Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1955, Az.: BVerwG V C 90.54
Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes nach Erhebung der Anfechtungsklage; Abhilfe einer Beschwerde nach deren Zurückweisung durch die Beschwerdebehörde in Wohnungssachen; Widerruflichkeit von Beschwerdeentscheidungen ; Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes; Aufhebung einer Zuweisungsverfügung durch die Regierung ; Durchführung der öffentlichen Wohnraumbewirtschaftung durch die Länder
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 90.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10416
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 17.11.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 2, 31 - 33
- DVBl 1955, 682 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1955, 333 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 806 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verfahrensrecht Wohnungsrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Erhebung der Anfechtungsklage hindert die zuständigen Behörden nicht daran, den angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben,
- 2.
Das Bundesrecht enthält keinen Rechtssatz des Inhalts, daß die Beschwerdebehörden in Wohnungssachen einer Beschwerde nach deren Zurückweisung nicht mehr abhelfen können.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Frhr. v. Turegg, Dr. Eue und Dr. Bettermann
am 24. Februar 1955 ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. November 1953 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 435 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beigeladene Heidenberger war früher mit Johann Lutz verheiratet. Mit diesem und ihren Kindern bewohnte sie im Hause des Beigeladenen Nass in Nürnberg, Schmieglinger Straße 264, eine aus drei Zimmern und Küche bestehende Wohnung auf Grund eines zwischen dem Beigeladenen Nass und den Eheleuten Lutz abgeschlossenen Mietvertrags vom 1. März 1944. Im Mai 1946 zog die Beigeladene Heidenberger mit ihren Kindern wegen Ehezwistigkeiten in eine andere Wohnung. Nunmehr wurde der Kläger mit seiner Familie vom Wohnungsamt in die Wohnung Lutz eingewiesen; dem Ehemann Lutz verblieb ein Zimmer mit Küchenbenutzung. Lutz kam später in eine Heilanstalt und starb im März 1947. Schon vorher hatte sich die Beigeladene Heidenberger um die Wiedererlangung der Ehewohnung beim Wohnungsamt bemüht. Dieses wies jedoch durch Verfügung vom 21. Oktober 1947 den Kläger mit seiner Familie dem Beigeladenen Nass "zur Einmietung" zu. Der Beigeladenen Heidenberger teilte es mit, daß der Kläger die Wohnung "in Hauptmiete zugewiesen erhalten" habe. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beigeladenen wies die Regierung von Mittelfranken ab. Die Beigeladene erhob Anfechtungsklage. Während des Rechtsstreits hob die Regierung auf Vorstellungen des Stadtrats von Nürnberg durch Verfügung vom 11. April 1949 die angefochtene Zuweisung auf, da das Wohnungsamt nicht berechtigt gewesen sei, den Kläger an Stelle der Beigeladenen zum Hauptmieter der Wohnung zu machen. Daraufhin nahm die Beigeladene ihre Anfechtungsklage zurück. Dafür erhob der Kläger Anfechtungsklage gegen die Aufhebungsverfügung der Regierung. Dieser Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach stattgegeben. Auf die Berufung der Beigeladenen Heidenberger hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision hat er zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrage,
das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.1953 aufzuheben.
Der Beklagte und die Beigeladene Heidenberger haben Zurückweisung der Revision beantragt, während der Beigeladene Nass erklärt hat, er "lehne eine Beiladung in dieser Angelegenheit ab", da die Revision ausschließlich eine Sache des Klägers sei.
Der Oberbundesanwalt hat erklärt, daß er sich der Auffassung des angefochtenen Urteils über die Widerruflichkeit von Beschwerdeentscheidungen anschließe.
Sämtliche Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Die Revision ist nicht begründet.
Nach § 35 des Gesetzes Nr. 39 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25.9.1946 (bayer. GVBl. S. 281) in der Passung vom 30.9.1949 (bayer. GVBl. S. 258 und 274) - VGG - ist die Anfechtungsklage gegeben, wenn jemand behauptet, durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Angefochten ist hier die Entscheidung der Regierung von Mittelfranken vom 11. April 1949, worin die Zuweisung des Klägers vom 21. Oktober 1947 aufgehoben wurde. Da der Kläger durch diese Zuweisung und die in ihr enthaltene Zuteilung eine - wenn auch noch nicht endgültige - öffentliche Berechtigung an der ihm zugeteilten Wohnung erwarb, so wurde er durch Aufhebung dieser Zuweisung in seinen Rechten verletzt, wenn diese Aufhebung rechtswidrig war.
Eine solche Rechtswidrigkeit läßt sich jedoch nicht feststellen.
I
1.
Zu Unrecht hält der Kläger die Aufhebung seiner Zuweisung schon deshalb für unzulässig, weil die Zuweisung durch den Abschluß eines Mietvertrags zwischen ihm und dem Beigeladenen Nass in materielle Rechtskraft erwachsen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob Verwaltungsakte überhaupt der materiellen Rechtskraft fähig sind. Jedenfalls würde eine solche Rechtskraft den Eintritt der formellen Rechtskraft, also die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes, voraussetzen. Die Zuweisungsverfügung vom 21. Oktober 1947 war aber zu der Zeit, als sie aufgehoben wurde, nicht unanfechtbar. Sie war vielmehr von der Beigeladenen Heidenberger angefochten worden, die dazu nach § 35 Abs. 1 VGG auch legitimiert war; denn nach ihrer Behauptung war und ist sie noch Mieterin der dem Kläger zugeteilten Wohnung.
2.
Unrichtig ist auch die Ansicht des Klägers und des Verwaltungsgerichts Ansbach, die Zuweisung habe, nachdem die Beigeladene Heidenberger dagegen Anfechtungsklage erhoben hatte, nur noch vom Verwaltungsgericht, nicht aber auch von der Regierung als Beschwerdebehörde aufgehoben werden können. So wenig wie im Zivilprozeß - vgl. § 265 Zivilprozeßordnung - ZPO - verlieren im Verwaltungsprozeß die Parteien durch die Rechtshängigkeit die Verfügungsmacht über den Streitgegenstand, Insbesondere ist durch die Erhebung der Anfechtungsklage die verklagte Behörde oder der verklagte Staat nicht gehindert, den angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben. Mit dieser Aufhebung entspricht der Beklagte dem Klagebegehren, das bei der Anfechtungsklage ja dahin geht, den angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben. Dieses Begehren richtet sich nicht oder nicht nur gegen das Gericht, sondern gegen den Beklagten. Die verwaltungsgerichtliche Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsaktes enthält in der Sache eine Verurteilung der beklagten Behörde oder des beklagten Staates zur Aufhebung des Verwaltungsaktes wegen dessen Rechtswidrigkeit.
Bestätigt wird dies durch § 79 Abs. 1 Halbs. 2 VGG, der für den Fall, daß der angefochtene Verwaltungsakt vor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Anfechtungsklage durch Zurücknahme oder auf andere Weise seine Erledigung gefunden hat, bestimmt, daß das Gericht auf Antrag ausspricht, daß der Verwaltungsakt unzulässig war. Diese Bestimmung setzt voraus, daß der angefochtene Verwaltungsakt noch nach seiner Rechtshängigkeit zurückgenommen werden kann.
Ferner bestimmt § 41 VGG, daß "die Befugnis der übergeordneten Behörden, den Verwaltungsakt einer nachgeordneten Behörde von Amts wegen oder auf Anrufung (Aufsichtsbeschwerde) zu ändern oder aufzuheben, unberührt bleibt". Auch diese Bestimmung kommt hier zur Anwendung, da die Regierung von Mittelfranken Aufsichtsbehörde für das Wohnungsamt der Stadt Nürnberg ist, vgl. § 2 der Verordnung des Bayerischen Ministerpräsidenten vom 12. Oktober 1948 über die behördliche Organisation der Wohnraumbewirtschaftung und des Flüchtlingswesens (Staatsanzeiger 1948 Nr. 42).
Ersichtlich hat die Regierung von Mittelfranken bei Erlaß des hier angefochtenen Verwaltungsaktes als Aufsichtsbehörde gehandelt.
3.
Der Aufhebung der Zuweisungsverfügung durch die Regierung stand auch nicht entgegen, daß diese zuvor die Beschwerde der Beigeladenen Heidenberger zurückgewiesen und damit die Zuweisung zunächst bestätigt hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu u.a. ausgeführt, daß das bayerische Verwaltungsrecht keine verfahrensrechtliche Schranke kenne, die es der Regierung verwehrt, ihre eigenen Bescheide abzuändern oder aufzuheben, wenn sich dies nach der gegebenen Sach- und Rechtslage als angemessen oder geboten erweist; dies gelte auch, wenn es sich um einen Beschwerdebescheid im Sinne des § 48 VGG handelt. Diese Feststellung kann der Senat nicht nachprüfen, da nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG- die Revision nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden kann. Die Ausnahmevorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 2 a.a.O., wonach in den Fällen des § 10 Buchst. a) BVerwGG die Revision auch darauf gestützt werden kann, daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide, greift insoweit nicht ein, da unter Verfahrensmängeln im Sinne dieser Vorschrift nur solche des gerichtlichen Verfahrens zu verstehen sind, wie der Senat wiederholt entschieden hat. Das Bundesrecht enthält aber keine Vorschrift und keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß eine Beschwerdebehörde ihre noch nicht unanfechtbar gewordene Beschwerdeentscheidung nicht mehr abändern könne. Es kann für den hier vorliegenden Fall einen solchen Rechtssatz schon deshalb nicht enthalten, weil die öffentliche Wohnraumbewirtschaftung durch die Länder durchgeführt wurde und wird. Das Verwaltungsverfahren in Wohnungssachen richtet sich also nach Landesrecht, soweit nicht das Bundesrecht etwas anderes bestimmt, vgl. Art. 84 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1). Weder das Gesetz Nr. 18 des Kontrollrats - Wohnungsgesetz (WG) - vom 8. März 1946 (Amtsbl. des Kontrollrats Nr. 5 vom 31. März 1946 S. 117) noch das an seine Stelle getretene Wohnraumbewirtschaftungsgesetz vom 31. März 1953 (BGBl. I S. 97) enthalten aber eine Bestimmung darüber, ob und inwieweit die in Wohnungssachen tätigen Beschwerdebehörden an ihre Beschwerdeentscheidungen gebunden sind.
II.
Der angefochtene Verwaltungsakt verstieß auch nicht gegen materielles Recht.
Die Regierung hat die Zuweisung aus der Erwägung aufgehoben, daß die Beigeladene Heidenberger noch Hauptmieterin der dem Kläger zugeteilten Wohnung sei und eine Änderung dieses Zustandes nur im Wege der Mietaufhebungsklage durch den Beigeladenen Nass herbeigeführt werden könne, während das Wohnungsamt keine rechtliche Handhabe besitze, den Kläger, der bisher Untermieter war, an Stelle der Beigeladenen Heidenberger zum Hauptmieter zu machen.
In der Tat war die Beigeladene Heidenberger zu der Zeit, als die Zuweisung des Klägers erfolgte, Mieterin der streitigen Wohnung. Es kann dahingestellt bleiben, ob ihr eigenes Mietrecht, das sie auf Grund des auch von ihr, nicht nur von ihrem Ehemann abgeschlossenen Mietvertrags vom 1. März 1944 besaß, dadurch untergegangen war, daß sie im Jahre 1946 umgezogen ist. Jedenfalls ist das weiterbestehende Mietrecht ihres Ehemannes nach dessen Tod auf sie übergegangen. Zusammen mit ihren bei ihr lebenden Kindern war sie nach §§ 1924, 1931 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - gesetzliche Erbin ihres Mannes. Als solche trat sie an dessen Stelle in den Mietvertrag ein, §§ 1922, 1967 BGB. § 19 Abs. I des Mieterschutzgesetzes - MSchG - stand dem nicht entgegen, weil sich beim Tode des Ehemannes Lutz keine Familienangehörigen in seinem Hausstand befanden. Im übrigen erlischt auch nach § 19 MSchG das Mietverhältnis nicht durch den Tod des Mieters, wie sich auch aus § 569 BGB ergibt.
Durch den Tod des Ehemannes Lutz war also dessen Mietverhältnis nicht beendet worden, sondern auf seine Ehefrau und seine Kinder übergegangen, Nicht anwendbar war daher § 8 Ziff. 2 der Bayerischen Verordnung Nr. 115 zur Durchführung des Wohnungsgesetzes vom 6. Dezember 1946 (GVBl. 1947 S. 101), wonach "Wohnraum als frei gilt, wenn er durch rechtswirksame Beendigung eines Nutzungsverhältnisses frei wird, im Fall des Todes des Verfügungsberechtigten jedoch dann nicht, wenn er von Familienangehörigen bewohnt wird, die beim Tode des Berechtigten zu seinem Hausstand gehört haben". Da hier der "Tod des Verfügungsberechtigten" das "Nutzungsvorhältnis" nicht beendet hatte, war es unerheblich, daß die Beigeladene Heidenberger, die damalige Ehefrau Lutz, zur Zeit des Todes ihres damaligen Ehemannes nicht in dessen Mieträumen wohnte.
Diese Mietwohnung war zur Zeit ihrer Zuteilung an den Kläger auch nicht tatsächlich frei. Vielmehr wurde sie von dem Kläger bewohnt. Allenfalls war durch den Tod des Ehemannes Lutz das von ihm bis dahin benutzte Zimmer tatsächlich frei geworden. Folglich durfte das Wohnungsamt allenfalls dieses Zimmer dem Kläger zuteilen, nicht aber die ganze Wohnung, und es durfte ihn dann für dieses Zimmer nur als Untermieter der Beigeladenen Heidenberger, nicht aber als Hauptmieter dem Beigeladenen Nass, dem Hauseigentümer, zuweisen.
Die streitige Wohnung war also zur Zeit der umstrittenen Zuweisung des Klägers weder frei noch von einem Nichtberechtigten bewohnt. Sie war daher weder erfaßbar noch zuteilbar. Mithin war es unzulässig, sie dem Kläger zuzuteilen und ihn als Hauptmieter dem Beigeladenen Nass zuzuweisen. Dann handelte aber die Regierung nicht rechtswidrig, sondern pflichtgemäß, wenn sie als Aufsichtsbehörde diese Zuweisung des Klägers aufhob. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage ist mithin nicht begründet, und der Verwaltungsgerichtshof hat sie mit Recht abgewiesen.
Die Revision des Klägers ist daher unbegründet und mußte zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, die Festsetzung des Streitwertes auf § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 435 DM festgesetzt.
Dr. Baring
Frhr. v. Turegg
Dr. Eue
Dr. Bettermann