Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.05.1955, Az.: BVerwG IV C 2.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.05.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 2.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 11335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Oldenburg - 16.11.1954 - AZ: Spruchbuch Nr. 306/54
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 1955
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Dr. Dr. Schröcker
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg, 2. Kammer, vom 16. November 1954 - Spruchbuch Nr. 306/54 - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
I.
Der Kläger hatte bei der Volksbank Insterburg e.G.m.b.H., Zweigniederlassung Gerdauen, ein Sparkonto Nr. ... mit einem Guthaben von 24.000 RM, ein Kontokorrent-Konto Nr. 133 mit einem Guthaben von 32.204,27 RM und ein Depositenkonto Nr. ... mit einem Guthaben von 40.000 RM. Für das Sparkonto und das Depositenkonto beantragte er eine Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener, Der Entschädigungsanspruch wegen des Sparguthabens wurde von der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank anerkannt. Der Antrag wegen des Depositenkontos wurde vom Ausgleichsamt der Stadt Oldenburg und auch in der Beschwerdeinstanz abgelehnt, weil es sich bei diesem Konto nicht um eine Spareinlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Währungsausgleichsgesetzes - WAG - in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 - KWG - handele. Die Verwaltungsinstanzen haben unter anderem in der Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt, daß sich das Depositenkonto nach den im Kontobuch abgedruckten Bedingungen in wesentlichen Punkten von einem Sparkonto unterscheide. So beginne z.B. die Verzinsung der Einlage mit dem auf die Einzahlung folgenden Tag im Gegensatz zu der in § 23 Abs. 2 KWG für Sparkonten getroffenen Regelung. Nach Ziff. 6 der Bedingungen könne über das Konto durch Überweisung verfügt werden. Der Zinssatz von 3 1/4 % sei höher als der einer Sparanlage derselben Bank, der für die hier in Frage kommende Zeit nur 2 1/2 % betragen habe. Der Kläger habe bei derselben Bank neben seinem Depositenkonto und seinem Kontokorrentkonto noch ein Sparkonto unterhalten.
Auf die Anfechtungsklage hat das Landesverwaltungsgericht Oldenburg den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 4. Oktober 1954 und den Bescheid des Ausgleichsausschusses der Stadt Oldenburg vom 17. Dezember 1953 aufgehoben und den Beklagten für verpflichtet erklärt, dem Kläger für das Depositenkonto Nr. ... des Vorschuß-Vereins zu Insterburg Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener zu gewähren.
In der Begründung wird die Auffassung der Verwaltungsgerichte Berlin in deren Entscheidungen vom 23. September 1953 - VG X A 44/53 L - und Schleswig vom 12. März 1954 - 7 K 20/54 mißbilligt, wonach Depositen- und Sparkonten begrifflich einander ausschließen. Der Vorderrichter ist mit der 1. Kammer desselben Gerichts der Ansicht, daß ein Entschädigungsanspruch nach dem Währungsausgleichsgesetz auch für ein Depositenkonto anzuerkennen sei, wenn dieses im wesentlichen den für Sparkonten geltenden Bedingungen entspreche. Im vorliegenden Falle will der Vorderrichter schon aus der Vereinbarung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist das Vorliegen eines Anlagekontos entnehmen. Die in dem Kontobuch abgedruckten Bedingungen entsprächen im wesentlichen den Bedingungen eines Sparkontos. So müsse aus den Bedingungen geschlossen werden, daß über die Einlage nicht "durch Überweisung" habe verfügt werden können.
Gegen dieses am 3. Dezember 1954 zugestellte Urteil hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Landesverwaltungsgericht Oldenburg am 16. Dezember 1954 die vom Vorderrichter zugelassene Revision eingelegt. Er rügt Verkennen des Begriffes "Sparkonto", nimmt insoweit auf das Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juli 1954 - IV C 11.54 - Bezug und vertritt die Ansicht, daß auch die Vereinbarung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist an dem Charakter des Kontos als Depositenkonto nichts geändert habe. Diese Vereinbarung sei nur getroffen worden, um einen höheren Zinssatz, als er sonst bei Depositenkonten üblich sei, zu erreichen.
Er beantragt,
- 1.
das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg vom 16. November 1954 aufzuheben,
- 2.
den Beschluß des Beschwerdeausschusses - Außenstelle des Niedersächsischen Landesausgleichsamtes - vom 4. Oktober 1954 zu bestätigen.
Der Beklagte schließt sich diesem Antrag an. Er verweist zur Begründung auch noch auf das Urteil des Senats vom 1. Oktober 1954 - IV C 38.54 -.
II.
Die Revision ist frist- und formgerecht erhoben. Sie ist auch begründet.
Zum Begriff einer Spareinlage gehört, daß das Konto, auf das die Einlage eingezahlt ist, nicht den Zwecken des Zahlungsverkehrs, sondern der Anlage dient, und daß es als solches gekennzeichnet ist (§ 1 WAG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 KWG). Gibt, wie im vorliegenden Falle, ein Kreditinstitut zur Kennzeichnung von Spareinlagen Sparbücher und für andere Konten Bücher mit anderen Bezeichnungen ("Depositenbuch" und dgl.) aus, und hat der Einleger außer dem Sparbuch noch ein weiteres derartiges Kontobuch, dann ist in der Regel bei letzterem die Annahme einer Spareinlage nicht gerechtfertigt. Ausnahmsweise können auch sogenannte Depositenkonten bei Vorliegen besonderer Umstände als Spareinlagen angesehen werden, insbesondere wenn die im Bankbuch eingedruckten Bedingungen der Bank über Einzahlung, Verzinsung und Rückzahlung den für Spareinlagen nach §§ 22 ff. KWG vorgeschriebenen Voraussetzungen entsprechen (BVerwG IV C 11.54, IV C 38.54, IV C 56.54, IV C 88.54). Das ist hier aber nicht der Fall. Aus den Bedingungen ergibt sich nicht zweifelfrei, daß das Konto nicht dem Zahlungsverkehr zu dienen bestimmt war. Eine Kennzeichnung des Depositenkontos als Spareinlage auf sonstige Weise liegt ebenfalls nicht vor. - Nicht entscheidend kann eine wirtschaftliche Betrachtungsweise sein. Der einseitige oder nur innere Wille des Einlegers, ein Konto zu Sparzwecken zu errichten, reicht nach der bereits erwähnten feststehenden Rechtsprechung des erkennenden Senats ebensowenig für die Annahme einer Spareinlage im Sinne von § 1 WAG (§ 22 KWG) wie die Tatsache aus, daß der Einleger das Konto wirtschaftlich als ein Sparkonto angesehen und behandelt hat (IV C 11.54).
Da das Urteil des Landesverwaltungsgerichts auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruht (§ 56 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -), war die Revision begründet (§ 63 Abs. 1 BVerwGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 2.600 DM festgesetzt.
gez. Oswald
gez. Dr. Müller
gez. Dr. Dr. Schröcker