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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.09.1954, Az.: BVerwG I B 165.53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.09.1954
Aktenzeichen
BVerwG I B 165.53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 14858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 18.02.1953
OVG Berlin - 01.04.1953

Fundstelle

  • MDR 1955, 81 (Volltext mit amtl. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in seiner Sitzung am 2. September 1954,
an der teilgenommen haben Bundesrichter Dr. Elsner als Vorsitzender und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Dr. Eue als Beisitzer,
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. Februar 1953 durch den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. April 1953 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Der Klägerin wurde gemäß § 50 Abs. 1, §§ 65 und 69 der Berliner Straßenordnung vom 15. Januar 1929 (BStO) die Erlaubnis erteilt, in einer bestimmten Entfernung von der Baufluchtlinie eines näher bezeichneten Grundstücks einen Verkaufsstand von einer bestimmten Größe aufzustellen. Die Erlaubnis war unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und mit mehreren Auflagen erteilt. Nach etwa zwei Jahren wurde die Erlaubnis widerrufen, da die Klägerin sich trotz mehrfacher Hinweise durch die zuständigen Behörden an die Bestimmungen des Genehmigungsbescheides nicht gehalten habe. Hiergegen hat die Klägerin nach erfolgloser Beschwerde die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, daß die angefochtene Verfügung unzweckmäßig sei und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Die Klage war in beiden Instanzen ohne Erfolg.

2

In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die Klägerin habe ihren Verkaufsstand, der mindestens zum Teil auf Straßenland stehe, nicht an der ihr im Genehmigungsbescheid zugewiesenen Stelle aufgestellt. Da eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Straße nach der Berliner Straßenordnung erlaubnispflichtig sei, sei der Beklagte berechtigt, die Klägerin auf den ihr zugewiesenen Standplatz zu verweisen und eine anderweitige Aufstellung des Standes zu untersagen. Zusagen dahin, daß der Stand auf seinem jetzigen Platz verbleiben könne, seien der Klägerin nicht gemacht worden. Die Behauptung der Klägerin, nach den Absichten der maßgebenden Stellen sei der fragliche Abstand nicht von der Baufluchtlinie, sondern von der Straßenecke an zu berechnen, und dieser werde bei ihrem Stand innegehalten, sei irrig, da die Behörden von den Vorschriften der Berliner Straßenordnung, nach der die Baufluchtlinie für die Berechnung des Abstandes maßgebend sei, nicht hätten abweichen wollen. Die Klägerin habe auch die anderen Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides nicht innegehalten. Die angefochtene Verfügung bestehe danach zu Recht. Darauf, ob die Verfügung zweckmäßig sei, komme es angesichts der die Klägerin wie jeden anderen Staatsbürger treffenden Pflicht, sich den gesetzlichen Bestimmungen allgemeingültiger Polizeiverordnungen zu fügen, nicht an. Auch der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Der Beklagte sei seit längerem bemüht, den gesetzmäßigen Zustand in den Straßen der Stadt wiederherzustellen. Da die angefochtene Verfügung sich im Rahmen der allgemeinen Verwaltungsübung halte, sei der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, selbst wenn der Beklagte in dem einen oder dem anderen Fall einen Widerruf noch nicht vorgenommen haben sollte.

3

Das Berufungsurteil ist der Klägerin am 7. April 1953 zugestellt worden.

4

Durch Beschluß vom 1. April 1953 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin die Revision gegen das Berufungsurteil nicht zugelassen. Dieser Beschluß ist der Klägerin am 11. April 1953 zugestellt worden. Sie hat mit zwei Schriftsätzen vom 6. Mai, eingegangen beim Berufungsgericht am 7. Mai 1953, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und ferner Revision ohne Zulassung eingelegt.

5

Zur Begründung der Beschwerde trägt sie vor: Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß der Beklagte den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt habe, seien irrig. Der Beklagte habe in mehreren gleichliegenden Fällen die Erlaubnis nicht widerrufen. Hier sei die grundsätzliche Rechtsfrage zu klären, ob der Gleichheitsgrundsatz erst dann verletzt sei, wenn die Behörde von einer allgemeinen Verwaltungsübung abweiche, oder schon dann, wenn sie von einzelnen anders behandelten Fällen abweiche.

6

Zur Begründung der Revision führt die Klägerin aus: Es liege ein Verfahrensfehler vor. Das Berufungsgericht habe es unterlassen in dem Urteil zugleich über die Zulassung der Revision zu entscheiden. Dies sei vielmehr erst nachträglich durch einen besonderen Beschluß geschehen. Ein solches Vorgehen sei unzulässig. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Beschluß über die Zulassung der Revision nachträglich ergehen könne oder ob die Entscheidung über die Zulassung der Revision bereits aus dem Urteil ersichtlich sein müsse, handele es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

7

Beide Rechtsmittel der Klägerin konnten keinen Erfolg haben.

8

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.

9

Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn einer der in § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - genannten Gründe vorliegt Von diesen kann hier nur der in Abs. 2 Buchst. a genannte in Betracht gezogen werder, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist indessen hier nicht gegeben.

10

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Auslegung der Vorschriften der Berliner Straßen Ordnung ab, also einer ortsrechtlichen Norm. Die Revision kann nach § 56 BVerwGG aber nur darauf gestützt werden, daß Bundesrecht nicht oder unrichtig angewandt ist. Handelt es sich bei einer Rechtsfrage um eine solche des Orts- oder des Landesrechts, so ist die Revision daher schon deswegen nicht zuzulassen, weil diese Frage in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte (vgl.Beschluß des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1953 - BVerwG I B 82.53 -, DVBl. 1954 S. 227).

11

Die Ansicht der Klägerin, das Berufungsgericht habe die Bedeutung des verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatzes verkannt, und dies gebe Veranlassung, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, ist irrig. Der Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetz verbietet nur, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitsgrundsatz ist daher nur dann verletzt, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für eine unterschiedliche Behandlung finden läßt, also wenn eine willkürliche Unterscheidung vorgenommen ist (vgl. BVerfGE Bd. 1 S. 52, Bd. 2 S. 340). Das Berufungsgericht hat nun festgestellt, daß die Klägerin bei der Aufstellung und Ausstattung ihres Verkaufsstandes lange Zeit hindurch in mehrfacher Beziehung gegen die Vorschriften der Berliner Straßenordnung verstoßen hat. Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin selbst nicht behauptet, daß bei den von ihr angeführten Vergleichsfällen ebenfalls mehrfach gegen die Straßenordnung verstoßen sei. Selbst wenn die Angaben der Klägerin zutreffen sollten, könnte aus ihnen also eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht abgeleitet werden, weil die angeführten Fälle in rechtlicher Betrachtung nicht gleich sind. Dabei sind auch die aus der verschiedenen örtlichen Lage der einzelnen Verkaufsstände sich ergebenden Besonderheiten zu berücksichtigen. Eine Klärung der sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebenden Rechtsfragen wäre daher in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht zu erwarten.

12

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

13

II.

Eine Revision ohne Zulassung ist nach § 54 BVerwGG nur dann gegeben, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Die Klägerin nimmt diese letzte Voraussetzung insofern als gegeben an, als die Frage zu klären sei, ob über die Zulassung einer Revision nachträglich durch besonderen Beschluß entschieden werden kann. Es ist zwar richtig, daß dies eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, und daß zu ihr anfänglich im Schrifttum verschiedene Meinungen vertreten worden sind. Der Senat hat aber in ständiger Übung die Entscheidung über die Zulassung in Form eines besonderer Beschlusses als zulässig anerkannt. Diese Frage ist daher jetzt als geklärt anzusehen. Eine Zulassung der Revision aus diesem Grunde ist somit nicht gerechtfertigt. Selbst wenn hier ein Fehler im Berufungsverfahren vorläge, so würde dieser übrigens keinen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 54 Abs. 1 BVerwGG darstellen.

14

Hiernach war die ohne besondere Zulassung eingelegte Revision der Klägerin nicht statthaft und mußte daher gemäß §§ 62 Satz 2, 63 Abs. 3 BVerwGG als unzulässig verworfen werden.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Dr. Ernst
Dr. Eue