Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.01.1955, Az.: BVerwG V C 223.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.01.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 223.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 12636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 25.06.1954
Rechtsgrundlagen
- § 53 II BVerwGG
- § 54 BVerwGG
- § 56 I 2 BVerwGG
Fundstellen
- JR 1956, 31
- ZZP 68, 39
- ZZP 1955, 39-40
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring und Dr. Bettermann am 14. Januar 1955
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 1954 wird verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 590,- DM festgesetzt.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Mai 1953 zurückgewiesen worden; das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Die Klägerin hat Revision eingelegt mit der Begründung, daß die Urschrift des angefochtenen Urteils nicht von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben und die der Klägerin zugestellte Ausfertigung nicht vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, sondern vom Vorsitzenden des Senats unterzeichnet worden sei. Sie hat beantragt, "unter Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren Berufungsanträgen vom 16. Juli 1953 zu erkennen".
Der Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt.
Der Oberbundesanwalt hält die Revision für unbegründet.
Die Revision ist unzulässig.
Wenn, wie im vorliegenden Fall, das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist diese nach § 54 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur dann zulässig, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Nach der. Letztgenannten Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn a) entweder von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, oder wenn b) bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind, oder wenn c) die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Insbesondere ist nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten. Es ist schon fraglich, ob die von der Klägerin in der Revisionsbegründung angeschnittenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind, obwohl sie nur das Verfahren vor den Berliner Verwaltungsgerichten betreffen. Doch kann dies dahingestellt bleiben; denn jedenfalls ist die Klärung dieser Fragen im vorliegenden Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel sind nämlich, auch wenn es sich dabei wirklich um Verfahrensverstöße handeln sollte, jedenfalls keine wesentlichen. Wesentlich im Sinne des § 54 a.a.O. ist ein Verfahrensmangel dann, wenn auf ihm die angefochtene Entscheidung beruht. Nur in den Fällen des § 54 Abs. 2 a.a.O. bedarf es nicht der Prüfung, ob der gerügte Verfahrensmangel ursächlich für den Inhalt der angefochtenen Entscheidung ist; die von der Klägerin erhobenen Rügen betreffen aber keinen der in § 54 Abs. 2 a.a.O. aufgezählten Verfahrensmängel. Die von der Klägerin als Verfahrensverstöße bezeichneten Vorgänge können für den Inhalt des angefochtenen Urteils schon deshalb nicht ursächlich sein, weil sie sich erst ereignet haben, als das Urteil bereits verkündet war. Auf ihnen kann daher die angefochtene Entscheidung nicht beruhen.
Da die von der Klägerin behaupteten Verfahrensmängel nicht wesentlich sind, bedarf es im vorliegenden Fall keiner Prüfung, welche Vorschriften in Berlin für die Unterzeichnung und die Ausfertigung von verwaltungsgerichtlichen Urteilen gelten und ob diese Vorschriften hier verletzt worden sind. Damit fehlt es dann an der Voraussetzung des § 53 Abs. 2 zu a) BVerwGG. Da die Voraussetzungen zu b) und c) des § 53 Abs. 2 BVerwGG offensichtlich ebenfalls nicht vorliegen, ist die zweite Zulässigkeitsbedingung des § 54 Abs. 2 a.a.O. nicht erfüllt, die Revision mithin unzulässig.
Die Klägerin hat noch hilfsweise geltend gemacht, daß das angefochtene Urteil zu Unrecht, ebenso wie das Urteil des Verwaltungsgerichts in erster Instanz, die Erteilung einer Ausfertigung des Bescheides der Schiedsstelle anstatt der Erteilung einer beglaubigten Abschrift im Widerspruch zu dem Verwaltungszustellungsgesetz für wirksam erklärt habe. Dieses Vorbringen erfüllt die Voraussetzung des § 54 Abs. 1 BVerwGG schon deshalb nicht, weil mit ihm kein wesentlicher Verfahrensmangel gerügt wird. Mängel des Verfahrens im Sinne der §§ 54, 56 und 57 BVerwGG sind nur solche des gerichtlichen, nicht des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, wie der Senat wiederholt entschieden hat. Das hilfsweise Vorbringen der Klägerin enthält also eine sachlich-rechtliche Rüge. Der Revision zur Erhebung einer solchen Rüge steht es entgegen, daß das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen und hiergegen die Klägerin keine Beschwerde erhoben hat.
Die Revision ist also insgesamt unzulässig und mußte nach § 63 Abs. 3 BVerwGG durch Beschluß verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 590,- DM festgesetzt. [...], die Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Baring
Dr. Bettermann