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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.12.1954, Az.: BVerwG I DB 7/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.12.1954
Aktenzeichen
BVerwG I DB 7/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 14952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BDH 3, 197
  • DokBer B 1955, 237

Amtlicher Leitsatz

Die Bedürftigkeit für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages ist nach den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Verurteilten im Zeitpunkt der Bewilligung zu prüfen. Die Anwartschaft des Verurteilten auf eine Invalidenrente, wenn diese zeitlich und betragsmässig nicht feststeht, hat ausser Betracht zu bleiben. Tritt der Versicherungsfall ein, so kann die oberste Dienstbehörde die Herabsetzung oder Entziehung des Unterhaltsbeitrages nach § 96 Abs. 1 BDO beantragen.

In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Präsidenten Dr. Behnke,
Bundesrichters Perwo, Bundesrichters Dr. Dickertmann
auf die Beschwerde der Deutschen Bundesbahn, Hauptverwaltung, vom 9. April 1954
gegen den Beschluß der Bundesdisziplinarkammer X (...) vom 16. März 1954
am 23. Dezember 1954
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Bundes mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag erst von der Zustellung dieses Beschlusses ab zu zahlen ist.

Gründe

1

Der Verurteilte ist durch Urteil der Dienststrafkammer in D. vom 3. Dezember 1942 wegen eines Dienstvergehens mit Entfernung aus dem Dienst rechtskräftig bestraft worden. Nach der Feststellung der Dienststrafkammer hatte der Verurteilte sich einer fortgesetzten Amtsunterschlagung dadurch schuldig gemacht, daß er als Verwalter der Fahrkartenkasse S.-C. vom 12. April 1940 ab Geldbeträge in Höhe von 600 RM aus der Kasse unmittelbar für sich entnahm und weitere Beträge von insgesamt 305 RM und 340 RM im Wege der Zahlung von Vorschüssen auf noch nicht gewährte Unterstützungen veruntreute. Ein Unterhaltsbeitrag wurde nicht bewilligt. Die Dienststrafkammer stellte zwar fest, daß die Verfehlungen des Verurteilten im Hinblick auf einen zu bewilligenden Unterhaltsbeitrag in einem etwas milderen Lichte erscheinen, weil der Verurteilte die veruntreuten Gelder dazu verwandt habe, seiner ernstlich kranken Frau eine besondere Pflege angedeihen zu lassen; auch sei er eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig, da er ein in jeder Hinsicht straffreies Leben hinter sich habe; sie versagte aber den Unterhaltsbeitrag wegen fehlender Bedürftigkeit, da der Verurteilte als kaufmännischer Angestellter ein Einkommen habe, das höher sei als sein Beamtengehalt. Der Verurteilte bestritt in der Folgezeit den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau durch Arbeit. Vom 26. Januar 1952 ab war er mit einer Unterbrechung von drei Wochen arbeitslos gemeldet. Dem. Arbeitsamt S. war es trotz, besonderer Bemühungen nicht möglich, ihm einen Dauerarbeitsplatz oder eine Nebenbeschäftigung zu vermitteln.

2

Mit Eingabe vom 25. November 1952 an die Bundesbahndirektion W.-E. bat der Verurteilte um die Bewilligung einer Gnadenpension. Er begründete das Gesuch damit, dass er bei seinem vorgeschrittenen Lebensalter, - er ist heute fast 58 Jahre alt -, keine Anstellung in einem kaufmännischen Beruf bekommen könne. In seiner Not habe er im Jahre 1951 neun Monate als Bauhilfsarbeiter an einer Kläranlage gearbeitet, sei dazu aber körperlich nicht mehr in der Lage und seit dem 25. Januar 1952 arbeitslos. Er beziehe eine Arbeitslosenfürsorgeunterstützung von 29,95 DM wöchentlich. Seine Ehefrau sei seit mehr als 10 Jahren an einem Gallen- und Leberleiden schwer erkrankt.

3

Die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn gab das Gesuch als Antrag auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages (§ 96 Abs. 2 BDO) zur Entscheidung an die Bundesdisziplinarkammer X (...) ab, die es zuständigkeitshalber an den Bundesdisziplinarhof weiterleitete. Dieser verwies die Sache gemäß Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 749) durch Beschluß vom 15. Januar 1954 an die Bundesdisziplinarkammer X (...). Die Disziplinarkammer hörte den Verurteilten an und bewilligte ihm durch Beschluß vom 16. März 1954 einen Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf Lebenszeit mit Wirkung vom 1. März 1954. Sie führte aus: Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten hätten sich gegenüber dem Jahre 1942 wesentlich verschlechtert. Bis zum Beginn des Jahres 1952 habe er regelmäßig, vorwiegend im Baugewerbe, gearbeitet und seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft verdienen können. Seit April 1952 sei er aber arbeitslos, abgesehen von einer vorübergehenden Beschäftigung im Dienst der Stadtverwaltung S. beim legen von Rattengift, und beziehe eine Arbeitslosenfürsorgeunterstützung von 33, 90 DM wöchentlich. Er sei arbeitswillig und zur Zeit noch arbeitsfähig, wenigstens in einer seinem Alter entsprechenden Beschäftigung; er stehe aber im 58. Lebensjahr und mache einen körperlich schwächlichen Eindruck. Unter diesen Umständen werde er schwerlich damit rechnen können, noch eine Dauerbeschäftigung zu finden, wie die Hauptverwaltung der Bundesbahn nicht bezweifle und sich auch daraus ergebe, daß das Arbeitsamt ihm seit nahezu zwei Jahren eine Arbeitsgelegenheit nicht mehr habe vermitteln können. Seine Ehefrau sei laut vorgelegtem Attest krank und arbeitsunfähig. Seine beiden Söhne seien verheiratet und lebten in eigenem Hausstand. Sie seien nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Eltern wesentlich zu unterstützen. Der Verurteilte sei danach eines Unterhaltsbeitrages bedürftig. Das Ruhegehalt des Verurteilten würde rund 284 DM monatlich betragen. Es erscheine angemessen und notwendig, ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts, das seien monatlich etwa 213 DM, beginnend mit dem 1. März 1954, zu bewilligen, um eine bescheidene Lebenshaltung des Verurteilten und seiner kranken Ehefrau sicherzustellen.

4

Gegen den ihr am 7. April 1954 zugestellten Beschluß hat die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn am 12. April 1954 Beschwerde eingelegt.

5

Die Beschwerde ist nach § 66 BDO zulässig und in rechter Frist erhoben, in der Sache aber im wesentlichen nicht begründet.

6

Die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages ist nach § 96 Abs. 2 Satz 2 BDO zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 64 BDO vorliegen. Trifft letzteres zu, so hat der Verurteilte einen gesetzlichen Anspruch auf die Bewilligung. Daß § 96 BDO nicht auf Disziplinarverfahren beschränkt ist, die nach der Bundesdisziplinarordnung durchgeführt worden sind, sondern alle früheren Disziplinarverfahren umfaßt, hat der Senat bereits in I DB 7.53 mit näherer Begründung entschieden. Nach § 64 Abs. 1 BDO setzt die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages bei einem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden Urteil voraus, daß besondere Umstände eine mildere Beurteilung zulassen, der Verurteilte einer Unterstützung nicht unwürdig und ihrer bedürftig ist. Die beiden ersten Voraussetzungen hat die Dienststrafkammer in D. in ihrem Urteil vom 3. Dezember 1942 bejaht. An diese Beurteilung sind die Disziplinargerichte, die über die Neubewilligung des wegen fehlender Bedürftigkeit damals versagten Unterhaltsbeitrages zu entscheiden haben, gebunden. Es handelt sich mithin nur noch darum, ob und in welchem Ausmaß der Verurteilte eines Unterhaltsbeitrages bedürftig ist.

7

Die Beschwerdeführerin bemängelt den Beschluß der Disziplinarkammer nur insofern, als sie meint, die Disziplinarkammer hebe zu unrecht nicht berücksichtigt, daß der Verurteilte von 1942 bis 1952 in der Privatwirtschaft tätig gewesen sei und deswegen im Versorgungsfalle die Anwartschaft auf Gewährung einer Rente erworben habe. Diese Rente würde 70 bis 80 DM im Monat betragen, so daß der Verurteilte nach Bewilligung der Rente zusammen mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag ein monatliches Einkommen haben würde, das seine erdienten Ruhegehaltsbezüge erreichen oder sogar übersteigen würde, er dann also als strafweise entlassener Beamter einem in Ehren mit den gleichen Ruhegehaltsansprüchen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten gleichgestellt werden würde. Die Beschwerdeführerin hält deshalb einen Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf Lebenszeit nicht für gerechtfertigt und vertretbar, sondern meint, ein Unterhaltsbeitrag von 50 v.H. des Ruhegehalts sei nach Bewilligung der Rente angemessen und ausreichend.

8

Richtig ist, dass die Disziplinarkammer bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages den Rentenanspruch, der dem Verurteilten aus seiner freiberuflichen Arbeit bei Erreichung der Altersgrenze und bei etwa vorzeitig eintretender Arbeitsunfähigkeit zusteht, außer Ansatz gelassen hat. Das ergibt sich daraus, dass sie einen Unterhaltsbeitrag von etwa 213 DM für den Lebensbedarf als notwendig erachtet, und diesen Betrag allein aus dem bewilligten Hundertsatz des erdienten Ruhegehalts errechnet hat, worauf, die Beschwerdeführerin zutreffend hingewiesen hat. Richtig ist auch, dass der Verurteilte die Anwartschaft auf die Rente aus der Invalidenversicherung hat. Ein rechtlicher Fehler liegt aber bei der unterbliebenen Berücksichtigung dieser Anwartschaft nicht vor.

9

Für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages ist bei der Prüfung der Bedürftigkeit ausnahmslos von den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Verurteilten auszugehen, wie sie im Zeitpunkt der Bewilligung feststehen. Zwar ist beim Verurteilten hier die Anwartschaft auf eine Invalidenrente gegeben, es ist aber im gegenwärtigen Zeitpunkt offen, wann und in welcher Höhe die Rente einmal gezahlt werden wird. Der Verurteilte kann vor Erreichung der für die Zahlung der Invalidenrente bestimmten Altersgrenze arbeitsunfähig werden; er kann auch, wenn es heute auch nicht wahrscheinlich ist, aus künftiger Arbeit Verdienst haben, der seine heute anzunehmende Rente verändern würde. Der Disziplinarrichter muss sich bei seiner Entscheidung aber ein genau feststehendes Bild von der wirtschaftlichen Lage des Verurteilten machen können, wenn er darüber zu befinden hat, welchem Unterhaltsbeitrag er zubilligen soll.

10

In der Rechtsprechung der früheren Disziplinargerichte ist die Frage, ob und wie derartige oder ähnliche künftige Rentenansprüche zu berücksichtigen sein möchten, verschieden beantwortet worden. Der Reichsdisziplinarhof hat in der Entscheidung vom 12. Januar 1932 - F. 149/31 - (abgedruckt bei Schulze - Simons - Förster 1933 S. 119), entgegen der Entscheidung vom 5. Juni 1928 - F. 37/28 - (abgedruckt bei Schulze - Simons - Förster 1932 S. 231), es für zulässig erachtet auszusprechen, daß eine dem Dienstentlassenen etwa zukommende Sozialversicherungsrente auf den zunächst ohne Rücksicht auf diese Rente nach § 75 des Reichsbeamtengesetzes bestimmten Teilpensionsbetrag anzurechnen sei. Ebenso hat der Preußische Dienststrafhof im Urteil vom 14. März 1934 - D 127/33 - (JW 1934 S. 1695 Nr. 2) entschieden. Das Preußische Oberverwaltungsgericht hat im Urteil vom 11. Januar 1929 - D.U. 2/28 - (OVG. Bd. 83 S. 445/447) den Ausspruch über die Anrechnung einer aus einem früheren Zivil- oder Militärverhältnis dem Angeschuldigten zustehenden und erdienten Pension oder Rente auf den als Unterstützung zu belassenden Pensionsbetrag dann gebilligt, wenn es sich dabei um im voraus schon ganz bestimmt feststehende Beträge handele, über die der Disziplinarrichter sich von vornherein bei seiner Entscheidung ein zutreffendes Bild machen könne, ein Fall, der hier nicht gegeben ist. In der Rechtsprechung des Reichsdienststrafhofs (I D. 11/38, V D 18/39, V D. 30/39) ist die Anrechnung als nicht zulässig abgelehnt worden. Für die Bundesdisziplinarordnung ist der Rechtsprechung des Reichsdienststrafhofs zu folgen und der Ausspruch über die Anrechnung etwa künftig anfallender Rentenbezüge als nicht zulässig abzulehnen. Einmal bestimmt § 64 Abs. 1 Satz 2, letzter Halbsatz BDO, dass der Unterhaltsbeitrag nach Hundertteilen des Ruhegehalts zu bemessen ist, und zum anderen enthäft § 64 Abs. 6 BDO Anrechnungsbestimmungen, welche die Anrechenbarkeit von Bezügen des Verurteilten abschließend regeln. Darunter fallen die hier in Rede stehenden Rentenbezüge nicht. Ob bei zeitlich und betragsmäßig genau feststehenden Rentenbezügen diese bei dem zu bewilligenden Hundertsatz mindernd berücksichtigt werden können, was wohl bejaht werden müßte, braucht hier nicht erörtert zu werden, da der Fall so nicht liegt. Der obersten Dienstbehörde muss es vielmehr überlassen bleiben, nach § 96 Abs. 1 BDO zu verfahren, wenn sich durch späteren Eintritt des Rentenbezuges die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten wesentlich gebessert haben sollten und die Bedürftigkeit für einen Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts dann nicht mehr vorliegt.

11

Da auch im übrigen die Nachprüfung des lebenslänglichen 75 % igen Unterhaltsbeitrages keinen rechtlichen Fehler erkennen läßt, der bewilligte Unterhaltsbeitrag angemessen und notwendig erscheint, um dem Verurteilten den notdürftigen Unterhalt für sich und seine Ehefrau sicherzustellen, mußte es bei der angefochtenen Entscheidung verbleiben. Sie bedurfte nur insoweit einer Korrektur, als der erste Richter den Beginn der Zahlung auf den 1. März 1954 bestimmt hat. Für diesen Anspruch fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Ebenso wie die Entziehung des Unterhaltsbeitrages nicht rückwirkend, etwa von der Antragstellung der obersten Dienstbehörde, ausgesprochen werden kann, wie der Senat bereits in I DB 6/53 und 8/53 entschieden hat, kann auch die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages nicht auf die Zeit des Eingangs des Antrages des Verurteilten oder auf einen darauf folgenden Zeitpunkt verlegt werden. Der auf Billigkeitserwägungen beruhenden gegenteiligen Ansicht im Kommentar zur Bundesdisziplinarordnung von Römer S. 313 zu V ist nicht zu folgen. Das Disziplinargericht hat nicht nach Billigkeitserwägungen, sondern nach dem Gesetz zu entscheiden. Die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages wird deshalb erst wirksam mit der Rechtskraft des sie aussprechenden Beschlusses.

12

Danach war die Beschwerde mit der aus der Beschlußformel ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 98 ff BDO.

Dr. Behnke
Perwo
Dr. Dickertmann