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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.04.1955, Az.: BVerwG IV C 44.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.04.1955
Aktenzeichen
BVerwG IV C 44.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 31.03.1954 - AZ: X A 189.53/L

Fundstellen

  • HuW 1955, 312
  • LA 1955, 244
  • MtBl BAA 1955, 244
  • NJW 1955, 1044-1045 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1955, 231
  • ZLA 1955, 135

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1955
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Hering
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, X. Kammer, vom 31. März 1954 - VG X A 189.53/L - sowie die Bescheide des Ausgleichsamtes Neukölln vom 31. Juli 1953 und des Beschwerdeausschusses vom 31. Oktober 1953 aufgehoben.

  2. II.

    Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Gründe

1

I.

Der seit 1945 vermißte Ehemann der Klägerin, der bei der Reichsgetreidestelle in Berlin angestellt war, wurde im August 1942 als kaufmännischer Angestellter zur Zentralhandelsgesellschaft Ost nach Teplitz-Schönau (Sudetenland) dienstverpflichtet. Die Klägerin folgte zusammen mit ihren Kindern unter polizeilicher Abmeldung in Berlin und Anmeldung in Teplitz-Schönau noch im selben Jahre ihrem Manne, wobei sie lediglich Kleinhausrat und Wäsche mitnahm. Die Berliner Wohnung wurde jedoch nicht aufgegeben. Im März 1944 wurde die Familie aus Luftschutzgründen von Teplitz-Schönau nach Wistritz (Sudetenland) umquartiert, wo sie sich als Untermieter zwei Leerzimmer mit dort neu angeschafften Möbeln einrichtete. Die Klägerin mußte im Mai 1945 wie alle anderen Deutschen das Sudetenland verlassen, wobei der dortige Hausrat zurückgelassen werden mußte.

2

Die Verwaltungsinstanzen lehnten den Antrag auf Feststellung des erlittenen Schadens ab, weil es sich einmal um keinen im Rahmen der Reichsgrenzen nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 entstandenen Ostschaden handele. Andererseits wurde auch das Vorliegen eines Vertreibungsschadens mit der Begründung verneint, daß die Klägerin wegen des nur vorübergehenden Aufenthaltes im Sudetenland keine Vertriebene im Sinne des § 11 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - sei. Die von der Klägerin gegen die erwähnten Entscheidungen der Verwaltungsbehörden erhobene Anfechtungsklage wurde vom Verwaltungsgericht Berlin am 31. März 1954 abgewiesen, jedoch die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die Feststellbarkeit eines Ostschadens hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Verwaltungsbehörden verneint, weil der Wohnsitz der Klägerin nicht innerhalb der deutschen Reichsgrenzen nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 gewesen sei. Ein Vertreibungsschaden liegt nach Auffassung des Vorderrichters nicht vor, weil die Klägerin nicht Vertriebene im Sinne des § 11 Abs. 1 LAG sei. Die Dienstverpflichtung des Ehemannes der Klägerin habe bei Kriegsende aufgehört. Die Wohnung in Berlin-Neukölln sei nicht aufgegeben worden. Die Klägerin habe einen Wohnsitz in Wistritz nicht begründet und habe auch nach dem Kriege dort nicht verbleiben wollen.

3

Gegen das Urteil legte die Klägerin Revision ein. In der Begründung trägt sie in tatsächlicher Hinsicht zusätzlich vor, daß ihre in Berlin verbliebenen Möbel in einem Raum der Wohnung abgestellt und die Wohnung im übrigen von eingewiesenen Mietern bewohnt wurde. Der Mietzins sei insoweit von diesen Mietern bezahlt worden. Eine Verlagerung der Möbel nach Wistritz sei wegen Transportschwierigkeiten fehlgeschlagen.

4

Außerdem ergebe sich aus der von der Reichsgetreidestelle angeordneten Versetzung nach Teplitz-Schönau und dem mehrjährigen Wohnen im Sudetenland, daß sie, die Klägerin, nicht nur ihren Aufenthalt, sondern mit ihrer Familie dort ihren Wohnsitz begründet habe. In dieser Revisionsbegründung beantragt die Klägerin,

sie als Vertriebene anzuerkennen.

5

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Er ist der Ansicht, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts keine Rechtsverletzung im Sinne der Revisionsbegründung enthält.

7

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt denselben Antrag. Nach seiner Auffassung könne man bei Dienstverpflichtungen nicht davon sprechen, daß der Wohnsitz "infolge von Kriegseinwirkungen" verlegt worden sei. Das neue tatsächliche Vorbringen der Klägerin, mit dem sie den Nachweis der Wohnsitzbegründung im Sudetenland führen will, könne in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden.

8

II.

Die zugelassene Revision ist fristgerecht erhoben. Der Formvorschrift für die Einlegung der Revision, nach der in der Revision die angefochtene Entscheidung angegeben und ein bestimmter Antrag enthalten sein muß (§ 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -), ist dadurch genügt, daß das Ziel der Revision, nämlich die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu erreichen, aus der Tatsache der Revisionseinlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist(Beschluß vom 8. November 1954 - BVerwG Gr. Sen. 1.54). Die Revision ist auch begründet.

9

Das Vorderurteil hat zwar zutreffend ausgeführt, daß ein Ostschaden schon deshalb nicht vorliegt, weil Wistritz (Sudetenland) nicht zum Deutschen Reich nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 gehörte (§ 5 des Feststellungsgesetzes - FG -). Das Verwaltungsgericht hat aber § 11 Abs. 1 LAG verkannt. Das neue tatsächliche Vorbringen der Klägerin konnte allerdings in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden. Die Frage, ob diese Tatsachen bereits durch die Vorinstanzen hätten ermittelt werden können und insoweit ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vorliegt, kann indessen hier dahingestellt bleiben. Denn die in der angefochtenen Endentscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die, das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist (§ 56 Abs. 2 BVerwGG.), reichen bereits aus, um erkennen zu lassen, daß die Klägerin in Teplitz-Schönau und später in Wistritz ihren Wohnsitz im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 LAG begründet hat.

10

Da das Lastenausgleichsgesetz selbst nichts zum Begriff "Wohnsitz" sagt, ist von § 7 BGB auszugehen. Diese Vorschrift besagt, daß derjenige, der sich an einem Orte ständig niederläßt, dort seinen Wohnsitz begründet (§ 7 Abs. 1 BGB).

11

Der Wohnsitz kann gleichzeitig auch an mehreren Orten bestehen (§ 7 Abs. 2 BGB). Die Klägerin als Ehefrau teilte den Wohnsitz des Ehemannes (§ 10 BGB). Auch das Lastenausgleichsgesetz hat insoweit eine andere Regelung nicht treffen wollen. Bei mehrfachem Wohnsitz kommt es für Vertreibungsschäden darauf an, ob derjenige Wohnsitz verlorengegangen ist, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war (§ 11 Abs. 1. Satz 2 LAG). Sicher würde es, wie das Vorderurteil zutreffend ausführt, nicht zur Begründung des Wohnsitzes genügt haben, wenn die Klägerin sich nur vorübergehend im Sudetenland aufgehalten und dort nicht den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse begründet hätte. Selbst wenn man aus der Tatsache, daß die Klägerin die Berliner Wohnung nicht aufgegeben und dort Möbel zurückgelassen hat, den Schluß ziehen will, daß Berlin-Neukölln auch als Wohnsitz beibehalten wurde, so ist nach Ansicht des erkennenden Senates unter beiden Wohnsitzen Wistritz derjenige gewesen, der für die persönlichen Lebensverhältnisse der Betroffenen bestimmend war. Denn die Klägerin ist ihrem von seiner Berliner Dienststelle nach Teplitz-Schönau dienstverpflichteten Manne alsbald mit ihren Kindern unter Mitnahme von Kleinhausrat und Wäsche im Jahre 1942 gefolgt. In Wistritz erhielten die Eheleute als Untermieter zwei Leerzimmer, die sie mit dort neu angeschafften Möbeln einrichteten. Es ist gerichtsbekannt, daß zur damaligen Zeit wegen der bestehenden Transportschwierigkeiten Möbel aus Berlin nicht mehr ohne weiteres herausgeschafft werden konnten. Der Senat hat auch die vom Verwaltungsgericht, getroffene Feststellung, daß die Klägerin trotz der im Jahre 1944 erfolgten Versetzung ihres Mannes nach Küstrin in Wistritz verblieben ist, im Gegensatz zu der Auffassung des Vorderrichters als weiteren Beweis dafür angesehen, daß Wistritz der neue Wohnsitz der Familie bleiben sollte. Die hier vertretene Auffassung findet auch ihre Bestätigung im Schrifttum (Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausg. B zu § 11, Bem. 6). Danach soll in Zweifelsfällen entscheidend sein, ob der Betroffene ein Vertreibungsschicksal erlitten oder ob er einen wesentlichen Rückhalt außerhalb des Vertreibungsgebietes behalten hat. Nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin mit ihrer Familie im Sudetenland von einem solchen Vertreibungsschicksal betroffen worden ist und die in Berlin untergestellten Möbel keinen wesentlichen Rückhalt außerhalb des Vertreibungsgebietes mehr darstellten. Der Grundgedanke des § 11 Abs. 1 Satz 1 LAG, den Geschädigten, die in den von der gesetzlichen Bestimmung erfaßten Gebieten verankert waren und durch die Vertreibung entwurzelt sind, zu helfen, findet auf den vorliegenden Fall Anwendung.

12

Das Verwaltungsgericht hat somit den § 11 Abs. 1 LAG auf den von ihm festgestellten Sachverhalt unrichtig angewandt. Da das angefochtene Urteil auf dieser unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruht, war somit die Revision der Klägerin begründet (§ 63 Abs. 1 BVerwGG).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 65, 69 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

In Ergänzung des Beschlusses vom 24. Februar 1955, durch den der Klägerin das Armenrecht bewilligt und der Rechtsanwalt Dr. Kurt M. beigeordnet worden ist, wird angeordnet, daß die Klägerin gemäß § 24 Abs. 5 BVerwGG sich im Revisionsverfahren durch den beigeordneten Rechtsanwalt vertreten lassen mußte.

gez. Külz
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Hering