Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.01.1955, Az.: BVerwG I B 243.53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.01.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 243.53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 15326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 05.08.1953
Rechtsgrundlage
- Hamb.Baupol.VO.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 29. Januar 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Dr. Eue
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. August 1953 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger ist Eigentümer eines mit der Rückseite an die Außenalster grenzenden Grundstücks, dessen Gebäude, wie auch die benachbarten Gebäude, im Kriege fast vollständig zerstört wurde. Der Kläger beabsichtigte, sein Grundstück wiederaufzubauen und führte deswegen Verhandlungen mit den zuständigen Behörden. Während dieser Verhandlungen wurde dem Kläger bekannt, daß die Beigeladene auf dem Nachbargrundstück ein Klubhaus zu errichten beabsichtigte, das in seinen Maßen, vor allem in der Bautiefe nach der Wasserseite zu, über die frühere Bebauung hinausging. Der Kläger sah hierin eine schwerwiegende Beeinträchtigung seines Grundstücks und wandte sich daher durch seinen Architekten an die Bauverwaltung, um über die Absichten der Baubehörde hinsichtlich dieses Nachbargrundstücks eine bindende Erklärung zu erhalten. Seine Unterredung mit dem Oberbaudirektor M. bestätigte der Architekt des Klägers durch ein Schreiben vom 14. August 1950, in dem es u.a. hieß:
"Wie schon erwähnt, nahm unser Architekt ... mit Ihnen Rücksprache, und Sie erwähnten, daß die Bebauung - wie sie skizzenmäßig festgehalten ist - in keinem Falle genehmigt würde, da auf Grund eines Gesetzes ... ein größeres Bauvolumen als das bisher auf dem Grundstück vorhanden gewesene niemals genehmigt werden würde."
Oberbaudirektor M. bestätigte dieses Schreiben.
Der Kläger errichtete dann das Gebäude auf seinem Grundstück, nachdem ihm die Baugenehmigung unter teilweiser Befreiung von den Vorschriften über den Bauwich erteilt worden war. Später reichte auch die Beigeladene ein förmliches Baugesuch für ihr Klubhaus ein, wonach im Vergleich zu der früheren Bebauung eine größere Gebäudetiefe zur Wasserseite hin im Erdgeschoß vorgesehen war. Der Kläger erhob gegen diesen Plan nach § 6 Abs. 2 der Baupolizeiverordnung für die Hansestadt Hamburg Widerspruch. Dieser war im Ergebnis ohne Erfolg. Auch der Einspruch wurde zurückgewiesen. Daraufhin hat der Kläger gegen diese Bescheide Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Kurze Zeit darauf wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung erteilt, wobei die Überschreitung der vorgeschriebenen Bautiefe und der bebaubaren Fläche sowie die Nichtinnehaltung des vorgeschriebenen Bauwichs gestattet wurde. Der Kläger hat nach erfolglosem Einspruch auch gegen diese Genehmigung und den ablehnenden Einspruchsbescheid Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben.
Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hat den miteinander verbundenen Klagen stattgegeben. In den Urteils gründen ist ausgeführt: Die Erklärung des obersten technischen Beamten der Baubehörde, Oberbaudirektors M., habe ein subjektives öffentliches Recht des Klägers begründet. Die Beklagte habe nur ein innerhalb der dem Kläger gegebenen Zusicherung liegendes Bauvolumen für das Nachbargrundstück des Klägers zulassen dürfen. Dieser Verpflichtung habe sie zuwidergehandelt.
Auf die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Klagen abgewiesen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Aus allgemeinen baurechtlichen Vorschriften sei kein Anfechtungsrecht für den Kläger herzuleiten. Wie das Gericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen habe, gewähre die Baupolizeiverordnung für die Hansestadt Hamburg dem Nachbarn keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Versagung einer Baugenehmigung, weil die Bauerlaubnis und der Baudispens keine Gebote an den Nachbarn enthielten und sie mangels eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des Nachbarn ein öffentliches Rechtsverhältnis zwischen ihnen und der Baubehörde nicht begründeten. Auch aus der Erklärung des Oberbaudirektors M. ergebe sich kein Anfechtungsrecht des Klägers. Zwar habe der Oberbaudirektor dem Architekten des Klägers eine Zusage dahin gemacht, für den Bau der Beigeladenen werde keine größere Bautiefe nach der Wasserseite hin zugelassen werden als bei dem Nachbargrundstück. Diese. Zusage begründe aber kein subjektives öffentliches Recht des Klägers auf Nichterteilung einer dieser Erklärung widersprechenden Baugenehmigung und sei daher nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der später der Beigeladenen entgegen dieser Zusage erteilten Baugenehmigung in Frage zu stellen. Ein Beamter könne zwar den Ermessensspielraum einer Behörde durch eine dahingehende Zusage zugunsten des Zusageempfängers wirksam einschränken, soweit es sich um spätere Ermessensakte der Behörde gegenüber dem Zusageempfänger handele. Auch eine Zusage zu Lasten eines Dritten sei dem Zusageempfänger gegenüber wirksam und bindend. Der gegenüber dem Dritten später erlassene Verwaltungsakt werde aber wegen Verletzung einer solchen Zusage nicht rechtswidrig.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Die grundsätzliche Frage sei, ob die verbindliche Erklärung des obersten Beamten einer Behörde für den Zusageempfänger ein subjektives öffentliches Recht schaffe, durch das ein entgegen dieser Zusage vorgenommener Verwaltungsakt rechtswidrig werde.
Die Beklagte hat Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Sie ist der Ansicht, daß die Frage, welche Rechtswirkungen der in Rede stehenden Zusage zukämen, keine bundesrechtliche sei, weil sowohl das allgemeine Verwaltungsrecht als auch das Baurecht Landesrecht seien.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn einer der in: § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - genannten Gründe gegeben ist. Von diesen kann hier nur der in Abs. 2 Buchst. a genannte in Betracht kommen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger aus baurechtlichen Vorschriften kein Anfechtungsrecht gegen die der Beigeladenen als Nachbarin erteilte Baugenehmigung herleiten könne, stützen sich im vorliegenden Falle auf die Auslegung der Hamburgischen Baupolizeiverordnung, also einer landesrechtlichen Vorschrift, die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen ist. Eine Zulassung der Revision wegen dieser Frage ist also schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil diese Frage in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte.
Bei der Auslegung, die das Berufungsgericht der Erklärung des Zeugen M. dahin gibt, daß dieser bindend zugesagt habe, für das Nachbargrundstück werde eine größere Bautiefe als früher nicht zugelassen werden, handelt es sich um eine tatsächliche Feststellung, die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nur insoweit unterliegen würde, als zu prüfen wäre, ob diese Auslegung möglich ist oder ob sie etwa gegen die Denkgesetze oder gegen allgemein gültige Auslegungsregeln verstößt. Daß das Gericht diese Grenzen überschritten hätte und sich daraus die Notwendigkeit ergäbe, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, ist nicht ersichtlich.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die unter Verletzung dieser Zusage der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung dem Kläger gegenüber nicht rechtswidrig sei, läßt keinen Rechtsirrtum in grundsätzlicher Hinsicht erkennen, übersieht insbesondere nicht die Bedeutung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verwaltungsrecht. Über die Erteilung der Baugenehmigung an die Beigeladene war nach gesetzlicher Vorschrift in einem besonderen, durch einen Antrag der Beigeladenen einzuleitenden Verfahren dieser gegenüber zu entscheiden. Die Nichtinnehaltung von Zusagen, die einem Dritten gegenüber in einem ihr Baugesuch betreffenden anderen Verfahren gemacht worden waren, konnte daher keine rechtliche Fehlerhaftigkeit der der Beigeladenen erteilten Genehmigung begründen.
Etwaige zivilrechtliche Wirkungen der Zusage sind, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, nicht Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens.
Hiernach mußte die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Dr. Eue