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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.04.1955, Az.: BVerwG IV C 68.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.04.1955
Aktenzeichen
BVerwG IV C 68.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15218
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Braunschweig - 25.06.1954 - AZ: II 176/54

Fundstellen

  • BVerwGE 2, 68 - 71
  • AS II, 68
  • HuW 1955, 332
  • LA 1955, 245
  • MtBl BAA 1955, 173
  • NJW 1955, 1124-1125 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 1733 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • RLA 1955, 234
  • RLA 1956, 104
  • ZLA 1955, 123

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Hering
auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1955
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer Lüneburg des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig vom 25. Juni 1954 - II 176/54 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe

1

I.

Die 1904 geborene Klägerin, die mit ihren Kindern aus Ostpreußen vertrieben wurde, ist Witwe eines 1952 verstorbenen Rechtsanwalts, der früher in Ostpreußen und nach der Vertreibung in Celle eine Praxis betrieb. Seit 1. März 1952 erhält sie von der Hülfskasse deutscher Rechtsanwälte in Hamburg eine Unterstützung von 120 DM im Monat. Im übrigen war ihr nach dem Tode ihres Mannes seit 1. Februar 1952 auf Grund des Soforthilfegesetzes Unterhaltshilfe gewährt worden, zunächst mit Rücksicht auf drei s.Zt. in ihrem Haushalt lebende Kinder unter 18 Jahren und später, als eines der Kinder das 18. Lebensjahr vollendet hatte, wegen Erwerbsunfähigkeit, die der Amtsarzt bei ihr festgestellt hatte. Nach Auslaufen der Soforthilfe bekam sie Unterhaltshilfe auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes. Diese Unterhaltshilfe wurde ihr, weil eine "formelle Schadensfeststellung noch nicht möglich" war, "auf Widerruf, längstens bis 31. März 1954" bewilligt. Die Zahlungen der Hülfskasse deutscher Rechtsanwälte, die schon auf die Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz nicht angerechnet wurden, blieben dabei außer Betracht.

2

Bei einer Nachuntersuchung im Juli 1953 stellte der Amtsarzt fest, daß sich der Gesundheitszustand der Klägerin "deutlich gebessert" habe und sie nicht mehr als dauernd erwerbsunfähig anzusehen sei. Der Leiter des Ausgleichsamtes verfügte nunmehr, daß die Zahlungen ab 1. August 1953 einzustellen seien. Der Ausgleichsausschuß bestätigte diese Verfügung. Der Beschwerdeausschuß ließ jedoch die Klägerin, die sich an ihn wandte, noch einmal untersuchen. Dabei ergab sich, daß sie abweichend von der Untersuchung im Juli 1953 weiterhin über 50 % erwerbsunfähig ist. Der Beschwerdeausschuß hob daraufhin am 16. März 1954 den angefochtenen Bescheid auf und entschied, daß an die Klägerin ab 1. August 1953 Unterhaltshilfe wieder zu zahlen sei, wobei jetzt allerdings die Leistungen der Hülfskasse deutscher Rechtsanwälte in Hamburg gemäß § 267 Abs. 2 Ziffer 4 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - berücksichtigt, d.h. also mit 50 % desjenigen Betrages, der die Hälfte der Sätze der Unterhaltshilfe übersteigt, auf diese angerechnet werden sollten.

3

Demgegenüber vertritt die Klägerin den Standpunkt, daß die Leistungen der Hülfskasse als karitative Leistungen gemäß § 267 Abs. 2 Ziff. 1 LAG von jeder Anrechnung frei bleiben müßten. Das Landesverwaltungsgericht teilte diesen Standpunkt nicht. Es wies die Klage durch Urteil vom 25. Juni 1954 ab. In den Urteilsgründen führte das Gericht aus: Zwar handle es sich bei den Leistungen der Hülfskasse um solche karitativer Art, doch seien sie, da sie der Klägerin mit Rücksicht auf die frühere berufliche Tätigkeit ihres Mannes gewährt würden, nicht, wie dies § 267 Abs. 2 Ziff. 1 vorsehe, völlig außer Betracht zu lassen, sondern gemäß § 267 Abs. 2 Ziff. 4 in begrenztem Umfang auf die Unterhaltshilfe anzurechnen. § 267 Abs. 2 Ziff. 4 gehe insofern der Vorschrift des § 267 Abs. 2 Ziff. 1 vor. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache ließ das Landesverwaltungsgericht die Revision zu. Es erteilte die Rechtsmittelbelehrung, daß Revision innerhalb eines Monats beim Landesverwaltungsgericht einzulegen sei.

4

Gegen das der Klägerin am 5. Juli 1954 zugestellte Urteil legte die Klägerin Revision mit einem Schriftsatz ein, der am 3. August 1954 beim Landesverwaltungsgericht und am 12. August 1954 beim Bundesverwaltungsgericht einging. Mit einem weiteren am 3. September 1954 dem Landesverwaltungsgericht und am 6. September 1954 dem Bundesverwaltungsgericht zugegangenen Schriftsatz begründete die Klägerin die Revision. Sie rügt, daß § 267 LAG verletzt sei, und trägt vor: Die Vorschriften des § 267 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 4 LAG stünden gleichrangig nebeneinander. Wenn aber zwei Bestimmungen miteinander konkurrierten, dann müsse zugunsten des Staatsbürgers diejenige Bestimmung gelten, die ihm günstiger sei. Es dürften also die von dem Landesverwaltungsgericht zutreffend als karitative Leistungen bezeichneten Unterstützungen der Hülfskasse deutscher Rechtsanwälte nicht angerechnet werden. Im übrigen würden diese Leistungen auch nicht von der Vorschrift des § 267 Abs. 2 Ziff. 4 erfaßt. Es handle sich nicht um Leistungen, die etwa mit Rücksicht auf eine frühere selbständige Berufstätigkeit der Klägerin gewährt würden. Die Klägerin selbst habe eine solche Berufstätigkeit nicht ausgeübt. Auch seien sie keine zusätzlichen Versorgungsleistungen, denn die Klägerin erhalte keine andere Versorgung. Im übrigen sei die Hülfskasse deutscher Rechtsanwälte keine berufsständische Organisation im Sinne des Gesetzes.

5

Die Klägerin stellt den Antrag,

in Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beschwerdeausschusses insoweit aufzuheben, als ihr Unterhaltshilfe lediglich unter Berücksichtigung der Leistungen der Hülfskasse deutscher Rechtsanwälte in Hamburg nach § 267 Abs. 2 Ziff. 4 LAG gewährt werde, und festzustellen, daß diese Leistungen unberücksichtigt zu bleiben haben.

6

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds und der Beklagte beantragen,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

7

Sie sind der Meinung, daß die Leistungen der Hülfskasse gemäß § 267 Abs. 2 Ziff. 4 LAG zu erfassen seien. Auf die Schriftsätze der Klägerin vom 2. September 1954, des Beklagten vom 21. September 1954 und des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds vom 28. September 1954, das angefochtene Urteil und die bei den Prozeßakten befindliche Satzung der Hülfskasse deutscher Rechtsanwälte wird Bezug genommen.

8

II.

Die Revision ist zulässig. Nach der von dem erkennenden Senat vertretenen Auffassung muß die Revision gemäß § 339 LAG in der derzeit geltenden Fassung innerhalb der Revisionsfrist unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Das ist zwar im vorliegenden Fall nicht geschehen, aber da die Rechtsmittelbelehrung dieser Rechtsauffassung nicht entspricht, ist die Revision als rechtzeitig zu behandeln.

9

Die Revision ist jedoch unbegründet. Daß der Klägerin Unterhaltshilfe zu zahlen ist, ist unstreitig. Es geht allein um die Frage, in welchem Umfang die Zahlungen, die sie von der Hülfskasse deutscher Rechtsanwälte in Hamburg erhält, auf die Unterhaltshilfe anzurechnen sind. Für die Entscheidung dieser Frage kommen zwei Vorschriften in Betracht, die in § 267 LAG enthalten sind. In § 267 Abs. 2 Ziff. 1 wird bestimmt, daß karitative Leistungen außer Betracht zu bleiben haben; in § 267 Abs. 2 Ziff. 4 wird vorgeschrieben, daß freiwillige Leistungen, die dem Geschädigten u.a. mit Rücksicht auf eine frühere selbständige Berufstätigkeit oder als zusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständischen Organisation gewährt werden, in beschränktem Umfang anzurechnen sind, nämlich mit 50 % des Betrages, der die Hälfte der Sätze der Unterhaltshilfe übersteigt. Die Klägerin wehrt sich zu Unrecht dagegen, daß die ihr von der Hülfskasse gewährten Leistungen entsprechend der Vorschrift des § 267 Abs. 2 Ziff. 4 LAG berücksichtigt werden sollen. Ihre Ansicht, daß die Zahlungen der Hülfskasse als karitative Leistungen anzusehen und gemäß § 267 Abs. 2 Ziff. 1 dementsprechend nicht anzurechnen seien, ist unzutreffend.

10

Was als karitative Leistung im Sinne des § 267 Abs. 2 Ziff. 1 LAG zu gelten hat, ist aus dem allgemeinen Sprachgebrauch zu entnehmen. "Karitativ" leitet sich von Karitas = selbstlose Liebe ab. Es bezeichnet die Betätigung christlicher Nächstenliebe. Das besondere Merkmal der christlichen Nächstenliebe besteht darin, daß der Christ dem Nächsten um der Gnade Gottes willen, also aus rein religiösen Gründen beizustehen hat. In des Wortes ursprünglicher Bedeutung setzt karitative Betätigung also voraus, daß der einzelne Mensch dem Nächsten aus seinem Glauben heraus helfend und unterstützend gegenübertritt. Im Laufe der Zeit wurde diese Bedeutung des Wertes ausgeweitet. Da der einzelne im Kampf gegen menschliche Not vielfach Entscheidendes nicht mehr erreichen kann, entstanden die Zusammenschlüsse zu karitativen Werken, die "stellvertretend" für den einzelnen sich der Net der Mitmenschen annahmen, und auch ohne besondere christlich-religiöse Beziehung haben sich auf Grund der Gebote allgemeiner Menschlichkeit Werke der Nächstenliebe gebildet. Alle diese Werke sind im wesentlichen in den Verbänden der Karitas, der Inneren Mission, des Evangelischen Hilfswerkes, in bestimmten jüdischen Hilfsorganisationen sowie in der Arbeiterwohlfahrt zusammengefaßt. Auch ihre Leistungen sind karitativ. Die Arbeit dieser Verbände hat eines gemeinsam. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, ohne Ansehen der Person und des Standes die Not der Nächsten zu lindern, wo sie am größten ist. Nur soweit sie dasselbe Ziel verfolgen, kann die Hilfstätigkeit sonstiger Organisationen ebenfalls als karitativ bezeichnet werden. Leistungen dagegen, die mit Rücksicht auf den Stand eines Geschädigten von solchen Organisationen gewährt werden, können - auch wenn auf sie kein Rechtsanspruch besteht - demnach nicht als karitativ angesehen werden.

11

In diesem Sinne hat der Gesetzgeber in § 267 Abs. 2 Ziff. 1 LAG das Wort "karitativ" verwendet. Wenn sich dies auch nicht unmittelbar aus § 267 Abs. 2 Ziff. 1 LAG ergibt, so läßt es sich doch daraus entnehmen, daß er in § 267 Abs. 2 Ziff. 4 eine besondere Regelung für solche freiwillige Leistungen getroffen hat, die dem Geschädigten mit Rücksicht auf seinen Stand gewährt werden. Solcher Art sind die Leistungen, von denen in § 267 Abs. 2 Ziff. 4 LAG die Rede ist. Die Vorschrift spricht von Leistungen, die dem Geschädigten im Hinblick auf eine frühere selbständige Berufstätigkeit oder als zusätzliche Versorgungsleistungen einer berufsständischen Organisation gewährt werden, also von Leistungen mit Rücksicht auf den Stand des Geschädigten. Indem der Gesetzgeber für diese Leistungen eine besondere, von der Vorschrift über die karitativen Leistungen abweichende Regelung getroffen hat, läßt er erkennen, daß er sie nicht als karitativ ansieht. Beide Vorschriften - § 267 Abs. 2 Ziff. 1 und § 267 Abs. 2 Ziff. 4 - treten nicht, wie das Landesverwaltungsgericht meint, miteinander in Konkurrenz, sie regeln vielmehr jede für sich einen anderen Tatbestand. Die eine Vorschrift betrifft die karitativen Zuwendungen in der sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergebenden Bedeutung; die andere die freiwilligen Zuwendungen mit Rücksicht auf den Stand des Geschädigten. Das eine schließt das andere aus. Was karitativ ist, kann nicht freiwillige Leistung mit Rücksicht auf den Stand des Geschädigten sein und umgekehrt kann eine freiwillige, dem Geschädigten mit Rücksicht auf seinen Stand gewährte Zuwendung nicht als karitativ bezeichnet werden. Aus § 18 der 3. Leistungs DV-LA ergibt sich nichts anderes. Darin heißt es, daß karitative Leistungen bei der Errechnung von Einkünften auch dann außer Betracht zu bleiben haben, wenn es sich nicht um Zuwendungen von Organisationen und Verbänden der Wohlfahrtspflege handelt. Damit wird lediglich klargestellt, was sich aus dem Wort karitativ an sich schon ergibt: daß nämlich nicht nur die Leistungen der Wohlfahrtsverbände und der ihnen angeschlossenen Organisationen und Werke, sondern auch die Zuwendungen, die ein einzelner seinem Nächsten zukommen läßt, um seine Not zu lindern, als karitativ anzusehen und bei der Berechnung der Unterhaltshilfe dem Geschädigten nicht anzurechnen sind. Für die Frage, die hier zu entscheiden ist, ist daraus nichts zu entnehmen.

12

Die Klägerin beruft sich auf die Bestimmung des Begriffs karitativ, wie sie in dem Kommentar Kühne-Wolff zur Gesetzgebung über den Lastenausgleich Anm. 1 zu § 18 der 3. Leistungs DV-LA enthalten ist. Danach sollen karitative Leistungen "freigebige Zuwendungen" sein, "die aus wohltätigen Beweggründen zum Zwecke der Behebung einer wirtschaftlichen Notlage gegeben werden. Als freigebig wird" - so heißt es bei Kühne-Wolff weiter - "eine Leistung dann anzusehen sein, wenn für ihre Gewährung weder eine rechtliche noch eine unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zumutbare sittliche Verpflichtung besteht". Diese Begriffsbestimmung ist unzutreffend. Freigebig sein heißt u.a. nicht kleinlich sein. Eine karitative Leistung sollte zwar immer freigebig sein, kann es aber oft aus Mangel an Mitteln nicht sein. Nicht jede freigebige Leistung ist ferner karitativ. Freigebig kann auch eine Leistung sein, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auf karitative Leistungen gibt es niemals einen Rechtsanspruch. Andererseits schließt das Vorhandensein einer sittlichen Verpflichtung entgegen der Auffassung von Kühne-Wolff die Annahme einer karitativen Leistung auch wiederum nicht immer aus. Im Gegenteil beruht eine karitative Leistung in dem oben dargelegten, ursprünglich hauptsächlich religiösen und später weiter entwickelten Sinne gerade stets auf den allgemeinen, sittlichen und menschlichen Verpflichtungen der Nächstenliebe.

13

Die Definition im Kommentar von Kühne-Wolff wird also dem Begriff "karitativ" nicht gerecht. Auch der weitere Begriff der Mildtätigkeit, auf den sich die Klägerin bezieht, ist mit dem Begriff "karitativ" nicht zu verwechseln. Der Begriff der Mildtätigkeit findet sich in einer Reihe von Steuergesetzen (vgl. § 10 b Einkommensteuergesetz, § 4 Ziff. 6 Körperschaftssteuergesetz, § 17 ff. Steueranpassungsgesetz). Wie der Reichsfinanzhof entschieden hat, wird der Begriff der Mildtätigkeit auch dann nicht ausgeschlossen, wenn u.U. ein Rechtsanspruch auf die mildtätigen Leistungen besteht (vgl. RFHE Bd. 9, S. 1). Schon hieraus ergibt sich, daß mildtätig etwas anderes ist als karitativ. Denn, wie bereits erwähnt, kann auf karitative Leistungen ein Rechtsanspruch niemals geltend gemacht werden. Für die Entscheidung der Frage, ob die Leistungen der Hülfskasse karitativ sind, ist es daher ohne Bedeutung, ob diese Kasse von der zuständigen Finanzbehörde als "mildtätig" anerkannt wurde.

14

Die Hülfskasse verfolgt nach ihrer Satzung den Zweck, Anwälten, die durch Alter oder Krankheit berufsunfähig geworden sind, und den Witwen und Waisen von Anwälten zu helfen. Sie hat es sich also zur Aufgabe gesetzt, die Not von Angehörigen eines Standes zu lindern. Es fehlt bei ihren Leistungen das für karitative Zuwendungen von Organisationen notwendige Merkmal, ohne Ansehen der Person und des Standes dort einzugreifen, wo die Not am höchsten ist. Die Unterstützungen der Hülfskasse können daher als karitative Leistungen im Sinne des § 267 Abs. 2 Ziff. 1 LAG nicht angesehen werden. Wenn sie hiernach bei der Unterhaltshilfe nach dem LAG nicht außer Betracht bleiben können, so sind sie aber doch auf die Unterhaltshilfe der Klägerin auch nicht voll anzurechnen; vielmehr sind sie, soweit sie die Hälfte der Sätze der Unterhaltshilfe übersteigen, nur mit 50 % des Mehrbetrages als anzurechnende Einkünfte zu berücksichtigen (§ 267 Abs. 2 Ziff. 4 LAG). Zwar bemüht sich die Klägerin in der Meinung, die Unterstützungen seien karitativer Art und deswegen unberücksichtigt zu lassen, näher darzulegen, daß diese Unterstützungen nicht von § 267 Abs. 2 Ziff. 4 erfaßt werden. Sie würde jedoch in dieser Hinsicht eine andere Meinung vertreten, wenn sie davon auszugehen hätte, daß die Unterstützungen der Hülfskasse nicht als karitativ anzusehen sind. Sie bestreitet zu Unrecht, daß die Hülfskasse eine berufsständische Organisation sei. Ob die Hülfskasse in der Form eines bürgerlich-rechtlichen Vereins oder in irgend einer anderen Rechtsform organisiert ist, ist gleichgültig. Die Hülfskasse wird von dem Stand der Anwälte getragen; mithin ist sie auch als berufsständisch anzusehen. Gewiß hat die Klägerin selbst früher keinen selbständigen Beruf ausgeübt. Aber in § 267 Abs. 2 Ziff. 4 wird auch nicht gefordert, daß die Leistung, um deren Anrechnung es geht, mit Rücksicht auf eine eigene frühere Berufstätigkeit gewährt wird, vielmehr genügt es, wenn diese Leistung mit Rücksicht auf die Berufstätigkeit des Ernährers erfolgt. Der Beschwerdeausschuß handelte daher in Übereinstimmung mit dem Gesetz, indem er in dem angefochtenen Beschluß vorschrieb, daß die Leistungen, die die Klägerin von der Hülfskasse deutscher Rechtsanwälte erhält, in dem Rahmen des § 267 Abs. 2 Ziff. 4 LAG auf die Unterhaltshilfe anzurechnen seien. Da der Klägerin die Unterhaltshilfe zunächst nur widerruflich bewilligt war, konnte eine entsprechende Änderung des ursprünglichen Bescheides verfügt werden, ohne daß es einer Erörterung der Frage bedarf, ob hierfür die Voraussetzungen des § 343 LAG vorlagen.

15

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts ist demnach im Ergebnis zu bestätigen.

16

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Hering