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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1954, Az.: BVerwG II C 178/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1954
Aktenzeichen
BVerwG II C 178/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 14968
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 22.05.1953 - AZ: III OVG A 28/53

Fundstellen

  • BVerwGE 1, 239 - 242
  • AS I, 239
  • DVBl 1955, 270 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1955, 639
  • MDR 1955, 202 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1955, 318-319 (Volltext mit amtl. LS) "Gültigkeit der KostO"

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Dem Erfordernis des § 57 Abs. 2 S. 2 BVerwGG ist genügt, wenn die Ausführungen des Revisionsklägers erkennen lassen, welche Rechtsnorm er als verletzt rügen will. Eines ausdrücklichen Zitats bedarf es nicht.

  2. 2.

    Die mit einem VA verbundene Gebührenfestsetzung kann in der Regel selbständig angefochten werden.

  3. 3.

    § 5 Abs. 1 und 3 der Kostenordnung für Preisangelegenheiten vom 6. Januar 1941 (RGBl. I S. 29)/15. Mai 1943 (RGBl. I S. 333) ist gültig.

  4. 4.

    Der Grundsatz, daß die Durchführungsverordnungen mit der Aufhebung der ermächtigenden Norm ihre Geltung verlieren, gilt nicht, wenn das ermächtigende Gesetz nur neu gefaßt wird und wenn die Durchführungsverordnung wegen der Übereinstimmung des Inhalts des aufgehobenen und des neuen Gesetzes auch für das neue Gesetz bedeutsam ist.

  5. 5.

    Zur Auslegung des § 5 Abs. 3 dieser Kostenordnung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt,
des Bundesrichters Witten,
des Bundesrichters Dr. Zinser und
der Bundesrichterin Schmitt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Mai 1953 - III OVG A 28/53 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit dem 25. November 1945 Mieter von zwei Wohnräumen in einem dem Freiherrn ... in ... gehörenden Hause. Die Monatsmiete einschließlich Benutzung einiger Möbel, Schornsteinfegergebühren, Licht, Nebengelaß usw. betrug zunächst 15 DM monatlich und wurde an den Pächter ... gezahlt. Auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Pächter hatte der Kläger die Miete ab 1. April 1951 an den Eigentümer zu zahlen. Dieser verlangte lt. Schreiben seines Hausverwalters vom 9. Oktober 1951 für die leeren Räume 0,50 DM pro qm = 15 DM monatlich, während der Kläger nach seinen Angaben an den Pächter ... für die oben erwähnten Nebenleistungen weiterhin monatlich 4 bis 5 DM zahlen sollte. Der Kläger wandte sich daraufhin an die Preisbehörde für Mieten und Pachten des Kreises Wittlage, welche mit Bescheid vom 13. Dezember 1951 die Miete für die Räume unter Zugrundelegung einer Wohnfläche von 27,50 qm und eines Satzes von 0,40 DM je qm sowie eines Abschlages von 10 % wegen der Beschaffenheit der Räume auf 9,90 DM und die Möbel benutzungsgebühr auf 1,10 DM, die Gesamtmiete demgemäß auf 11 DM monatlich festsetzte. Für diesen Bescheid erhob die Preisbehörde vom Kläger eine Verwaltungsgebühr von 5 DM. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Beschwerde lediglich wegen der Festsetzung der Verwaltungsgebühr. Mit Bescheid vom 20. Juni 1952 wies der Beklagte die Beschwerde zurück.

2

Gegen den Bescheid des Beklagten hat der Kläger die am 1. Juli 1952 beim Landesverwaltungsgericht in Hannover - Kammer Osnabrück - eingegangene Klage erhoben mit der Begründung, daß er durch das Verhalten des Hauseigentümers gezwungen worden sei, die Preisbehörde anzurufen. Da ihm die Preisbehörde hinsichtlich der Miethöhe recht gegeben habe, müsse die Verwaltungsgebühr dem Hauseigentümer auferlegt werden.

3

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat unter Bezugnahme auf den angefochtenen Beschwerdebescheid vorgetragen, daß die Verwaltungsgebühr nach § 5 Abs. 1 der Kostenordnung für Preisangelegenheiten vom 6. Januar 1941 (RGBl. I S. 29) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 15. Mai 1943 (RGBl. I S. 333) - im folgenden als "Kostenordnung" bezeichnet - mit Recht dem Kläger auferlegt worden sei. Es habe keine Veranlassung vorgelegen, von der Vorschrift des § 5 Abs. 3 a.a.O. Gebrauch zu machen, wonach auch dem Antragsgegner die Gebühr auferlegt werden könne, wenn er durch sein Verhalten das Verfahren veranlaßt oder verschleppt habe.

4

Das Landesverwaltungsgericht Hannover hat durch Urteil vom 24. Oktober 1952 die Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg durch Urteil vom 22. Mai 1953 zurückgewiesen.

5

In den Gründen ist ausgeführt, die Klage sei zulässig, auch wenn sie sich nur gegen den Gebührenansatz richte. Aus dem Vorbringen des Klägers sei mit genügender Deutlichkeit zu entnehmen, daß er nur noch die Aufhebung der von der Preisbehörde angesetzten Gebühr von 5 DM begehre. Es sei zutreffend, daß Verwaltungsgebühren dem Grundsatz nach vom Antragsteller zu erheben seien. Im vorliegenden Fall seien die Bestimmungen der Kostenordnung für Preisangelegenheiten anzuwenden, nach deren § 5 Abs. 1 der Antragsteller zur Bezahlung der Gebühren verpflichtet sei. Im vorliegenden Fall wäre es zwar möglich gewesen, daß die Mietpreisbehörde nach § 5 Abs. 3 auch dem Hauseigentümer die Gebühr auferlegt hätte. Nach dieser Bestimmung sei es aber der Behörde überlassen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wolle. Dies verkenne der Kläger, wenn er glaube, daß es sich um eine reine Rechtsentscheidung handele. Die Verwaltungsgerichte dürften nur eingreifen, wenn bei der Entscheidung das Ermessen fehlerhaft gehandhabt worden sei. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben. Die vom Hauseigentümer geforderte Miete habe sich zwar im Mietpreisfestsetzungsverfahren als zu hoch herausgestellt, falle aber nicht derart aus dem Rahmen, daß daraus etwa eine Pflicht der Mietpreisbehörde hergeleitet werden müßte, die Kann-Bestimmung des § 5 Abs. 3 der Kostenordnung anzuwenden. Auch der Umstand, daß die Größe der Wohnung bei genauer Nachprüfung um etwa 2 bis 2,5 qm hinter der Annahme des Hauseigentümers zurückgeblieben sei, ändere daran nichts. Angesichts dieser Sachlage könne keine Ermessensüberschreitung oder mißbräuchliche Handhabung darin erblickt werden, daß die Behörde die Gebühr dem Kläger auferlegt habe, ohne die ihr durch § 5 Abs. 3 der Kostenordnung eingeräumte Befugnis auszuüben. Auf die in dem angefochtenen Beschwerdebescheid bejahte, vom Kläger hingegen verneinte Frage, ob die Mietpreisfestsetzung für ihn einen wirtschaftlichen Vorteil bedeute, komme es hiernach für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.

6

Dieses Urteil, in dem die Revision an das Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen worden war, wurde dem Kläger am 10. Juni 1953 zugestellt. Auf die Beschwerde des Klägers vom 2. Juli 1953 - eingegangen am 4. Juli 1953 - hat sodann das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 6. August 1953 die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Dieser Beschluß ist dem Kläger am 21. August 1953 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 7. September 1953 - eingegangen am 8. September 1953 - hat der Kläger Revision gegen das Urteil vom 22. Mai 1953 eingelegt und zu ihrer Begründung folgendes vorgetragen:

7

Veranlassung für das Mietpreisfestsetzungsverfahren sei das Verhalten des Vermieters gewesen. Die Kostenordnung für Preisangelegenheiten sei ungültig, wie das Oberverwaltungsgericht Münster in dem Bescheid vom 20. Mai 1953 - VIII A 1655/52 - ausgeführt habe. Die Preisbehörde ... habe sich darüber geirrt, daß die Festsetzung des Mietpreises für den Kläger einen wirtschaftlichen Vorteil bedeute. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg habe zu Unrecht angenommen, daß es nur eingreifen könne, wenn unsachliche Gesichtspunkte eine Rolle gespielt hätten. Es wäre vielmehr gerechtfertigt gewesen, die Gebühren dem Hauseigentümer aufzuerlegen, weil er durch seine 25%ige Erhöhung des Mietpreises das Mietpreisfestsetzungsverfahren veranlaßt und seiner Mietpreisberechnung eine um 2 bis 2,5 qm zu große Grundfläche zu Grunde gelegt habe.

8

Der Beklagte hat die Zurückweisung der Revision beantragt. Er bezweifelt deren Zulässigkeit, weil der Kläger keinen Antrag gestellt und die verletzte Rechtsnorm nicht ausdrücklich angegeben habe. Er hält die Kostenordnung für rechtsgültig.

Entscheidungsgründe

9

I.

Die Revision ist form- und fristgerecht erhoben und zulässig. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Zulässigkeit der Revision sind nicht begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (NJW 1954 S. 444) ist dem Antragserfordernis des § 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - auch genügt, wenn die innerhalb der Revisionsfrist eingegangenen Ausführungen des Revisionsklägers erkennen lassen, in welcher Richtung er das angefochtene Urteil nachgeprüft sehen möchte. Dieser Voraussetzung ist durch den Schriftsatz des Revisionsklägers vom 7. September 1953 genügt. In diesem Schriftsatz legt er dar, daß er die Kostenordnung für Preisangelegenheiten vom 6. Januar 1941 (RGBl. I S. 29) in der Fassung der Verordnung vom 15. Mai 1943 (RGBl. I S. 333) für ungültig hält und hilfsweise die unrichtige Anwendung dieser Kostenordnung durch die Preisbehörde und durch die Verwaltungsgerichte rügen will.

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Die Revision ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger in seiner Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm nicht ausdrücklich und vollständig zitiert hat. Den Erfordernissen des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG ist vielmehr genügt, wenn sich aus den Ausführungen des Revisionsklägers ergibt, welche Rechtsnorm er als verletzt ansieht. Dies ist im vorliegenden Fall dem Schriftsatz des Klägers vom 7. September 1953 eindeutig zu entnehmen. Er hält die Kostenordnung für Preisangelegenheiten für ungültig und will hilfsweise die unrichtige Anwendung des § 5 Abs. 1 und 3 dieser Kostenordnung rügen.

11

II.

1.

Es ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die in einem Verwaltungsakt vorgenommene Gebührenfestsetzung mit der Anfechtungsklage selbständig angefochten werden kann. Es braucht hier nicht untersucht zu werden, ob und in welchem Umfang ein Verwaltungsakt teilweise angefochten werden kann. Jedenfalls sind die sachliche Anordnung und die Gebührenfestsetzung in dem vorliegenden Verwaltungsakt nur lose miteinander verbunden und entbehren nicht einer weitgehenden Selbständigkeit. Die Anfechtung der Gebührenfestsetzung allein kann deshalb nicht als unzulässig angesehen werden.

12

2.

Der Kläger hält die Kostenordnung für Preisangelegenheiten für rechtsungültig, weil der Reichskommissar für die Preisbildung zu ihrem Erlaß nicht ermächtigt gewesen sei. Er beruft sich hierfür auf den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20. Mai 1953 - VIII A 1655/52 -. In diesem Bescheid ist im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Kostenordnung sei vom Reichskommissar für die Preisbildung auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans - Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung - vom 29. Oktober 1936 (RGBl. I S. 927) mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan erlassen worden. Dieses Gesetz enthalte jedoch keine Ermächtigung des Reichskommissars zum Erlaß von Rechtsverordnungen; um eine solche handele es sich aber bei der fraglichen Kostenordnung. In § 3 dieses Gesetzes ist vielmehr bestimmt, daß der Reichskommissar dem Beauftragten für den Vierjahresplan die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften vorschlage. Der Reichskommissar habe also nur ein Vorschlagsrecht gehabt, der Erlaß von Durchführungsvorschriften zu diesem Gesetz dagegen dem Beauftragten für den Vierjahresplan obgelegen. Der Reichskommissar sei mithin zum Erlaß der Kostenordnung nicht ermächtigt gewesen. Diese sei infolgedessen ungültig, da das Fehlen der gesetzlichen Ermächtigung eine gesetzesabhängige Verordnung stets nichtig mache. Der Mangel der gesetzlichen Ermächtigung werde auch nicht durch die in der Präambel angegebene Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan geheilt. Eine Heilung käme nur in Betracht, wenn der Beauftragte für den Vierjahresplan ermächtigt gewesen wäre, die ihm durch § 3 des Gesetzes übertragene Verordnungsbefugnis weiter zu übertragen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Grundsatz "delegata potestas non potest delegari" habe auch während der nationalsozialistischen Herrschaft gegolten.

13

Dieser Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster steht nach dem Wortlaut des § 3 dieses Gesetzes zunächst entgegen, daß eine ausdrückliche Vorschrift fehlt, nach der der Beauftragte für den Vierjahresplan ermächtigt war, die Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen. Wäre dies ausdrücklich bestimmt oder müßte es den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes entnommen werden, so könnte der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster beigepflichtet werden. Aus § 2 dieses Gesetzes ergibt sich jedoch, daß dem Reichskommissar für die Preisbildung ein umfassender Auftrag zum Erlaß von Rechtsvorschriften erteilt worden ist. Er war nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes ermächtigt, die zur Sicherung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise und Entgelte erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Unter "Maßnahmen" wurden zur Zeit des Erlasses dieses Gesetzes nicht nur die Regelung von Einzelfällen durch Verwaltungsakt, sondern auch allgemeine Regelungen durch Rechtssatz verstanden. Diese Auffassung wird durch § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes bestätigt, durch den dem Reichskommissar für die Preisbildung auch die - Rechtssetzungsermächtigungen umfassenden - Aufgaben und Befugnisse der obersten Reichsbehörden auf dem Gebiet des Preisrechts übertragen worden sind (zu vergl. Rentrop in "Das Neue Deutsche Reichsrecht", herausgegeben von Pfundtner-Neubert, unter III e 13 S. 44 Anm. 5 zu § 2). Diese Rechtssetzungsermächtigungen in § 2 waren - wie Rentrop a.a.O. zutreffend hervorhebt - umfassend gedacht und umfaßten auch organisatorische Maßnahmen, wie sich aus § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes eindeutig ergibt. Hieraus muß gefolgert werden, daß die Ermächtigung des § 2 Abs. 1 nicht nur die Befugnis zum Erlaß von Rechtssätzen auf dem Gebiet des materiellen Preisrechts umfaßte, sondern auch die Ermächtigung zu Vorschriften auf dem Gebiet der Organisation der Preisbehörden und ihres Verwaltungsverfahrens einschließlich der Gebührenregelung. Der Reichskommissar für die Preisbildung war mithin nach § 2 zur Regelung des Gebührenrechts auf preisrechtlichem Gebiet ermächtigt.

14

In § 3 dieses Gesetzes sind demgegenüber nur Einzelheiten des beim Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften einzuhaltenden Verfahrens geregelt worden. Es kann dem Oberverwaltungsgericht Münster jedenfalls insofern nicht beigepflichtet werden, als es aus dieser Bestimmung herleitet, daß nur der Beauftragte für den Vierjahresplan zum Erlaß der Kostenordnung befugt gewesen sei. Eine solche Beschränkung der Ermächtigung der Befugnisse des Reichskommissars für die Preisbildung kann dem Wortlaut des § 3 nicht entnommen werden. Die Vorschrift des § 3 kann nicht losgelöst von den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes ausgelegt werden, sondern darf nur mit Rücksicht auf § 2 erfolgen, weil sonst ein Widerspruch zwischen § 2 Abs. 3 und § 3 unvermeidlich wäre. § 3 dieses Gesetzes kann danach nur dahin verstanden werden, daß er Einzelheiten des beim Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes einzuhaltenden Weges regeln wollte. Dem entspricht auch die damalige Staatspraxis, wie die zahlreichen, vom früheren Reichskommissar für die Preisbildung mit Zustimmung des Beauftragten des Vierjahresplans erlassenen Rechtsverordnungen zeigen (vgl. auch Rentrop, a.a.O., Anm. 1 zu § 3 S. 45).

15

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht entschieden hat, daß die Kostenordnung für Preisangelegenheiten von dem Reichskommissar für die Preisbildung mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan rechtsgültig erlassen werden konnte.

16

Der Rechtsgültigkeit dieser Kostenordnung steht auch der Grundsatz nicht entgegen, daß Durchführungsverordnungen mit der Aufhebung des ermächtigenden Gesetzes entfallen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Kostenordnung als eine solche Durchführungsvorschrift anzusehen ist. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, so kann dieser Grundsatz jedenfalls dann nicht angewendet werden, wenn das ermächtigende Gesetz - wie hier - im wesentlichen nur neu gefaßt worden ist und wenn die in Frage kommende Durchführungsverordnung wegen der Übereinstimmung des Inhalts des aufgehobenen und des neuen Gesetzes auch für das neue Gesetz bedeutsam ist. Dies ist hier im Hinblick auf das wiederholt verlängerte Preisgesetz vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27) anzunehmen. Denn dieses Gesetz hat nicht etwa das bisherige Preisrecht außer Wirksamkeit gesetzt, sondern es nur in einzelnen Punkten, die für die Kostenordnung ohne Bedeutung sind, abgeändert.

17

3.

Es braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht untersucht zu werden, ob alle Vorschriften der Kostenordnung noch geltendes Recht sind, oder ob einzelne Bestimmungen dieser Kostenordnung als im Widerspruch mit dem Grundgesetz stehend nach Art. 123 GG außer Kraft getreten sind. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 3 der Kostenordnung dem Grundgesetz nicht widersprechen. Ferner kann die Auslegung des Berufungsgerichts nicht beanstandet werden, daß grundsätzlich der Antragsteller zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist, daß von diesem Grundsatz nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann und daß es sich bei diesen Abweichungen um eine Ermessensentscheidung der Preisbehörden handelt. Handelt es sich aber bei der Anwendung des § 5 Abs. 3 a.a.O. um eine Ermessensentscheidung, so war das Berufungsgericht durch § 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 165 auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Preisbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Der Kläger irrt demgemäß, wenn er annimmt, daß das Berufungsgericht diese Ermessensentscheidung in vollem Umfange nachprüfen konnte.

18

Es kann ferner nicht beanstandet werden, daß das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Falle verneint hat, daß ein Ermessensfehler vorliege. Sowohl eine um 0,10 DM pro qm überhöhte Mietforderung des Hauseigentümers als auch dessen unrichtige Annahme der maßgebenden Grundfläche liegen im Rahmen des bei derartigen Mietpreisstreitigkeiten Üblichen. Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht angenommen, es könne nicht als ein Ermessensfehler im Sinne des § 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 165 angesehen werden, wenn die Preisbehörde hieraus nicht die Folgerung gezogen habe, daß sie die Gebühr dem Hauseigentümer auferlegen müsse. Wenn der Kläger im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts meint, daß bei dieser Ermessensentscheidung über den Gebührenpflichtigen die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils auf Grund der Preisfestsetzung berücksichtigt werden musse, so steht diese Auffassung mit dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 und 3 Kostenordnung nicht im Einklang, nach dem es auf den "wirtschaftlichen Vorteil" in dem hier zu entscheidenden Falle nicht ankommt. Nach dem Wortlaut des § 5 a.a.O. ist die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils nur in dem hier nicht zu entscheidenden Falle von Bedeutung, daß die Preisbehörde von Amts wegen tätig wird. Aber auch wenn dieser Gesichtspunkt bei der Auswahl des Gebührenpflichtigen nach § 5 Abs. 3 berücksichtigt werden könnte, so könnte nicht beanstandet werden, daß" die Preisbehörde durch die wirtschaftlichen Vorteile sich zu einer anderen Entscheidung als der getroffenen nicht veranlaßt gesehen hat. Der wirtschaftliche Vorteil des Klägers liegt darin, daß ihm durch die Herabsetzung des vom Hauseigentümer geforderten Mietpreises die Zahlung eines höheren Mietzinses als bisher erspart geblieben ist.

19

Nach alledem kann die Revision des Klägers keinen Erfolg haben, sondern muß auf seine Kosten (§ 65 Abs. 1 BVerwGG) zurückgewiesen werden.

Dr. Wichert
Schmidt
Witten
Dr. Zinser
Schmitt