Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.11.1954, Az.: BVerwG Gr.Sen. 1.54
Begriff des bestimmten Antrags im Sinne des § 57 Abs. 2 S. 1 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVerwGG); Funktion des Revisionsantrags; Milderung der Formvorschriften im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Anwaltszwang im Verwaltungsverfahren; Zweck des § 57 Abs. 2 S. 1 BVerwGG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG Gr.Sen. 1.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 10604
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 57 Abs. 2 S. 1 BVerwGG
Fundstellen
- BVerwGE 57, 2-1
- ASI -, 222
- DVBl -, 122
- DVBl 1955, 122-124 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 55, 117
- JR 1955, 111
- MDR 55, 203
- NJW 55, 235
- NJW 1955, 235-236 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1955, 335
- VerwRspr 7, 205
- ZZP 68, 72
Amtlicher Leitsatz
Der Formvorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) über den bestimmten Antrag ist genügt, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache der Revisionseinlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 1954
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege,
der Bundesrichter Dr. Elsner, Kohlbrügge, Witten, Dr. Zinser, Dr. Fürst, Dr. Buchholz, Dr. Müller und
der Bundesrichterin Schmitt
beschlossen:
Tenor:
Der Formvorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) über den bestimmten Antrag ist genügt, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache der Revisionseinlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist.
Gründe
Durch Beschluß vom 12. Juli 1954 hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 47 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - den Großen Senat angerufen, um die Frage zu klären, was unter einem "bestimmten Antrag" im. Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG zu verstehen ist. Zu dieser Frage hat der II. Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, es sei zwar nicht erforderlich, daß die Revisionsschrift einen förmlichen Antrag enthalte, es müsse aber aus ihr selbst oder sonstigen innerhalb der Revisionsfrist eingegangenen Schriftsätzen eindeutig auf das verfolgte Ziel geschlossen werden können; jedenfalls genüge die bloße Erklärung "es werde Revision eingelegt" der Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1. BVerwGG nicht. Von dieser Auffassung will der V. Senat abweichen. Nach seiner Ansicht ist dem gesetzlichen Erfordernis des bestimmten Revisionsantrags dann genügt, wenn das innerhalb der Revisionsfrist vom Revisionskläger Vorgetragene im Zusammenhalt mit der angefochtenen Entscheidung und ihren Gründen für das Gericht und die Verfahrensbeteiligten in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise erkennen läßt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung der Vorinstanz angefochten wird. Ausgehend von dieser Meinung sieht der V. Senat in dem Verwaltungsstreit, der dem Vorlagebeschluß zugrunde liegt, die bloße Tatsache der Revisionseinlegung als ausreichend an, um der Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG zu genügen, weil sich aus ihr und der Anführung des angefochtenen Urteils in der Revisionsschrift im Zusammenhalt mit diesem Urteil und seinen Gründen erkennen ließe, daß das Urteil in vollem Umfange angefochten werde.
Der V. Senat folgert seine Ansicht aus dem Zweck der Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG. Diese fordere einen bestimmten Antrag, um das Ziel des Rechtsschutzgesuches festzulegen. Gericht und Gegner müßten wissen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel Rechtsschutz begehrt werde. Dementsprechend habe der Revisionsantrag die Funktion, Umfang und Ziel der Revision klarzustellen. Das gesetzliche Erfordernis der Bestimmtheit des Antrags könne daher nicht bedeuten, daß ein formulierter oder ein von dem übrigen Vorbringen des Revisionsklägers getrennter, "besonderer" Antrag gestellt werden müsse. Dem Erfordernis sei vielmehr genügt, wenn das Vorbringen des Revisionsklägers mit hinreichender Bestimmtheit ergebe, in welchem Umfang und mit welchem Ziel er die Entscheidung der Vorinstanz anfechte. Umfang und Ziel der Revision könnten und müßten daher auch im Wege der Auslegung ermittelt werden. Für diese Auslegung sei nicht nur das Vorbringen des Revisionsklägers in der Revisionsschrift und den innerhalb der Revisionsfrist eingegangenen Schriftsätzen zu berücksichtigen, sondern auch der Inhalt des angefochtenen Urteils einschließlich seiner Gründe heranzuziehen, wenn, wie es § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG vorschreibe, in der Revisionsschrift das angefochtene Urteil angegeben sei. Diese Auffassung trage auch den Bedürfnissen des Rechtslebens besser Rechnung als die strengere Auffassung des II. Senats. Die Zivilgerichte handhabten die einschlägigen Vorschriften der ZPO großzügig, obwohl dort bei den Kollegialgerichten Anwaltszwang herrsche. Im Verwaltungsstreitverfahren könne hingegen die Revision von der Partei selbst eingelegt werden. Mit einer solchen Zulassung der Partei zur selbständigen Prozeßführung wäre es aber unvereinbar, von einer rechtsunkundigen Partei einen ausdrücklichen Revisionsantrag zu verlangen.
Demgegenüber meint der II. Senat: Da die Revisionsschrift nach der gesetzlichen Vorschrift den Antrag enthalten müsse, diese Vorschrift sich also als eine Mußvorschrift darstelle, dürften für die Auslegung des Willens des Revisionsklägers nur seine während der Revisionsfrist eingegangenen Erklärungen berücksichtigt, nicht aber das Urteil und frühere in den vorangegangenen Rechtszügen abgegebene Erklärungen herangezogen werden. Die für das Revisionsverfahren aufgestellten Formvorschriften sollten den Revisionskläger nötigen, schon vor der Einlegung der Revision sorgfältig zu prüfen, ob er eine aussichtsvolle Revision einlegen könne. Die Bedeutung der Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG erschöpfe sich daher nicht darin, daß das Ziel des Rechtsschutzgesuches festgestellt werde. Vielmehr handele es sich bei dieser Vorschrift um eine Formvorschrift, die den Revisionskläger zur Sorgfalt anhalten und das Gericht vor unüberlegten Revisionen schützen solle. Auch das Fehlen des Anwaltszwanges im verwaltungsgerichtlichen Verfahren könne nicht zu einer milderen Anwendung der Formvorschriften führen. Gewiß sei es ein Widerspruch, daß das Gesetz hohe Anforderungen an die Einlegung und Begründung der Revision stelle, andererseits aber dem Rechtsuchenden erlaube, das schwierige Rechtsmittel ohne rechtskundigen Rat einzulegen. Daraus sollte der Gesetzgeber die Folgerung ziehen, daß der Anwaltszwang wenigstens für den Bürger eingeführt werde. Nicht aber sollte das Revisionsgericht durch mildere Auslegung der Formvorschriften die Durchführung unüberlegt erhobener Revisionen begünstigen.
Der Oberbundesanwalt ist gemäß § 47 Abs. 4 BVerwGG gehört worden. Er hat seine Auffassung in der Sitzung des Großen Senats dargelegt. Im Ergebnis schließt er sich der Ansicht des V. Senats an.
In der Sache tritt der Große Senat im wesentlichen der Auffassung des V. Senats bei.
§ 57 Abs. 2 BVerwGG lautet:
"Die Revision muß die angefochtene Endentscheidung angeben und einen bestimmten Antrag enthalten. Die Revisionsbegründung muß außerdem die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Mangel ergeben."
Während also § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG von der Revisionsbegründung handelt, wird in Satz 1 nicht das Wort "Revisionsschrift", sondern nur das Wort "Revision" gebraucht. Dies könnte die Folgerung nahelegen, in Satz 1 sei das Rechtsmittel schlechthin gemeint, so daß der Antrag erst in der Revisionsbegründungsschrift enthalten zu sein brauche. Hierfür könnte auch das Wort "außerdem" in Satz 2 herangezogen werden. Für diese Auslegung könnte ferner die Bemerkung in dem Kommentar von Koehler zu dem Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht (S. 72 Anm. 2 zu § 57) sprechen, wonach wegen der weiteren Erfordernisse der Revisionsschrift an den Grundsätzen der ZPO festgehalten worden sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß das Wort "Revision" nicht an allen Stellen des Gesetzes denselben Sinn zu haben braucht. Daß das Wort "Revision" in Satz 1 die Revisionsschrift bedeuten muß, ergibt sich zwingend daraus, daß sonst die Gegenüberstellung von "Revision" in Satz 1 und "Revisionsbegründung" in Satz 2 ihren Sinn verlöre, und daß das in Satz 1 weiter aufgestellte Erfordernis, die angefochtene Entscheidung müsse angegeben werden, überhaupt nur in der Revisionsschrift erfüllt werden kann, da sonst ein geordnetes Gerichtsverfahren unmöglich wäre.
Zwar ist die Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG eine Mußvorschrift, doch ergibt sich hieraus nichts für die Entscheidung der vorliegenden Streitfrage. Denn es ist nicht streitig, daß die Revisionsschrift einen bestimmten Antrag enthalten muß, sondern wie die Erklärung des Revisionsklägers in der Revisionsschrift oder in den sonst innerhalb der Revisionsfrist eingehenden Schriftsätzen zu lauten habe, um dieser Mußvorschrift zu entsprechen. Daß hierzu ein förmlicher Antrag erforderlich sei, wird in Übereinstimmung mit Ule (Handkommentar zum Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht S. 225 Anm. I 3 zu § 57) und Schunck-De Clerck (Kommentar zum Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht S. 146 Anm. 2c zu § 57) von keinem der beteiligten Senate verlangt. Der Streit geht vielmehr darum, ob der Revisionskläger innerhalb der Revisionsfrist eine ausdrückliche Erklärung abgeben muß, aus der sich Umfang und Ziel seiner Revision eindeutig erkennen lassen oder ob die bloße Einlegung der Revision unter Anführung der angefochtenen Entscheidung genügt, wenn schon daraus - evt. unter Heranziehung der angefochtenen Entscheidung einschließlich ihrer Gründe und des sonstigen Prozeßstoffes - für das Gericht erkennbar ist, mit welchem Ziel die vorinstanzliche Entscheidung angefochten wird.
Zur Beantwortung dieser Frage wird von den beteiligten Senaten auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 519 Abs. 3 Nr. 1 und § 554 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hingewiesen. Das Reichsgericht hat ursprünglich die Auffassung vertreten, daß für das Berufungsverfahren die bloße Erklärung der Berufungseinlegung genüge, wenn nach der ganzen Art des Falles mit Sicherheit daraus geschlossen werden könne, daß der Antrag auf Aufhebung des Urteils im vollen Umfange gestellt sein solle (RGZ 145 S. 38), daß dieser Grundsatz aber für das Revisionsverfahren nicht gelte (RGZ 102 S. 280, 117 S. 168 ff. 170). In seiner Entscheidung vom 28. Oktober 1938 (RGZ 158 S. 346) hat das Reichsgericht diese Ansicht jedoch aufgegeben und erklärt, daß ein. Grund, in der Revisionsinstanz einen strengeren Maßstab an die Stellung des Antrages anzulegen als in der Berufungsinstanz, nicht zu erkennen sei. Jedoch bietet die Rechtsprechung des Reichsgerichts für die Entscheidung der vorliegenden Streitfrage keine Anhaltspunkte. Denn die gesetzliche Ausgangslage ist für die Revision im Zivilprozeß eine andere als für die Revision nach dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, da die Zivilprozeßordnung die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde, nicht für die Revisionseinlegung, sondern für die Revisionsbegründung vorschreibt. Die Revisionsbegründung wird aber ohnedies in aller Regel zwangsläufig in irgendeiner erkennbaren Form eine Erklärung über Umfang und Ziel der Revision enthalten. Auch die Hinzuziehung der Rechtsprechung des Preuß, Oberverwaltungsgerichts zu § 63 Satz 3 des preuß. Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GS. S. 195) - LVG - kann zu keinem Ergebnis führen, da das LVG einen bestimmten Antrag für die Revision im Verwaltungsstreitverfahren nicht verschreibt.
Die Antwort auf die vom V. Senat gestellte Frage kann deshalb weder aus dem Gesetzeswortlaut noch an Hand der Rechtsprechung des Reichsgerichts der des Preuß. Oberverwaltungsgerichts zu den Formvorschriften der ZPO und des LVG, sondern nur aus Sinn und Zweck der Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG gefunden werden. Der II. Senat erblickt den Zweck dieser Vorschrift darin, daß sie den Revisionskläger nötigen soll, schon vor der Einlegung der Revision sorgfältig zu prüfen, ob er eine aussichtsvolle Revision einlegen kann. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn daraus, daß der Revisionskläger seiner Erklärung, er lege Revision gegen ein bestimmtes Urteil ein, die weitere Erklärung beifügt, er beantrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und seinem Klagebegehren entsprechend zu erkennen, ergibt sich in keiner Weise, daß er nur infolge der Beifügung der zweiten, in der Regel selbstverständlichen Erklärung die Aussichten seiner Revision sorgfältiger geprüft hätte, als wenn er die zweite Erklärung unterlassen hätte (vgl. auch RGZ 145 S. 38). Zu einer Prüfung der Aussichten der Revision wird der Revisionskläger nicht dadurch genötigt, daß er einen bestimmten Antrag stellen, sondern dadurch, daß er die Revision begründen muß. Das letztere braucht er aber zweifellos erst in der Revisionsbegründungsschrift zu tun. Es ist auch nicht zutreffend, daß das Bundesverwaltungsgericht von aussichtslosen Revisionen dadurch entlastet würde, wenn der Revisionskläger gezwungen wäre, in der Revisionsschrift bestimmte Erklärungen über das Ziel seiner Revision abzugeben. Soweit Revisionskläger bisher solche Erklärungen in der Revisionsschrift nicht abgegeben haben - und das haben nicht nur Parteien, die nicht durch rechtskundige Bevollmächtigte vertreten wurden, sondern auch Rechtsanwälte und Behörden übersehen -, besagt dieses für die materielle Begründetheit oder Unbegründetheit der Revision nichts, sondern ist nur so zu erklären, daß ihnen die von der Regelung in der ZPO abweichende Vorschrift nicht bekannt war. Im übrigen wäre es bedenklich, ohne zwingenden Grund den Sinn einer Formvorschrift allein darin zu erblicken, ein Gericht vor Überlastung zu schützen, besonders dann, wenn eins solche Handhabung der Formvorschrift es mit sich bringen würde, das Gericht an der Erfüllung seiner Aufgabe zu hindern, im konkreten Falle Rechtsschutz zu gewähren und zugleich die Vereinheitlichung und Fortbildung des Rechts zu fördern. Die Formvorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG kann also nicht den ihr vom II. Senat beigelegten Sinn haben. Vielmehr stimmt der Große Senat mit dem V. Senat dahin überein, daß es der Zweck dieser Vorschrift ist, der Revisionskläger solle schon bei der Revisionseinlegung oder jedenfalls innerhalb der Revisionsfrist für das Gericht erkennbar machen, welches Ziel er verfolgt. Beschränkt er sich in der Revisionsschrift auf die Erklärung, daß er gegen ein bestimmtes Urteil Revision einlegt, so ist in aller Regel erkennbar, daß er die Aufhebung oder Abänderung dieses Urteils anstrebt, soweit es seinen in der Vorinstanz gestellten Anträgen nicht stattgegeben hat. Läßt sich dieses Ziel schon aus der Tatsache der Revisionseinlegung allein erkennen, so besteht kein Grund zu verlangen, daß der Revisionskläger es noch ausdrücklich erklärt. Ein solches Verlangen würde das Festhalten an einer inhaltslosen Förmlichkeit bedeuten (so auch RGZ 125 S. 33 ff. 35.). Der Große Senat ist deshalb der Meinung, daß es zur Erfüllung der Formvorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG über den bestimmten Antrag genügt, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache der Revisionseinlegung erkennbar ist. Gibt der Revisionskläger innerhalb der Revisionsfrist Erklärungen ab, die ein anderes Ziel seiner Revision erkennen lassen, so müssen diese berücksichtigt werden.
Dr. Elsner,
Kohlbrügge,
Witten,
Dr. Zinser,
Dr. Fürst,
Dr. Buchholz,
Dr. Müller
Schmitt