Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.02.1955, Az.: BVerwG I B 49.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.02.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 49.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 15194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 06.11.1953
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 21. Februar 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Dr. Eue
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 6. November 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.440 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger ist Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens nach der Reichsumlegungsordnung. Das Ergebnis des Verfahrens wurde in einem sogenannten "letzten Plan" zusammengefaßt, der dem abschließenden Beschluß der Beklagten vom 24. April 1947 zugrunde liegt. Dieser Beschluß ist formell rechtskräftig geworden. Auf Grund erneuter Verhandlungen, die durch den Kläger und seine Ehefrau veranlaßt waren, kam am 19. März 1948 ein Vergleich zustande, dem der Vertreter des Klägers zustimmte. Der Kläger zog jedoch seine Zustimmung zu diesem Vergleich zurück, da die Vollmacht seines Vertreters nicht ausreichend gewesen sei. Der Vergleich vom 19. März 1948 ist durch Nachschrift vom 7. April 1948 ergänzt worden, die geringfügige Grenzverschiebungen vorsah. Auf Grund neuerlicher Verhandlungen erkannte der Kläger am 4. Mai 1949 dann den Vergleich vom 19. März 1948 ausdrücklich und unter Rechtsmittelverzicht an. Daraufhin sind die Nachschrift und ein entsprechender Nachtrag zum Umlegungsplan bekanntgemacht worden. Einspruch und Beschwerde des Klägers gegen diese blieben ohne Erfolg.
Der Kläger hat nunmehr Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Er ist der Ansicht, daß der Beschluß vom 24. April 1947 nichtig sei, weil er seinen Betrieb vernichte und der Spruchausschuß nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Er meint ferner, der Vergleich sei nur unter der Drohung zustande gekommen, daß im Falle einer Verweigerung der Zustimmung der Plan vom 24. April 1947 durchgeführt werde.
Die Klage war in beiden Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts sei gegeben gewesen. Die Spruchstellen der Oberen Umlegungsbehörden seien keine besonderen Verwaltungsgerichte. Der von dem Kläger anerkannte Vergleich vom 19. März 1948, der sich nach Lage des Falles auch auf den Nachtrag beziehe, sei rechtswirksam. Damit entfalle für das Berufungsgericht die Möglichkeit, den Einspruchsbeschluß und den Beschwerdebeschluß in der Sache nachzuprüfen. Ob in der von dem Kläger angegebenen Äußerung des Behördenvertreters bei den Vergleichsverhandlungen, daß bei einer Verweigerung der Zustimmung der Plan vom 24. April 1947 durchgeführt werde, eine Drohung liege, könne unerörtert bleiben; denn jedenfalls wäre sie nicht widerrechtlich gewesen. Zum Wesen von Vergleichsverhandlungen gehöre die Erörterung aller Möglichkeiten, die bei einem Nichtzustandekommen des Vergleichs eintreten würden. Hierbei habe ein Hinweis darauf nicht ausbleiben können, daß mangels einer gütlichen Einigung die Behörden schließlich gezwungen sein würden, den Plan durchzuführen, der nach ihrer Auffassung unanfechtbar geworden sei. Das aber sei der Plan, der Gegenstand des Beschlusses vom 24. April 1947 gewesen sei. Eine, solche Meinung habe die Behörde auch mit gutem Grund vertreten können. Wie bereits in einem früheren Urteil des Berufungsgerichts dargelegt, ergebe sich aus den Mängeln in der Besetzung der Spruchstelle der Oberen Umlegungsbehörde bei der Beschlußfassung vom 24. April 1947 keine Nichtigkeit des Beschlusses. Etwaige Mängel des Vergleichs seien durch die Erklärung des Klägers vom 4. Mai 1949 geheilt. Der Beschluß der Beklagten vom 24. April 1947 sei unanfechtbar. Eine Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage sei somit nicht mehr zulässig. Das Gericht habe den Antrag des Klägers daher insoweit als Feststellungsantrag gedeutet. Dabei habe das Gericht von einer erneuten Prüfung der in Rechtslehre und Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob eine verwaltungsgerichtliche Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes gegeben sei, abgesehen, weil der Beschluß vom 24. April 1947 nicht nichtig und hier im übrigen auch durch die Erklärung des Klägers vom 4. Mai 1949 eine Bereinigung erfolgt sei.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde erhoben. Er ist der Meinung, es sei die Klärung mehrerer im einzelnen näher bezeichneter grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Abs. 2 Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei.
Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Erklärung des Klägers vom 4. Mai 1949 sich nach Lage des Falles auch auf den Nachtrag bezogen habe, diese Erklärung etwaige frühere Fehler bereinigt habe und selbst rechtswirksam sei, insbesondere daß Gründe für eine Anfechtung dieser Erklärung nicht gegeben seien, läßt keinen Rechtsirrtum in grundsätzlicher Hinsicht erkennen, der Anlaß geben könnte, in einem etwaigen Revisionsverfahren grundsätzliche Rechtsfragen zu erörtern. Das gleiche gilt für die Meinung des Berufungsgerichts, daß Gründe, die zu einer Nichtigkeit des Beschlusses der Beklagten vom 24. April 1947 führen könnten, nicht vorlägen. Daß Fehler in der Besetzung von behördlichen Organen der Art, wie der Kläger sie hinsichtlich des Zustandekommens dieses Beschlusses rügt, kein Nichtigkeitsgrund für die von Behörden erlassenen Verwaltungsakte sind, entspricht der in Rechtsprechung, und Schrifttum herrschenden Meinung. Auch insoweit ergibt sich danach keine grundsätzliche, der Klärung bedürftige Rechtsfrage.
Die Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.440 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Dr. Eue