - vereinbar sind. Dies ist für den vorliegenden Fall zu bejahen.
Die hier erörterte Belastung von Grundstückseigentümern mit Straßenbaukosten stellt keinen unzulässigen Eingriff in das nach Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum dar; vielmehr hält sie sich in dem Rahmen der allgemeinen Sozialgebundenheit des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 2 GG.
Die Regelung ist ferner mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Es widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz insbesondere nicht, daß die Straßenbaukosten von Ort zu Ort verschieden und nicht an allen Orten des Bundesgebietes die gleichen sind. Die Notwendigkeit einer solchen verschiedenen Belastung folgt aus den naturgegebenen verschiedenen Bodenverhältnissen und sonstigen für den Straßenbau notwendigen Unterlagen und dem sich daraus ergebenden Umstand, daß die Aufwendungen für den Wegebau und die Wegeunterhaltung örtlich verschieden sind (vgl. hierzu Germershausen-Seydel, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, 4. Aufl. 1932 Bd. 1 § 53, S. 681 ff.). Von einer solchen tatsächlichen verschledenheit gehen die Kommunalsteuergesetze der Länder, so auch der für das Gebiet der Stadt Segeberg maßgebliche § 9 preußisches Kommunalabgabengesetz, gerade aus, wenn sie den Gemeinden die Erlaubnis erteilen, Straßenbaukosten und ähnliche Kosten zu erheben. Werden aber ungleiche Sachverhalte ungleich behandelt, so kann darin nicht eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG liegen, der gleiches Recht gewähren will nur für alles, was gleich ist (vgl. Wernicke in Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Anm. II, 1 b zu Art. 3). Dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht es entgegen der Auffassung des Klägers sodann nicht, daß die Anlieger entsprechend ihrer Steuerkraft, insbesondere unter Berücksichtigung ihres Grundeigentums, in verschiedenem Maße herangezogen werden. Derartige Staffelungen bei der Belastung mit öffentlichen Abgaben können nicht als ungleiche Inanspruchnahmen angesehen werden (vgl. Hübschmann-Hepp-Spitalers Abgabeordnung, 1951 ff., 1. und 2. Aufl. § 1 Anm. 8, Ziff. 2).
Schließlich bestehen vom Standpunkt des Bundesrechts aus auch keine Bedenken dagegen, daß zur rechtlichen Begründung der hier streitigen Leistungen auf örtliches Gewahnheitsrecht, nämlich die in der Polizeiverordnung erwähnte Observanz, zurückgegriffen wird. Es mag dahingestellt bleiben, inwieweit innerhalb einer rechtsstaatlichen Verfassung Observanzen im allgemeinen als Rechtsgrundlage für belastende Verwaltungsakte dienen können, zu denen die Inanspruchnahme für Straßenbaukosten zu rechnen ist. Seit jeher jedenfalls wird anerkannt, daß Wegebau- und Unterhaltungspflichten, wozu die Straßenbaukostenpflicht gehört, sich auf ungeschriebenes Ortsrecht stützen dürfen (vgl. Jellinek: Verwaltungsrecht 3. Aufl. 1948 S. 418; Forsthoff: Lehrbuch des Verwaltungsrechts 3. Aufl. 1953 S. 126). Das Gericht schließt sich dieser Meinung an. Durch das Inkrafttreten des Grundgesetzes ist hierin keine Änderung eingetreten.
Es liegt also kein Verstoß gegen Bundesrecht vor, weshalb die Revision zurückgewiesen werden muß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 193,60 DM festgesetzt. [...], die Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Frhr. von Turegg
Prof. Dr. Bettermann