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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.02.1955, Az.: BVerwG V B 21.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.02.1955
Aktenzeichen
BVerwG V B 21.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 14983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 19.11.1953

Fundstellen

  • DÖV 1955, 349
  • WM 1955, 77
  • ZMR 1955, 210

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Frhr. v. Turegg und Dr. Bettermann
am 3. Februar 1955
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. November 1953 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 80 DM festgesetzt.

Gründe

1

Im August 1949 beantragte der Kläger bei der Preisbehörde in Bergedorf die Festsetzung der Miete für seine Wohnung im Hause der Beigeladenen, R.-R.-Straße 20 in Hamburg-Bergedort. Durch Verfügung vom 1. Oktober 1951 setzte die örtliche Preisbehörde die monatliche Miete auf 28,20 DM fest. Auf die Beschwerde der Beigeladenen hob die Beklagte durch Verfügung vom 6. Dezember 1951 die vorgenannte Preisfestsetzung wieder auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung an das, Bezirksamt Bergedorf zurück. Hiergegen hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben, die in beiden Instanzen keinen Erfolg hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, die nicht begründet ist.

2

Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn entweder von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind, oder wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Insbesondere ist von einem künftigen Revisionsverfahren nicht die Klärung einer rechtsgrundsätzliches Frage zu erwarten. Entgegen der Auffassung des Klägers in seiner Beschwerdeschrift ist es nicht zweifelhaft, daß im verwaltungsbehördlichen Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind. Die Beklagte war also berechtigt und verpflichtet, bei ihrer Beschwerdeentscheidung die vorher, nämlich am 1. Dezember 1951, in Kraft getretene Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts vom 29. November 1951 (BGBl. I S. 920) - VO PR 71/51 - zu berücksichtigen.

3

Die weiteren Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift über angebliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes werfen ebenfalls keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Wenn die Beklagte schuldhaft die rechtzeitige Bearbeitung des Mietfestsetzungsantrages des Klägers verzögert haben sollte, so würden daraus allenfalls Schadensersatzansprüche für den Kläger erwachsen. Für die vorliegend allein zur Entscheidung stehende Anfechtungsklage ist dieser Punkt jedoch ohne Belang.

4

Im übrigen scheint der Kläger zu übersehen, daß die Frage der für seine Wohnung zulässigen Höchstmiete durch den angefochtenen Verwaltungsakt noch nicht entschieden ist, vielmehr durch ihn die örtliche Preisbehörde angewiesen ist, den Mietfestsetzungsantrag des Klägers erneut zu prüfen und zu bescheiden.

5

Mit Recht hat daher das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers war folglich zurückzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 80 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes auf § 74 BVerwGG.

gez. Kohlbrügge
gez. Frhr. v. Turegg
gez. Dr. Bettermann