Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.04.1955, Az.: BVerwG V B 40.55; BVerwG V C 86.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.04.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 40.55; BVerwG V C 86.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 11303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 23.04.1954
Rechtsgrundlagen
- § 53 II BVerwGG
- § 54 BVerwGG
- § 56 II BVerwGG
- § 3 PreisstoppVO
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Frhr. v. Turegg und Dr. Bettermann
am 19. April 1955
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1954 und die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil werden verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten beider Verfahren zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Verfahren auf je 2.820 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte hat durch Verfügung vom 15. Oktober 1951 den höchstzulässigen Preis für das unbebaute Grundstück des Klägers in Frankfurt/Main, Flur ... Parzellen Nr. ... und ... auf 4 DM/qm festgesetzt. Gleichzeitig betreibt die Beklagte die Enteignung des Grundstücks zu ihren Gunsten zur Durchführung eines Siedlungsvorhabens, Gegen die Preisfestsetzung hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben, die beim Verwaltungsgerichtshof Erfolg hatte. Dieser hat die Revision nicht zugelassen. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Anfechtungsklage abzuweisen. Hilfsweise hat die Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde mußte verworfen werden.
Es ist ein für alle deutschen Prozeßordnungen anerkannter Rechtsgrundsatz, daß Rechtsmittel nicht bedingt eingelegt werden können. Dieser Rechtsgrundsatz von der Bedingungsfeindlichkeit von Rechtsmitteln rechtfertigt sich durch die Erwägung, daß durch die Einlegung eines Rechtsmittels der Eintritt der Rechtskraft der mit dem Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung gehemmt wird. Es ist aber mit den Forderungen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen gerade das Institut der Rechtskraft dient, unvereinbar, daß der Eintritt der Rechtskraft ungewiß bleibt, weil das Rechtsmittel nur bedingt eingelegt ist.
Die Beschwerde mußte daher verworfen werden.
Die Revision ist ebenfalls unzulässig.
Wenn, wie hier, das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist diese nur statthaft, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - genannten Voraussetzungen vorliegt. Das Revisionsvorbringen der Beklagten liegt jedoch zu einem erheblichen Teil auf sachlichrechtlichem Gebiet und ist daher von vornherein zur Begründung der Revision ungeeignet. Soweit aber die Beklagte mit der Revision Verfahrensmängel rügt, sind diese offensichtlich nicht begründet.
Das gilt insbesondere für den Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe von seinem richterlichen Fragerecht keinen Gebrauch gemacht. Da die Beklagte trotz ordnungsmäßiger Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht erschienen war, konnte das Berufungsgericht nicht von seinem Fragerecht Gebrauch machen.
Das angefochtene Urteil beruht auf der Erwägung, die Beklagte habe nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Preiserhöhung nach § 3 der Preisstoppverordnung vorliegen. Sie habe vielmehr nur den Stopp-Preis ermittelt und allein diesen festgesetzt. Die Beklagte bestreitet dies. Nach § 56 Abs. 2 BVerwGG ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch an die in der angefochtenen Endentscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, daß gegen diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. Solche Gründe hat die Beklagte jedoch nicht vorgebracht. Vielmehr konnte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen die Denkgesetze auf Grund der Akten der Beklagten zu dem Schluß kommen, die Beklagte habe ausschließlich den Stopp-Preis vom 18. Oktober 1936 ermittelt, ohne zu prüfen, ob aus volkswirtschaftlichen Gründen oder zur Vermeidung besonderer Härten ein höherer Preis zu bewilligen sei.
Da die vorgebrachten Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet sind, ist in dem vorliegenden Revisionsverfahren nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten. Da auch keine der übrigen Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG, den § 54 Abs. 1 BVerwGG in Bezug nimmt, gegeben ist, ist die Revision der Beklagten somit unzulässig. Sie war daher gemäß §§ 62, 63 Abs. 3 BVerwGG durch Beschluß, zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Verfahren auf je 2.820 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Frhr. von Turegg
gez. Dr. Bettermann