Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.01.1955, Az.: BVerwG V B 248.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1955
Aktenzeichen
BVerwG V B 248.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH - 03.09.1954

Fundstelle

  • ZMR 1955, 123

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring und Dr. Bettermann
am 27. Januar 1955
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 3. (Karlsruher) Senat - vom 3. September 1954 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

1

Der Kläger, Eigentümer des Hauses H.straße 29 in G. hat zwei Räume dem Beigeladenen vermietet. Er beabsichtigt, dieses Mietverhältnis im Wege der Eigenbedarfsklage zu lösen. Zu diesem Zwecke beantragte er bei der Beklagten die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 32 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 31. März 1953 (BGBl. I S. 97) - WBewG -. Die Beklagte lehnte den Antrag ab mit der Begründung, daß die dem Kläger zur Verfügung stehenden Räume seinen Wohnbedarf deckten.

2

Nach erfolgloser Beschwerde hat der Kläger Anfechtungsklage und Vornahmeklage erhoben. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat sie durch Urteil vom 6. April 1954 mit der Begründung abgewiesen, das Wohnungsamt sei bei einem Antrag nach § 32 WBewG verpflichtet und berechtigt nachzuprüfen, ob der Vermieter auch einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Räume habe, deren Herausgabe er mit der Eigenbedarfsklage erstrebe; ein solcher Mehrbedarf des Klägers an Wohnraum liege hier jedoch nicht vor. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 3. September 1954 den Klagen stattgegeben. Er hat sich - im Einklang mit der ersten Instanz, jedoch in ausgesprochenem Gegensatz zu dem Oberverwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 10. Dezember 1953, ZMR 1954 S. 84) - auf den Standpunkt gestellt, ein etwaiger Anspruch des Hauseigentümers auf bestimmte Wohnräume sei aus § 14, nicht aus § 17 WBewG zu entnehmen. Nach § 14 sei stets zu prüfen, ob die beanspruchten freien Räume für den Verfügungsberechtigten überschüssig seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sei dies hier nicht der Fall. Der Kläger habe daher einen Rechtsanspruch auf die Zuteilung der beiden Räume und auf die Erteilung der entsprechenden Bescheinigung. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

3

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten mußte zum Erfolg führen.

4

Nach § 53 Abs. 2 Buchst. a) des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwG - ist die Revision zuzulassen, wenn von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist; nach § 53 Abs. 2 Buchst. c) ist sie ferner dann zuzulassen, wenn die Endentscheidung von einer Entscheidung des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Im vorliegenden Falle sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt. Die von der Vorinstanz und dem Oberverwaltungsgericht Koblenz unterschiedlich beantworteten Rechtsfragen sind solche von grundsätzlicher Bedeutung. Ihre Klärung kann von dem künftigen Revisionsverfahren erwartet werden.

5

Die Revision war daher zuzulassen.

Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Bettermann