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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.05.1955, Az.: BVerwG V C 234.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.05.1955
Aktenzeichen
BVerwG V C 234.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH- 06.08.1954

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wenn das Verwaltungsgericht Akten der Verwaltungsbehörde verwertet hat, ohne die Parteien zur Einsichtnahme aufzufordern

  2. b)

    Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, daß dem Verwaltungsgericht die Pflicht zur erschöpfenden und zutreffenden Aufklärung des Sachverhalts obliegt

In derVerwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Dr. Baring und Dr. Betterman
am 20. Mai 1955
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 3. (Karlsruher) Senat - vom 6. August 1954 wird, verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 264 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin war Hauptmieterin einer Vierzimmerwohnung in dem Hause H.straße ... in Heidelberg. Sie hat im Laufe des Rechtsstreits - Ende 1953 - im Tauschwege eine andere Wohnung bezogen, nachdem sie vom Landgericht Heidelberg rechtskräftig zur Räumung ihrer bisherigen Wohnun verurteilt worden war.

2

Im Mai 1952 hat das Wohnungsamt der Beklagten zwei ineinandergehende Zimmer dieser Wohnung erfaßt und dem Beigeladenen zugeteilt; im Juli 1952 hat das Wohnungsamt zu seinen Gunsten eine Mietverfügung erlassen.

3

Nach erfolgloser Beschwerde hat die Klägerin Anfechtungsklage gegen die Zuweisungs- und die Mietverfügung sowie gegen den Beschwerdebescheid erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 6. August 1954 die Berufung zurückgewiesen: die Familie des Beigeladenen sei der Klägerin zuzumuten gewesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat durchBeschluß vom 28. Dezember 1954 - BVerwG V B 230.54 - zurückgewiesen, auf den verwiesen wird.

4

Die von der Klägerin gegen das Urteil vom 6. August 1954 eingelegte Revision ist unzulässig.

5

Wenn, wie hier, die Revision nicht auf Grund von § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zugelassen worden ist, kann Revision ohne Zulassung gemäß § 54 BVerwGG nur eingelegt werden, um ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens zu rügen - 1. Merkmal -, sofern überdies eine der in § 53 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegt - 2. Merkmal -. Aus dem Beschluß des Senats vom 28. Dezember 1954 ergibt sich, daß die Revision der Klägerin dieses zweite Merkmal in sachlichrechtlicher Hinsicht nicht erfüllt; denn damals hat der Senat festgestellt, daß in dieser Hinsicht keine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen gegeben ist. Die Revision der Klägerin wird aber auch in prozeßrechtlicher Beziehung dem dargestellten zweiten Merkmal nicht gerecht. Ihre Revision stützt sich auf zwei Gründe:

6

1.

Der Verwaltungsgerichtshof habe seinem Urteil zwei Hefte Akten der Beklagten zu Grunde gelegt, die dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht zugänglich gemacht worden seien. Insofern liege ein Verfahrensverstoß nach § 65 Abs. 2 des Württ.-Bad. Gesetzes Nr. 110 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 1946 (Reg.Bl. S. 221) vor.

7

Die Anwendung dieses Gesetzes ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht unterworfen, so daß nicht etwa schon deshalb die Klärung einer rechtsgrundsätzlichen Frage ausgeschlossen ist. Indessen ist klar ersichtlich, daß insofern kein Mangel des Verfahrens vorliegt, geschweige denn ein wesentlicher Mangel im Sinne des § 54 BVerwGG. Denn das von dem Verwaltungsgerichtshof angewandte Verfahren entspricht dem Gesetz und der von den Gerichten stets gehandhabten Praxis. Die Entscheidungsunterlagen - Akten und Beiakten - liegen der Einsicht der Parteien offen, ohne daß ein Hinweis oder eine Aufforderung des Gerichts an die Parteien des Verwaltungsstreitverfahrens erforderlich wäre, die sie veranlassen, von der Möglichkeit der Einsichtnahme tatsächlich Gebrauch zu machen. Das liegt so sehr zutage, daß durch die von der Klägerin erhobene Rüge keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen sein kann, so daß auch die andere Voraussetzung des § 54 BVerwGG nicht erfüllt ist. Ebenso hat der Senat durch Beschluß vom 27. April 1955 in den Sachen V C 180.54/V B 76.54 entschieden. § 65 Abs. 2 des Württ.-Bad. Gesetzes Nr. 110, dessen Verletzung die Klägerin offensichtlich zu Unrecht rügt, betrifft die Ausnahme von der Regel - Verweigerung der Einsichtnahme durch die Behörde - und hat daher hier völlig außer Betracht zu bleiben.

8

2.

Im übrigen hat die Klägerin unter Darlegung von Einzelheiten gerügt, das Berufungsgericht habe durch ungenügende Sachaufklärung gegen ein grundlegendes Verfahrensprinzip verstoßen; § 63 Verwaltungsgerichtsgesetz. Wenn diese Darlegung zutreffend wäre, bedürfte es im Revisionsverfahren einer Entscheidung darüber, ob der darin gelegene Verfahrensmangel "wesentlich" war, ob also die Entscheidung der Vorinstanz darauf beruhte. Insofern mag das erste Merkmal des § 54 Abs. 1 BVerwGG erfüllt sein. Einer solchen Entscheidung im Revisionsverfahren bedarf es aber deshalb nicht, weil nichts dafür spricht, daß in diesem Falle Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung der Klärung harren. Die Darlegung dessen ist die Klägerin schuldig geblieben; sie konnte das zweite Merkmal des § 54 Abs. 1 BVerwGG auch in prozeßrechtlicher Hinsicht nicht erfüllen. Denn es bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Entscheidung, daß im Verwaltungsstreitverfahren der Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen ist, und zwar sowohl erschöpfend als auch zutreffend. Ob das Berufungsgericht dieser Verpflichtung im konkreten Falle erfolgreich nachgekommen ist, mag zwar für die Klägerin "von größter Tragweite" sein, aber entgegen ihrer Ansicht liegt darin keine rechtsgrundsätzliche Frage. Dafür, daß eine der anderen beiden Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG etwa in prozeßrechtlicher Hinsicht erfüllt sei, hat die Klägerin nichts vorgetragen und ist auch aus den Akten nichts ersichtlich.

9

Die Revision der Klägerin ist daher gemäß § 62 Satz 2 BVerwGG unzulässig und mußte deshalb gemäß § 63 Abs. 3 BVerwGG durch Beschluß verworfen werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 264 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. von Rosen
Dr. Baring
Dr. Bettermann