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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.05.1955, Az.: BVerwG V C 242.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.05.1955
Aktenzeichen
BVerwG V C 242.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15183
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 10.11.1953

Amtlicher Leitsatz

Das Berliner Lohnumtauschrecht ist nicht Bundesrecht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1955
durch
den Senatspräsidenten Dr. v. Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Frhr. v. Turegg und Dr. Bettermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. November 1953 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.400 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Westberlin und einer Zweigniederlassung in Düsseldorf, hat zwei in Westberlin tätigen Arbeitnehmern, die in Ostberlin wohnten und deren Arbeitsverträge auf die Düsseldorfer Zweigniederlassung lauteten, den Lohn für die Zeit vom 1. April 1949 bis 28. Februar 1950 voll in DM-West auf westdeutsche Bankkonten überwiesen. Sie bekämpft die Heranziehung zur Berliner Lohnausgleichskasse mit 90 % jener Löhne. Sowohl das Verwaltungsgericht Berlin als das Oberverwaltungsgericht Berlin haben aus sachlichen Gründen zu Ungunsten der Klägerin entschieden. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen aus der Erwägung, die Frage der Revisionsfähigkeit des Berliner Lohnumtauschrechts sei von grundsätzlicher Bedeutung und klärungsbedürftig.

2

Daraufhin hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. November 1952 und des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. November 1953 den Anforderungsbescheid der Lohnausgleichskasse vom 11. März 1950 aufzuheben.

3

Ihrer Meinung nach sind durch den Bescheid Normen verletzt, welche durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft werden können; außerdem vertritt sie den Standpunkt, daß die Berliner Bestimmungen für sie nicht maßgeblich seien, weil die Auszahlung des Arbeitsentgeltes in der Bundesrepublik auf dort befindliche Bankkonten ihrer Arbeitnehmer vorgenommen worden sei.

4

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

5

II.

Die Revision ist nicht begründet.

6

1)

Durch den angefochtenen Verwaltungsakt wird nicht nur die Zweigniederlassung der Klägerin in Düsseldorf betroffen, sondern die Klägerin selbst als juristische Person des Privatrechts. Denn nur die Klägerin besitzt eigene Rechtspersönlichkeit, nicht auch ihre Zweigniederlassung in Düsseldorf. Deshalb ist die Klägerin aktiv legitimiert zur Geltendmachung der Unrechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Hierbei kommt es nicht darauf an, welche privatrechtlichen, insbesondere handelsrechtlichen Beziehungen zwischen der Hauptniederlassung der Klägerin in Berlin und ihrer Zweigniederlassung in Düsseldorf bestehen und in welcher Weise die Geschäfte, insbesondere die Vertretung in Prozessen, zwischen den beiden Niederlassungen und den in der Firma beschäftigen Personen verteilt sind. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß die gewählte Bezeichnung der Klägerin im Verwaltungsstreitverfahren zulässig sei, ist somit nicht zu beanstanden.

7

2)

Es ist jedoch keine bundesrechtliche Bestimmung vorhanden, auf deren Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung die Revision gestützt werden könnte (§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 - BGBl. I S. 625 - BVerwGG). Die angefochtene Verwaltungsmaßnahme gründet sich vielmehr auf Bestimmungen, die nicht mit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht angreifbar sind. Es handelt sich um die von den Kommandanten des französischen, britischen und amerikanischen Sektors von Groß-Berlin erlassene Währungsumstellungsverordnung vom 24. Juni 1948 - VOBl. I S. 363 -, die von der Französischen Militärregierung erlassene, jedoch auch für den britischen und amerikanischen Sektor Groß-Berlins geltende Währungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949 - VOBl. I S. 86 - und die Ausführungsbestimmungen hierzu. Diese Vorschriften gelten allein für Berlin. Geregelt werden die Arbeitsentgelte für in Berlin lebende Personen unter Berücksichtigung der nach der Teilung der Stadt durch die Alliierten innerhalb der Grenzen Berlins vorhandenen doppelten Währung. In einer gleichen oder ähnlichen Lage befindet sich keine andere Stadt im Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts. Damit entfällt jeder Grund, das Berliner Lohnumtauschrecht als Bundesrecht im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG und damit als revisibel anzusehen. Denn das Bundesverwaltungsgericht ist geschaffen zur Wahrung der Rechtseinheit im Bundesgebiet. Diese wird aber durch die unrichtige Auslegung und Anwendung nur in Berlin geltenden Rechts nicht gefährdet. Die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Rechts wird vielmehr bereits durch das Oberverwaltungsgericht in Berlin sichergestellt. Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das angefochtene Urteil die genannten, sich auf den Berliner Lohnumtausch beziehenden Rechtssätze richtig angewandt hat.

8

3)

Der Umstand, daß die Klägerin die für den vorliegenden Rechtsstreit in Betracht kommenden Arbeitsentgelte in Düsseldorf, also im Bundesgebiet und außerhalb Berlins ausgezahlt hat, läßt eine andere Beurteilung nicht zu Denn die Heranziehung zu dem Lohnausgleich wurde in Berlin vorgenommen durch die zuständige Dienststelle des Senators für Finanzen in Berlin nach einer in dieser Stadt durchgeführten Prüfung der Unterlagen der Klägerin; sie betraf Arbeitnehmer, die in Ostberlin wohnten und unverändert in Westberlin ihre Arbeit verrichteten. Der Abschluß der Arbeitsverträge mit der nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügenden Zweigniederlassung der Klägerin in Düsseldorf, und die Auszahlung der Arbeitsentgelte auf Konten innerhalb des Bundesgebietes müssen demgegenüber außer Betracht bleiben.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.400 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. von Rosen
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Baring
gez. Frhr. von Turegg
gez. Dr. Bettermann