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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.12.1954, Az.: BVerwG I B 194.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.1954
Aktenzeichen
BVerwG I B 194.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 14878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Karlsruhe - 21.05.1954

Fundstelle

  • GewArch 1955, 23

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in seiner Sitzung am 7. Dezember 1954,
an der teilgenommen haben
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege als Vorsitzender und
die Bundesrichter Dr. Elsner und Dr. Ritgen als Beisitzer,
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 3. (Karlsruher) Senats - vom 21. Mai 1954 verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Durch Bescheid des Gewerbeamtes der Beklagten vom 8. Juli 1953 wurde dem Kläger der beantragte Wandergewerbeschein versagt. Die gegen diese Verfügung erhobene Klage und die Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg,

2

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen, nach denen der Wandergewerbeschein gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung - GewO - versagt werden müsse, lägen hier unstreitig vor. Es sei daher nur zu prüfen, ob die Beklagte etwa bei der obersten Landesbehörde um die Zustimmung zur Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 57 Abs. 4 GewO, hätte nachsuchen müssen. Diese Frage hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß es im Ermessen, der Behörde liege, ob sie von einer solchen Möglichkeit Gebrauch machen wolle, und daß die Beklagte ihr Ermessen pflichtgemäß und fehlerfrei ausgeübt habe, wenn sie unter den hier gegebenen Umständen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern die Erteilung des Wandergewerbescheins abgelehnt habe.

3

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Das Berufungsurteil war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen, in der zum Ausdruck gebracht war, daß eine etwaige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Berufungsgericht in Karlsruhe, Ritterstraße 12, einzulegen sei. Das Urteil ist dem Kläger persönlich am 24. Juni 1954 zugestellt worden.

4

Nach einem Aktenvermerk des Berufungsgerichts vom 30. Juli 1954 hat der Kläger dort am 26. Juli 1954 vorgesprochen und wollte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegen. Ihm ist eröffnet worden, daß die Frist zur Einlegung dieser Beschwerde bereits am 24. Juli 1954 abgelaufen sei. Der Kläger hat erklärt, trotzdem in den nächsten Tagen die Beschwerde - verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - einlegen zu wollen. Mit Schreiben vom 18. August 1954 wies die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts den Kläger darauf hin, daß ein entsprechender Antrag bisher nicht eingegangen sei, und bat um umgehende Mitteilung, ob "eine Beschwerde mit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" erfolge. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 24. August 1954, das beim Berufungsgericht am folgenden Tage einging, er bitte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe die Beschwerde am 24. Juli 1954 nicht mehr fristgerecht beim Verwaltungsgerichtshof einlegen können, da dieser inzwischen von der Ritterstraße nach der Nördlichen Hilda-Promenade verzogen sei, wovon er keine Kenntnis erhalten habe. Auf ein Ersuchen des Berufungsgerichts vom 26. August 1954, zunächst glaubhaft zu machen, weshalb er ohne Verschulden die Beschwerdefrist nicht habe einhalten können, äußerte sich der Kläger ausführlich mit Schreiben vom 7. Oktober 1954.

5

Die Beschwerde ist statthaft, sie ist aber nicht rechtzeitig innerhalb eines Monats seit Zustellung des Berufungsurteils eingelegt worden.

6

Der Kläger erklärt in seinem Schreiben vom 7. Oktober 1954 selbst, er habe die Beschwerdeschrift am Sonnabend, dem 24. Juli 1954, - dem Tage, mit dem die Beschwerdefrist ablief - persönlich beim Berufungsgericht abgeben wollen. Infolge des Umzuges des Gerichts habe er die Geschäftsstelle nicht finden können. Als er die neue Anschrift erfahren und sich dorthin begeben habe, sei die Geschäftsstelle bereits geschlossen gewesen. Daraufhin habe er am Montag, dem 26. Juli 1954, bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts vorgesprochen, wo seine Beschwerdeschrift mit dem Eingangsstempel des 26. Juli 1954 versehen worden sei. Eine Beschwerdeschrift vom 24. Juli 1954 ist nicht zu den Akten gelangt. Selbst wenn dem Aktenvermerk vom 30. Juli 1954 - zugunsten des Beschwerdeführers - entnommen würde, daß er am 26. Juli 1954 die Beschwerde zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle habe einlegen wollen, war die Beschwerdefrist an diesem Tag bereits abgelaufen.

7

Die Folgen dieser Fristversäumnis könnten nur dann vermieden werden, wenn dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden könnte. Das würde aber nach §§ 22, 61 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur möglich sein, wenn der Kläger glaubhaft gemacht hätte, daß er ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier indessen nicht gegeben. Nach der Erklärung des Klägers vom 7. Oktober 1954 hat er die Beschwerde erst am Sonnabend, dem 24. Juli 1954, d.h. erst an dem Tage, an dem die Beschwerdefrist bereits ablief, einlegen wollen. Er hat aber nach seiner eigenen Darstellung das Berufungsgericht erst so spät aufgesucht, daß er, nachdem er die neue Anschrift des Gerichts erfahren und sich dorthin begeben hatte, die Geschäftsstelle bereits geschlossen fand. Unter diesen Umständen kann die Versäumung der Beschwerdefrist nicht als unverschuldet angesehen werden, da der Kläger offensichtlich erst in letzter Minute die nötigen Schritte zur Einlegung der Beschwerde unternommen hat. Wer bei der Vornahme einer Prozeßhandlung eine Frist einzuhalten hat, deren Versäumung Rechtsnachteile für ihn zur Folge hat, muß auch möglicherweise eintretende Störungen, die eine gewisse Verzögerung im Zugang der fristgemäß abzugebenden Erklärung mit sich bringen können, in Betracht ziehen. Unterläßt er dies, unternimmt er vielmehr die nötigen Schritte zur Einlegung der Beschwerde erst so kurz vor dem Fristablauf, daß infolge einer kurzfristigen Verzögerung die Frist nicht mehr eingehalten werden kann, so trifft ihn die Versäumung der Frist nicht unverschuldet, und die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entfällt.

8

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mußte daher abgelehnt und die verspätet eingelegte Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 62 Satz 2, 63 Abs. 3 BVerwGG als unzulässig verworfen werden.

9

Nur der Vollständigkeit halber soll bemerkt werden, daß die Beschwerde des Klägers, auch wenn sie fristgenäß eingelegt worden wäre, keinen Erfolg hätte haben können, weil die in § 53 Abs. 2 BVerwGG gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben wären. Denn das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf Erwägungen, die völlig auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall abgestellt sind, ohne Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen. Damit entfällt die Möglichkeit einer Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG vor.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1[...]..

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG

Dr. Elsner
Dr. Frege
Dr. Ritgen