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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.01.1955, Az.: BVerwG I B 81/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.01.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 81/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11229
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Stuttgart - 12.03.1953

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat, am 20. Januar 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Dr. Ritgen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 2. Stuttgarter Senats - vom 12. März 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger betrieb in Ulm ein Gardinen-Einzelhandelsgeschäft und eine Tauschzentrale. Wegen angeblicher Unregelmäßigkeiten bei der Tauschvermittlung wurde ihm durch Verfügung der Beklagten vom 21. Juni 1948 der Handel und Tausch von Gegenständen des täglichen Bedarfs mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagt. Gleichzeitig wurde die Schließung der Geschäftsräume angeordnet. Die Verfügung, die sich auf §§ 20, 22 der Verordnung über Handelsbeschränkungen vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 706) stützte, enthielt die Rechtsmittelbelehrung, gegen sie sei innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Wirtschaftsministerium in Stuttgart zulässig.

2

Am 30. Juni 1948 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Beschwerde und beantragte die Aufhebung der behördlichen Anordnungen. Mit Bescheid vom 2. Juli 1948 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, neben der Beschwerde an das Wirtschaftsministerium sei gegen die Verfügung vom 21. Juni 1948 binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides vom 2. Juli 1948 auch der Einspruch an die Beklagte zulässig. Gegen einen ablehnenden Einspruchsbescheid könne Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben werden. Der damalige Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Schuster, richtete am 9. Juli 1948 an die Beklagte folgendes Schreiben:

"An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Ulm

Ulm/Donau

Betr.: Dortige Verfügung vom 21.6.48 über die Ladenschließung der Firma B....

Bezug: Fernmündliche Rücksprache mit dem Vorstand des städt. Gewerbeamtes, Herrn F...

In oben bezeichneter Rechtssache weise ich nochmals darauf hin, daß die gem. § 23 der VO über Handelsbeschränkungen vom 28.7.23 eingelegte Beschwerde gegen die Ladenschließung aufschiebende Wirkung hat. Die neuerliche Anordnung der Ladenschließung und damit die praktische Außerkraftsetzung der aufschiebenden Wirkung seitens des städt. Gewerbeamtes halte ich für gesetzwidrig. Nach meinem Dafürhalten kann eine derartige Abänderung dieser aufschiebenden Wirkung allein von dem Wirtschaftsministerium, als der zuständigen Beschwerdeinstanz, verfügt werden, andernfalls läge es ja im Belieben der Behörde, deren Entscheidung angefochten wird, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen oder nicht. Das kann jedoch keinesfalls der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck sein, wenn er der Beschwerde ausdrücklich aufschiebende Wirkung verleiht.

Auftragsgemäß mache ich vorsorglich die Stadt Ulm für allen meinem Mandanten hieraus entstehenden Schaden verantwortlich."

3

Mit Schreiben vom 13. Juli 1948 zeigte Rechtsanwalt Dr. S... der Beklagten an, er habe sein Mandat niedergelegt. Rechtsanwalt B... teilte sodann dem Wirtschaftsministerium mit Schreiben vom 16. Juli 1948 mit, der Kläger habe dem Rechtsanwalt Dr. S... die Vollmacht gekündigt und nunmehr ihm, Rechtsanwalt B..., Vollmacht erteilt.

4

Am 19. Juli 1948 schrieb der Kläger an die Beklagte, wie folgt:

"Für den Fall, daß mir das Gewerbeamt Ulm die Weiterführung meines Gardinen- und Tauschgeschäftes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Schließung meines Geschäftsbetriebes gestattet, verpflichte ich mich, keinerlei neuen Tauschgeschäfte vorzunehmen und meine geschäftliche Tätigkeit ausschließlich auf die Abwicklung der bereits von mir angenommenen Tauschaufträge und auf den Einzelhandel mit Gardinen zu beschränken."

5

Die Beklagte erteilte ihm darauf unter dem 20. Juli 1948 folgenden Bescheid:

"Gegen die im Betreff genannte Verfügung haben Sie am 30.6.48 Beschwerde erhoben und gleichzeitig die Zurücknahme der Untersagung und die Aufhebung der Schließung der Geschäftsräume beantragt. Ihre Beschwerde ist am 2.7.48 dem Wirtschaftsministerium in Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt worden.

Mit Rücksicht auf die Kunden, die bisher in Ihre Tauschvermittlung Gegenstände zum Tausch gebracht haben und die auf den Rückerhalt dieser Tauschgegenstände angewiesen sind, wird Ihnen hiermit die vorläufige Wiedereröffnung Ihrer Tauschvermittlung, jedoch nur zum Zwecke der Abwicklung der bereits vorliegenden Tauschaufträge und nur bis zur endgültigen Entscheidung über Ihre Beschwerde durch das Wirtschaftsministerium gestattet. Auf Ihre Verpflichtung lt. Schreiben vom 19.7.48 wird dabei besonders hingewiesen.

Außerdem wird Ihnen mit Rücksicht auf die neuen Bewirtschaftungsverhältnisse im Textilhandel die widerrufliche Erlaubnis zur Wiedereröffnung Ihres Gardinen-Einzelhandelsgeschäfts ebenfalls bis zur endgültigen Entscheidung des Wirtschaftsministeriums über Ihre Beschwerde erlaubt. Die Wiedereröffnung kann ab 21.7.48 vorgenommen werden."

6

Diesem Bescheid entsprechend eröffnete der Kläger am 21. Juli 1948 sein Geschäft wieder. Am 1. Juni 1949 teilte er dem Gewerbeamt mit, die Tauschvermittlung sei an diesem Tage erloschen.

7

Das Wirtschaftsministerium eröffnete dem Kläger durch Bescheide vom 12. und 25. Oktober 1949, eine förmliche Beschwerdeentscheidung erübrige sich nach Erlaß des Bescheides vom 20. Juli 1948, zumal inzwischen die Gewerbefreiheit eingeführt worden sei. Die Beklagte sei aber seinerzeit zu der Verfügung vom 21. Juni 1948 berechtigt gewesen.

8

Der Kläger hat am 21. August 1948 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt,

  1. 1)

    die Unzulässigkeit der Schließungsverfügung vom 21. Juni 1948 festzustellen,

  2. 2)

    weiter festzustellen, daß die Verfügung der Beklagten vom 20. Juli 1948 insoweit unzulässig gewesen sei, als ihm darin nicht die uneingeschränkte Wiedereröffnung der Tauschvermittlungsstelle und des Gardinen-Einzelhandelsgeschäfts gestattet worden sei.

9

Er hat ausgeführt, die Verfügungen der Beklagten vom 21. Juni und 20. Juli 1948 seien rechtswidrig gewesen. Die Erhebung der Feststellungsklage hat er damit begründet, sein früherer Anwalt Dr. S... habe seinerzeit keine Anfechtungsklage erhoben, weil er, der Kläger, keinen Vorschuß gezahlt habe. Er selbst habe nach Kenntnis des Bescheides vom 2. Juli 1948 deshalb keine Anfechtungsklage erhoben, weil er nicht gewußt habe, um was es sich handle.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und festzustellen, daß

  1. 1)

    er nach Erlaß der Verfügung der Beklagten vom 21. Juni 1948 berechtigt gewesen sei, das Geschäft im alten Umfang weiterzuführen,

  2. 2)

    die Beklagte verpflichtet werde, vom Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde ab die Verfügung vom 21. Juni 1948 aufzuheben.

11

Die Berufung ist zurückgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen worden.

12

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, das Berufungsurteil beruhe darauf, daß seinem Antrage nicht stattgegeben worden sei, seinen früheren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. S..., als Zeugen zu vernehmen. Im übrigen gehe das Urteil irrigerweise davon aus, daß die Einspruchsfrist versäumt worden sei. Tatsächlich aber sei auf die Rechtsmittelbelehrung vom 2. Juli 1948 hin mit Schreiben vom 9. Juli 1948 Einspruch eingelegt worden. Die Frist zur Erhebung einer Anfechtungsklage sei sonach nicht abgelaufen.

13

Die Beschwerde ist nicht begründet.

14

Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur unter bestimmten, im einzelnen dort näher angegebenen Voraussetzungen zuzulassen. Da die übrigen Voraussetzungen hier zweifelsfrei ausscheiden, könnte die Revision nur dann zugelassen werden, wenn in dem Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Das trifft indessen nicht zu.

15

Das Berufungsgericht hält die vom Kläger erhobene Feststellungsklage für unzulässig, weil es der Kläger unterlassen habe, rechtzeitig gegen den Bescheid vom 21. Juni 1948 Einspruch einzulegen, obschon die Beklagte seinen damaligen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. S..., durch Schreiben vom 2. Juli 1948 hierüber ordnungsgemäß belehrt habe. In dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. S... vom 9. Juli 1948, das der Kläger als Einspruch angesehen wissen möchte, hat das Berufungsgericht - wie seinen Ausführungen entnommen werden muß - einen Einspruch nicht erblickt. Infolge der Unterlassung des Einspruchs habe, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Bescheid vom 21. Juni 1948 nicht mehr mit Erfolg im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten werden können. Dann sei aber auch die Feststellungsklage unzulässig, weil sie unter diesen Umständen nur der Umgehung einer nicht mehr zulässigen Anfechtungsklage habe dienen können. Aus welchem Grunde Rechtsanwalt Dr. S... keinen Einspruch eingelegt habe, sei nach Lage des Falles unerheblich. Diese Ausführungen werfen Rechtsfragen, die über den hier zur Entscheidung stehenden Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hätten und einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürften, nicht auf.

16

Mit dem Klageantrag zu 2) erstrebte der Kläger nach der rechtlich bedenkenfreien Beurteilung des Berufungsgerichts die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die sofortige Vollziehung ihres Bescheides vom 21. Juni 1948 nach Einlegung der Beschwerde rückgängig zu machen. Das Berufungsgericht hat dies mit der Begründung verneint, eine Beschwerde, wie sie der Kläger gegen den Bescheid vom 21. Juni 1948 form- und fristgerecht eingelegt habe, habe zwar nach § 23 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Handelsbeschränkungen grundsätzlich aufschiebende Wirkung, jedoch könne nach § 23 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung angeordnet werden, daß die Untersagung des Handels oder die Schließung von Geschäftsräumen alsbald in Kraft trete. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte von dieser Möglichkeit dadurch Gebrauch gemacht, daß sie den Bescheid vom 21. Juni 1948 "mit sofortiger Wirkung" erlassen hat. Daß die Verwaltungsbehörde die nach § 23 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Handelsbeschränkungen der Beschwerde an sich zukommende aufschiebende Wirkung selbst ausschließen kann und diese Befugnis nicht etwa, wie der Kläger meint, der Beschwerdeinstanz vorbehalten ist, bedarf keiner Klärung, ist vielmehr angesichts der eindeutigen Fassung der Vorschrift mit Sicherheit zu bejahen. Andererseits kann die Frage, ob das in § 23 der Verordnung über Handelsbeschränkungen vorgesehene Beschwerderecht etwa durch § 135 des württemberg-badischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 1946 (RegBl. S. 221) in Fortfall gekommen und nur die Möglichkeit des Einspruchs bestehen geblieben ist, dahingestellt bleiben; denn wenn dies der Fall wäre, würden die Ausführungen des Berufungsgerichts über die durch Unterlassung des Einspruchs bedingte Unzulässigkeit der Feststellungsklage die Entscheidung tragen. Diese Ausführungen bieten aber, wie bereits ausgeführt, keinen Anlaß, die Revision zuzulassen.

17

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war deshalb zurückzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Dr. Ernst
Dr. Ritgen