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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.01.1955, Az.: BVerwG I B 207/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.01.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 207/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.09.1954

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 8. Januar 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Dr. Ritgen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. September 1954 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Landesverwaltungsgericht Gelsenkirchen hat auf die Klage der Stadtverwaltung Bochum dem Beklagten die Ausübung des Gewerbes als Bauunternehmer wegen erwiesener Unzuverlässigkeit keit untersagt. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Unzuverlässigkeit des Beklagten im Sinne des § 35 Abs. 5 der Gewerbeordnung - GewO - sei dadurch erwiesen, daß er Steuern hinterzogen und die Beiträge einschließlich der seinen Arbeitnehmern einbehaltenen Anteile nicht an die Sozialversicherungsträger abgeführt und trotz Erinnerung und Ordnungsstrafe nicht einmal die vorgeschriebenen Beitrags- und Lohnnachweisungen eingereicht habe, so daß die Bauberufungsgenossenschaft das Verfahren zur Ableistung des Offenbarungseides habe einleiten müssen. Nachdem der Beklagte diesen Eid geleistet habe, sei das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet worden, das dann aber mangels Masse habe eingestellt werden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Berufungsgerichts sei es unentschuldbar, wenn ein Arbeitgeber - wie das der Beklagte seit Jahren getan habe - Gelder, die der Sozialversicherung zuständen, dazu benutze, um seinen mit Schwierigkeiten kämpfenden Betrieb weiterzuführen. Deshalb sei die Untersagung des Gewerbes als Bauunternehmer zu Recht erfolgt.

2

Gegen die in dem Berufungsurteil ausgesprochene Nichtzulassung der Revision hat der Beklagte Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe sich stets bemüht, die Forderungen der Sozialversicherungsträger vorweg zu begleichen; er habe auch erhebliche Beträge darauf abgezahlt und auch beträchtliche Forderungen seiner Lieferanten beglichen. Er sei also bemüht gewesen, nach Kräften seinen Verbindlichkeiten nachzukommen.

3

Die Beschwerde ist nicht begründet.

4

Die Revision ist nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur dann zuzulassen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder der Bund, vertreten durch oberste Bundesbehörden oder Bundesoberbehörden, die Deutsche Bundesbahn, bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts als Parteien beteiligt sind, oder wenn die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.

5

Die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage wäre in einem etwaigen Revisionsverfahren hier schon deshalb nicht zu erwarten, weil die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt ist, die Unzuverlässigkeit des Beklagten in bezug auf seinen Gewerbebetrieb sei dargetan, auf der Beurteilung der besonderen Verhältnisse des zur Entscheidung stehenden Einzelfalles beruhen, ihre Nachprüfung im Revisionsverfahren also nicht geeignet wäre, eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen herbeizuführen. Daß die hartnäckige Nichtabführung der den Arbeitnehmern einbehaltenen Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich die Annahme der Unzuverlässigkeit des Arbeitgebers rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, bedarf mithin einer grundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr.

6

Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen vor, die nach § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Der Bund, die Bundesbahn, bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sind an dem Verfahren nicht beteiligt. Das Berufungsgericht ist auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abgewichen.

7

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.