Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.06.1955, Az.: BVerwG IV C 91.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.06.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 91.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 12640
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 30.04.1954 - AZ: A VI 6/54
Rechtsgrundlagen
- § 278 Satz 2 LAG
- § 246 Abs. 3 LAG
- § 269 Abs. 2 LAG
- § 265 Abs. 2 LAG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald und Dr. Müller
am 14. Juni 1955
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil, des Landesverwaltungsgerichts Hannover, 6. Kammer , vom 30. April 1954 - A VI 6/54 - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 660,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der damals verwitwete Kläger, aus dessen erster Ehe mit Auguste geb. O. mehrere Kinder hervorgegangen waren, hatte, am 4. Dezember 1948 Wilhelmine H. geheiratet. Während dieser Ehe gebar sie am 2. August 1949 einen Sohn Edmund und am 14. August 1950 einen Sohn Alfred. Die Ehe wurde am 6. Dezember 1950 geschieden. Die vom Kläger gegen Edmund erhobene Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit wurde rechtskräftig abgewiesen. Zur Erhebung einer Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit gegen Alfred wurde dem Kläger das Armenrecht durch Beschluß des Landgerichts Hannover vom 30. November 1950 versagt.
Unter der Herrschaft des Soforthilfegesetzes war dem Kläger Unterhaltshilfe zunächst für sich, seine Ehefrau und ein Kind, später auch für das weitere Kind, gezahlt worden. Nachdem die Eheleute sich getrennt hatten, wurde seit Januar 1950 die Unterhaltshilfe getrennt, einerseits für den Kläger, anderseits für seine Frau und die beiden Kinder, ausgezahlt. Nach Scheidung der Ehe übertrug das Vormundschaftsgericht das Sorgerecht für beide Kinder dem Jugendamt Hameln, welches die Kinder bei ihrer Mutter beließ. Infolge der Ehescheidung wurde die Zahlung von Unterhaltshilfe für die geschiedene Ehefrau des Klägers eingestellt; die Kinderzuschläge wurden jedoch mit Zustimmung des Jugendamtes an die geschiedene Frau weiter ausgezahlt. Am 20. Dezember 1950 beanstandete der Kläger die Zahlung der Kinderzuschläge an seine geschiedene Frau mit der Begründung, die Kinder stammten nicht von ihm. Diesen Einspruch wies der Soforthilfeausschuß durch Beschluß vom 13. Februar 1951 zurück mit der Begründung, weil die Unehelichkeit der Kinder nicht gerichtlich festgestellt sei, seien sie als seine Kinder zu behandeln. Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde. Diese wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 21. Mai 1951 zurück.
Am 16. Dezember 1952 beantragte der Kläger Gewährung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz. Dabei führte er seine Kinder nicht mit auf. Der Bescheid des Ausgleichsausschusses über die vorläufige Zahlung von Unterhaltshilfe vom 24. März 1953 setzte für den Kläger 85,- DM und für seine beiden Kinder zusammen 55,- DM fest. Die 55,- DM sollten, wie bisher, an die geschiedene Ehefrau des Klägers ausgezahlt werden. Gegen die Zubilligung der Kinderzuschläge erhob der Kläger Beschwerde mit der Begründung, die Kinder stammten nicht von ihm und hätten an dem Nachlaß seiner verstorbenen früheren Ehefrau kein Anrecht. Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde durch Beschluß vom 15. Mai 1953 zurück mit der Erwägung, weil die Unehelichkeit der Kinder nicht gerichtlich festgestellt sei, seien sie als seine Kinder zu behandeln. Auf die Höhe der etwaigen Hauptentschädigung wirke sich die Zahlung der Kinderzuschläge nicht ungünstig aus.
Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Landesverwaltungsgericht mit dem Antrag,
den Bescheid des Ausgleichsamts der Stadt Hameln vom 24. März 1953 sowie den Beschluß des Beschwerdeausschusses beim Landesausgleichsamt - Außenstelle Hannover - vom 15. Mai 1953 insoweit aufzuheben, als durch ersteren für die minderjährigen Kinder Edmund und Alfred W. Unterhaltshilfe bewilligt worden ist.
Das Landesverwaltungsgericht wies durch Urteil vom 30. April 1954 die Klage ab mit der Begründung, dem Kläger stehe kein Rechtsschutzinteresse zur Seite, weil er nicht beschwert sei; durch die Unterhaltshilfe werde die Hauptentschädigung nur bis zu 5.000,- DM aufgezehrt, ohne Rücksicht auf die Höhe der wirklich geleisteten Zahlungen. Sollte man jedoch deswegen, weil in § 246 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - ein Gesetz über künftige Regelung vorbehalten sei, auf das in § 278 Abs. 1 LAG verwiesen werde, ein solches annehmen, so sei die Klage jedenfalls unbegründet. Daß der Kläger die Kinder in seinem Antrag nicht mit auf geführt habe, sei unerheblich; denn die Voraussetzungen für Grund und Höhe der Leistung seien von Amts wegen zu prüfen. Die Kinderzuschläge seien zu Recht bewilligt. Da die Unehelichkeit der Kinder nicht gerichtlich festgestellt sei, seien sie als seine Kinder zu behandeln. Er sei den Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Demzufolge erhöhe sich seine Unterhaltshilfe um 2 × 27,50 DM monatlich. Darauf, ob die Kinder nach der ersten Ehefrau des Klägers erbberechtigt seien, komme es nicht an. Eine Revision ist in dem Urteil nicht zugelassen mit der Begründung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung seien nicht zu klären.
Gegen dieses ihm am 8. Mai 1954 zugestellte Urteil hat der Kläger zur Niederschrift des Ausgleichsamts am 18. Mai 1954 erklärt, er wünsche Revision. In der Niederschrift wiederholt er sein früheres Vorbringen zur Sache. Das Ausgleichsamt übersandte diese Niederschrift unter dem 23. August 1954 an das Landesverwaltungsgericht, wo sie am 1. September 1954 einging. Das Landesverwaltungsgericht reichte sie mit den Akten unter dem 14. September 1954 an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 16. September 1954 einging.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt zur Revision keinen Antrag, hält es aber für möglich, das Rechtsmittel als Nachtzulassungsbeschwerde zu behandeln und stellt hierzu ausdrücklich nicht den Antrag auf Zurückweisung.
II.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
1.
Es ist verspätet. Die Frist, innerhalb derer das Rechtsmittel bei Gericht eingegangen sein muß, beträgt sowohl bei der Revision (§ 339 Abs. 1 LAG) wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 339 Abs. 2 LAG) einen Monat. Die für das Verwaltungsstreitverfahren in den Ländern (britische Zone: § 53 Abs. 2 Verordnung Nr. 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 15. September 1948 - VOBl. BZ S. 263) bestehende Vorschrift, daß ein Eingang der Klageschrift bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hatte, die Klagefrist wahrt, gilt nicht für Rechtsmittel in Verwaltungsstreitverfahren und ist erst recht nicht in das bundesrechtlich geordnete Verfahren in Lastenausgleichs Sachen (§§ 338, 339 LAG) übernommen worden. Obwohl dem Kläger vom Landesverwaltungsgericht eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war, war das Rechtsmittel doch nicht als verspätet zu verwerfen. Denn es stellt für ihn einen unabwendbaren Zufall (§ 341 LAG) dar, daß das Ausgleichsamt es unterlassen hat, die sehr zeitig von ihm aufgenommene Rechtsmittelerklärung, gegen deren Form keine Bedenken zu erheben sind, noch innerhalb der Rechtsmittelfrist dem Gericht zuzuleiten.
2.
Die Revision mußte aber aus anderem Grunde als unzulässig verworfen werden. Da das Land es Verwaltungsgericht davon abgesehen hat, eine Revision zuzulassen, war eine Revision nach § 339 Abs. 1 Halbsatz 2 LAG nur statthaft, wenn ausschließlich wesentliche Verfahrensmängel gerügt werden. Was der Kläger gegen das Urteil vorbringt, bewegt sich aber lediglich im sachlich-rechtlichen Bereich.
3.
Auch als Nichtzulassungsbeschwerde (§ 339 Abs. 2 LAG) konnte das Rechtsmittel nicht durchdringen. Zuzulassen ist eine Revision in Lastenausgleichssachen nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache. Eine etwaige Revision brauchte zu einer höchstrichterlichen Entscheidung der vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht als klärungsbedürftig bezeichneten Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis aus § 278 Satz 2 LAG schon deshalb nicht zu führen, weil das angefochtene Urteil nicht allein hierauf beruht. Das Land es Verwaltungsgericht bezeichnet in einer weiteren Erwägung das Begehren des Klägers trotz des in § 246 Abs. 3 LAG enthaltenen Gesetzvorbehalts wegen der Besonderheiten des Einzelfalls als unbegründet. Diese Erwägung trägt schon allein die Klagabweisung. Daß in § 246 Abs. 3 LAG eine Erhöhung der Grundbeträge durch ein späteres Gesetz, also eine neue den Geschädigten günstigere Regelung vorbehalten ist, wirft keine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage auf. Die vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob für Kinder, die nicht im Haushalt des Kriegsschadenrentenberechtigten leben, Zuschläge nach § 269 Abs. 2 LAG zu zahlen sind, bedarf keiner höchstrichterlichen Entscheidung. Der Gesetzwortlaut ist insoweit völlig eindeutig. Wenn diese Vorschrift sagt "Kind im Sinne des § 265 Abs. 2", so ist damit offenbar auf die Aufzählung in § 265 Abs. 2 Halbsatz 2 LAG verwiesen, nämlich eheliche, Stief-, Adoptiv-, uneheliche, Pflege- und Enkelkinder. Es ist damit aber nicht die in § 265 Abs. 2 Halbsatz 1 LAG enthaltene Voraussetzung in Bezug genommen, daß solche Kinder zum Haushalt des Berechtigten gehören müssen. Für die Berechnung der Unterhaltshilfe kommt es vielmehr, wie das Landesverwaltungsgericht richtig erkannt hat, lediglich darauf an, ob der Kriegsschadenrentenberechtigte dem Kinde Unterhalt leistet oder zu leisten hat. Die Bejahung der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber den Kindern Edmund und Alfred durch das angefochtene Urteil gibt zu weiterer Ausführung keinen Anlaß. § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Dritten Leistungs-DV-LA vom 12. Juni 1953 (BGBl. I S. 384) ist entgegen der Ansicht des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hier nicht heranzuziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, die Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG.
Oswald
Dr. Müller