Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.07.1954, Az.: BVerwG V B 41.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.07.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 41.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 11090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 20.03.1954
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring und Dr. Bettermann am 19. Juli 1954
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. März 1954 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.800 DM festgesetzt.
Gründe
Das Wohnungsamt der Beklagten hatte das von den Beigeladenen verwaltete Haus D. 27 in Hamburg-Bergedorf erfaßt und dem Kläger zugeteilt. Auf Einspruch der Beigeladenen hat es diese Erfassung und Zuweisung durch Bescheid vom 1. April 1953 aufgehoben. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die das Landesverwaltungsgericht Hamburg abgewiesen hat; die Berufung wurde nicht zugelassen. Die gleichwohl eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht durch Entscheidung vom 20. März 1954 als unzulässig verworfen; die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat es nicht zugelassen.
Gegen diese Nichtzulassung richtet sich die Beschwerde des Klägers, die keinen Erfolg haben kann.
Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn entweder von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind oder wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Insbesondere Werten die Angriffe des Klägers gegen die Gültigkeit des Hamburgischen Gesetzes über die Beschränkung der Berufung und der Beschwerde in Verwaltungsstreitsachen auf dem Gebiet der Wohnraumbewirtschaftung vom 22. Mai 1953 (HambGVOBl. S. 85) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 53 Abs. 2 a) BVerwGG auf, nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch die Urteile vom 12. Januar 1954 in I C 99/53 (DVBl. 1954 S. 406) und I C 111/53 bereits rechtsgrundsätzlich entschieden hat, daß auf Grund des § 26 MRVO Nr. 165 erlassene Beschränkungen der Berufung und Beschwerde in Verwaltungsstreitsachen nicht gegen bundesrechtliche Vorschriften verstoßen. Vgl. ferner den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 1954 in I B 83/53 betreffend das Bremische Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Wohnungssachen vom 11. Oktober 1948.
Obwohl der Kläger auf diese Entscheidungen hingewiesen worden ist, hat er seine Beschwerde aufrechterhalten. Diese mußte daher zurückgewiesen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.800 DM festgesetzt. [...], die Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Baring
Dr. Bettermann