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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.12.1954, Az.: BVerwG I B 180.53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1954
Aktenzeichen
BVerwG I B 180.53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 14872
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.03.1953

Fundstellen

  • RdL 1955, 52
  • Schlesw.-Holst.-Ang. 1955, 294

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in seiner Sitzung am 6. Dezember 1954,
an der teilgenommen haben
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege als Vorsitzender und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Dr. Eue als Beisitzer,
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Unter Ablehnung des Armenrechtsgesuchs wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1953 zurückgewiesen und die Revision gegen dieses Urteil verworfen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Der Kläger ist Teilnehmer eines Umlegungsverfahrens nach der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) - RUO -. Die in diesem Verfahren für den Kläger vorgesehene Abfindung wies unter erheblicher Zusammenlegung der Parzellen und unter Verschiebung des Besitzstandes innerhalb der einzelnen Bodenklassen gegenüber dem Altbesitz eine verminderte Zuteilung an Ackerland auf, die durch Mehrzuteilung an Wiesenland und Holzung als derart ausgeglichen angesehen wurde, daß sich für den Kläger in der Gesamtzuteilung ein Mehr sowohl an Fläche als auch an Werteinheiten ergab. Unter den zugeteilten Flächen befand sich auch Rodungsland. Der Kläger hält die Abfindung in verschiedenen Punkten nach der Örtlichkeit und den tatsächlichen Wertverhältnissen für rechtswidrig und unzureichend. Er erhob daher gegen diese Abfindung Einwendungen, die zurückgewiesen wurden. Seine Beschwerde wurde, nachdem die Abfindung durch Austausch eines Flurstückes geändert war, durch Beschluß der Oberen Spruchstelle für Umlegungen beim Landeskulturamt Westfalen ebenfalls zurückgewiesen.

2

Hiergegen hat der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Arnsberg hat dieser stattgegeben und die angefochtenen Beschlüsse sowie den Umlegungsplan nebst Nachträgen aufgehoben, soweit sie den Kläger betreffen. In den Urteilsgründen ist nach Prüfung der Abfindung bezüglich der einzelnen Parzellen ausgeführt, daß der Kläger durch die Umlegung in nicht zumutbarem Maße schlechter gestellt und dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt worden sei.

3

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 26. März 1953 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: An der Rechtsprechung des Gerichts, daß die Oberen Spruchtellen bei den Landeskulturbehörden keine besonderen Verwaltungsgerichte seien, weil ihren Mitgliedern die Garantie der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit fehle, sei festzuhalten. Die Grundsätze der Umlegung, wie sie für die Abfindung der Teilnehmer in den §§ 48 ff. RUO niedergelegt seien, enthielten eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe, innerhalb deren Grenzen aber verschiedene Abfindungsmöglichkeiten denkbar seien, deren Auswahl dem pflichtgemäßen Ermessen der Umlegungsbehörden überlassen sei. Die Einhaltung der unbestimmten Rechtsbegriffe sei der richterlichen Nachprüfung in vollem Umfange unterworfen, die Nachprüfung des Ermessens dagegen auf Ermessensfehler beschränkt. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergebe sich, daß bei der für den Kläger vorgesehenen Abfindung § 49 Abs. 1 Ziff. 1 RUO nicht verletzt sei. Die von dem Kläger als Hofraum beanspruchte Fläche sei kein Hofraum im Sinne dieser Vorschrift. Bei landwirtschaftlichen Betrieben seien als Hofraum die Grundstücke anzusehen, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden gelegen seien und deren Zweckbestimmung in offensichtlicher Weise überwiegend darin bestehe, die Benutzung der Wohn- und Wirtschaftsgebäude zu ermöglichen und zu erleichtern. Diese Voraussetzungen seien nach den - im einzelnen näher dargelegten - örtlichen Verhältnissen nicht gegeben. Die Zuteilung dieser Parzelle an einen anderen Teilnehmer bewirke nach Lage der Sache auch nicht, daß der Hof des Klägers einen Minderwert erhalte. Als Bauland sei diese Parzelle nicht zu bewerten, da sie weder nach Form und Zuschnitt noch nach der örtlichen Lage in besonderem Maße bauwürdig sei. Auch die Zuteilung von Rodungsland für abgegebenes Kulturland sei, da der Grundsatz der Wertgleichheit nach § 48 Abs. 3 RUO innegehalten sei, nicht ermessensfehlerhaft. In der sich für den Kläger ergebenden Notwendigkeit, Beiträge zu den Rodungskosten zu leisten, liege dabei keine unzumutbare Härte. Die Zuteilung von Land der schlechteren Bodenklassen zu Lasten der mittleren und guten Bodenklassen aus dem Altbesitz werde wertmäßig durch die Mehrzuweisung in der Gesamtabfindung voll ausgeglichen. Der Einwand des Klägers, ein Teil des ihm als Abfindung zugewiesenen Rodungslandes falle für die Bewirtschaftung aus, da es als Naturschutzgebiet ausgewiesen sei, werde durch die von der Beklagten vorgelegte Bescheinigung des Oberkreisdirektors in S. vom 5. Februar 1953 widerlegt. Das dem Kläger zugewiesene Grundstück sei in Kulturland umgeschrieben und werde durch den Naturschutz nicht mehr betroffen.

4

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

5

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und zugleich Revision ohne Zulassung eingelegt.

6

Zur Begründung trägt er vor: Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Einwand des Klägers, daß ein Teil des ihm als Abfindung, zugewiesenen Landes Naturschutzgebiet sei, sei durch ein Schreiben der Kreisverwaltung Siegen widerlegt, sei irrig. Die Unterstellung dieses Gebietes unter das Naturschutzgesetz sei vielmehr von der unteren Naturschutzbehörde ordnungsgemäß angeordnet und im Regierungsamtsblatt veröffentlicht worden. Sie sei auch bisher nicht aufgehoben worden. Bei dieser Sachlage habe das Berufungsgericht zu der grundsätzlichen Rechtsfrage Stellung nehmen müssen, in welchem Verhältnis Natur Schutzmaßnahmen und Umlegungsmaßnahmen zueinander stünden. Für die Rodung seien die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Damit lägen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - vor. Der Kläger habe in dem Verfahren bisher keine Gelegenheit gehabt, zu der bezeichneten Rechtsfrage Stellung zu nehmen. Insofern seien die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG gegeben.

7

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.

8

Nach § 53 BVerwGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen kann hier nur die des Buchst. a in Betracht gezogen werden, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.

9

Wenn der Kläger meint, eine grundsätzliche Rechtsfrage sei insofern zu klären, als eine ihm als Rodungsland zugewiesene Parzelle - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unter Naturschutz stehe und somit die Befugnis der Umlegungsbehörde zur Änderung von Naturschutzmaßnahmen klarzustellen sei, so ist dies irrig, weil diese Befugnis der Umlegungsbehörde gesetzlich ausdrücklich geregelt ist (vgl. § 49 Abs. 1 Ziff. 3 RUO und den Runderlaß des früheren Reichsforstmeisters als Oberster Naturschutzbehörde vom 7. September 1939, Abschnitt III, abgedruckt bei Loos, Die rechtlichen Grundlagen des Naturschutzes, S. 48 ff., 51). Hier ergibt sich also keine der Klärung fähige grundsätzliche Rechtsfrage.

10

Auch sonst ist die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Das Berufungsurteil erörtert zwar noch die grundsätzliche Frage, ob die Oberen Spruchstellen bei den Landeskulturämtern als besondere Verwaltungsgerichte im Sinne des § 22 MRVO 165 anzusehen sind, und verneint sie. Diese Ansicht entspricht aber der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung. Die Frage ist daher jetzt als geklärt anzusehen (vgl. Hess. VGH im DVBl. 1951 S. 348; VGH Stuttgart in DÖV 1953 S. 570; OVG Lüneburg in Amtl. Samml. Bd. 5 S. 347; ferner die zusammenstellende Übersicht bei Knoll, DÖV 1954 S. 232 ff.).

11

Das Berufungsgericht geht ferner davon aus, daß die Umlegungsbehörden nach der Reichsumlegungsordnung den Umlegungsplan im Rahmen der in den §§ 48 ff. RUO gesetzten rechtlichen Grenzen nach ihrem Ermessen gestalten können, und es legt bei Beurteilung der Frage, ob die dem Kläger gewährte Abfindung danach rechtmäßig ist oder nicht, die Gesamtabfindung zugrunde. Beides entspricht den überkommenen Grundsätzen der Flurbereinigung, wie sie in der Reichsumlegungsordnung ihren Niederschlag gefunden haben, und läßt keinen Irrtum in grundsätzlicher Hinsicht erkennen (vgl. Heckenbach, Recht der Landwirtschaft 1953 S. 103 ff.).

12

Die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts sind auf die Örtlichen und wirtschaftlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles abgestellt und geben ebenfalls keine Veranlassung, eine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären.

13

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision konnte hiernach keinen Erfolg haben.

14

Die ohne Zulassung eingelegte Revision entspricht nicht den Vorschriften des § 54 Abs. 1 BVerwGG. Danach hängt die Zulässigkeit einer solchen Revision u.a. davon ab, daß eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Das ist aber, wie dargelegt, nicht der Fall. Die Revision war daher gemäß §§ 62 Satz 2, 63 Abs. 3 BVerwGG als unzulässig zu verwerfen.

15

Der Kläger hat um Bewilligung des Armenrechts für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren gebeten. Voraussetzung für die Bewilligung des Armenrechts ist u.a., daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 75 BVerwGG in Verbindung mit § 114 ZPO). Da die Beschwerde und die Revision aus den vorstehend aufgeführten Gründen keinen Erfolg haben konnten, wer diese Voraussetzung nicht gegeben. Das Armenrechtsgesuch war daher abzulehnen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Frege
Dr. Ernst
Dr. Eue