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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.04.1954, Az.: BVerwG I DB 10/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.04.1954
Aktenzeichen
BVerwG I DB 10/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 14906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BDH 1, 161
  • DokBer B 1954, 95

Amtlicher Leitsatz

Die vorläufige Dienstenthebung setzt nur die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens voraus und ist nicht davon abhängig, dass in dem Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Wird die Einbehaltung von Dienstbezügen angeordnet, so muss die vorläufige Dienstenthebung erfolgen.

Die Bundesdisziplinarkammer entscheidet über die Aufrechterhaltung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung. Sie ist nicht berufen, über die Rechtmässigkeit der Anordnungen bei ihrem Erlass oder für eine spätere Zwischenzeit zu befinden.

In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Bundesrichters Perwo,
Bundesrichters Reitzenstein,
Bundesrichters Dr. Dickertmann
auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 20. Mai 1953
in der Sitzung am 13. April 1954
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde wendet sich gegen den Beschluss der Bundesdisziplinarkammer XI (...) vom 7. Mai 1953, durch welchen der Antrag des Beschuldigten vom 5. Januar 1953 mit seiner Ergänzung vom 6. Februar 1953 zurückgewiesen worden ist. In dem Antrage hatte der Beschwerdeführer gebeten, die gegen ihn vom Oberfinanzpräsidenten Westfalen in Münster als Einleitungsbehörde bei Einleitung des förmlichen Dienststrafverfahrens am 18. Oktober 1948 verfügte vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Hälfte seiner jeweiligen Dienstbezüge aufzuheben und ferner darüber zu entscheiden, ob und inwieweit für die Vergangenheit die Einbehaltung rechtswidrig sei und die einbehaltenen Bezüge an ihn zurückzuzahlen seien. Die Beschwerde ist nach § 66 der Bundesdisziplinarordnung - BDO - (BGBl. 1952 Teil I S. 761) zulässig und in rechter Frist erhoben, in der Sache aber unbegründet.

2

Die Anordnungen der Einleitungsbehörde sind nach den Vorschriften der §§ 78, 79 der Reichsdienststrafordnung vom 26. Januar 1937 - RDStO - (RGBl. I S. 71) ergangen. Der Beschwerdeführer war damals Landesbeamter. Nachdem er gemäss § 36 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (BGBl. S. 448) mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 in den Dienst des Bundes übergetreten war, fand auf ihn nach § 2 c des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) und der Bekanntmachung vom 30. Juni 1950 (BGBl. S. 306) die Reichsdienststrafordnung vom 26. Januar 1937 in der für die Beamten und Richter des Bundes geltenden Fassung (BGBl. S. 307 ff) Anwendung. An deren Stelle trat mit dem 1. Januar 1953 auf Grund des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 749) die Bundesdisziplinarordnung. Sie bildet mithin die Grundlage für die Entscheidung. Nach ihrem § 81 Abs. 3 entscheidet die Bundesdisziplinarkammer auf Antrag des Beschuldigten über die Aufrechterhaltung der Anordnungen der Einleitungsbehörde nach § 78 BDO (vorläufige Dienstenthebung) und § 79 BDO (Einbehaltung der Dienstbezüge) dann, wenn bei ihr das förmliche Disziplinarverfahren anhängig geworden ist. Letzteres ist hier der Fall auf Grund der am 6. Oktober 1952 bei der Bundesdienststrafkammer eingegangenen Anschuldigungsschrift (§ 53 Abs. 3 BDO). Die Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der halben Dienstbezüge sind zwar nicht nach den §§ 78, 79 der Bundesdisziplinarordnung, auf die sich § 81 Abs. 3 BDO bezieht, erlassen worden, gleichwohl kommt § 81 Abs. 3 BDO zum Zuge, da nach Art. 5 des erwähnten Gesetzes vom 28. November 1952 Maßnahmen, die nach den bisherigen Gesetzen getroffen worden sind, rechtswirksam bleiben und sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung richtet. Die Zuständigkeit der Bundesdisziplinarkammer zur Entscheidung darüber, ob die Anordnungen aufrechterhalten bleiben, war somit gegeben. Die sachliche Entscheidung ist jetzt aus den §§ 78, 79 BDO zu treffen, die im übrigen mit den §§ 78, 79 der RDStO gleichlauten. Zutreffend hat die Bundesdisziplinarkammer die Anordnungen aufrechterhalten.

3

Nach § 78 BDO kann die Einleitungsbehörde einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Die vorläufige Dienstenthebung setzt danach nur die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens voraus. Sie ist nicht davon abhängig, dass in dem Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Wird aber die Einbehaltung von Dienstbezügen angeordnet, so kann dies nach § 79 Abs. 1 BDO nur geschehen, wenn gleichzeitig die vorläufige Dienstenthebung angeordnet ist. In einem solchen Falle muss also die vorläufige Dienstenthebung erfolgen. Das Gesetz geht davon aus, dass die Interessen der Behörde und das Ansehen des Beamtenstandes es nötig machen, den Beamten des Dienstes immer dann zu entheben, wenn die schwerere Voraussetzung für die Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 79 Abs. 1 BDO, nämlich dass im Dienststrafverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird, vorliegt. Die Entscheidung hängt somit wesentlich davon ab, ob der Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren voraussichtlich mit Entfernung aus dem Dienst bestraft werden wird. Mit Recht hat die Bundesdisziplinarkammer dies bejaht.

4

Der Beschwerdeführer ist durch die Urteile des Amtsgerichts D. vom 19. November 1948 und der 2. Strafkammer des Landgerichts in D. vom 7. Januar 1949 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 210,- DM anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von drei Wochen rechtskräftig verurteilt worden, weil er im August 1948 in fünf Dortmunder Geschäften Ladendiebstähle ausgeführt habe. Nach der tatsächlichen Feststellung, die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegt, hat er in den Geschäften Althoff, Kepa-Westenhellweg, Kepa-Brückstrasse, Kopfermann und Köster in D. 1 Flasche Wein, 1 Paar Gummisohlen, 1 Arbeitshose, 1 Kinderpullover, 1 Kindertrainingsbluse, 5 Selbstbinder, 2 Ledergürtel, 1 Gummigürtel, 1/2 Flasche Himbeersaft und 13 Klammern für Zugvorhänge gestohlen.

5

Diese Feststellung ist für das Bundesdisziplinargericht nach § 13 Abs. 3 BDO bindend, es sei denn, dass es die nochmalige Prüfung von Feststellungen beschliesst, deren Richtigkeit seine Mitglieder übereinstimmend bezweifeln. Die Diebstähle hatte der Beschuldigte in dem polizeilichen Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht zugegeben. Die Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Beschwerdeführer nicht angegriffen. Seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil hatte er auf das Strafmaß beschränkt. Bis auf die Entwendung der 5 Selbstbinder, der 2 Ledergürtel und des Gummigürtels stellt er den Diebstahl auch heute nicht in Anrede. Nach seiner Einlassung im Verfahren vor der Bundesdisziplinarkammer will er die Selbstbinder und die Ledergürtel auf Bergmannspunkte gekauft haben. Das Gleiche hat er in der zur Entscheidung stehenden Beschwerde bezüglich des Gummigürtels vorbringen lassen. Er will dies in dem Strafverfahren nicht angegeben haben, weil er befürchtet habe, wegen Wirtschaftsvergehens belangt zu werden. Die Angaben erscheinen wenig glaubhaft und dürften ohne einen Beweisantritt kaum Veranlassung geben, die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils erneut zu prüfen. Selbst wenn man aber das nachträgliche Vorbringen als richtig unterstellt, bleibt der fortgesetzte Diebstahl wegen der Wegnahme der übrigen Gegenstände bestehen. Bei der disziplinargerichtlichen Würdigung kommt es aber nicht so sehr auf die Menge der gestohlenen Gegenstände, die immer noch erheblich bleibt, sondern auf das für einen Beamten schlechthin unwürdige Verhalten an. Nicht einbezogen in die fortgesetzte Handlung hat das Amtsgericht zudem den ebenfalls in den polizeilichen Ermittlungen und in der Hauptverhandlung zugegebenen Diebstahl an einem Stubenbesen bei Kepa-Brückstrasse, der zur Anklage gestellt war, und den Diebstahl an einem Wandspiegel bei Kopfermann, der vom Beschwerdeführer im polizeilichen Ermittlungsverfahren ebenfalls zugegeben, aber nicht in die Anklage übernommen worden war. Der Beschwerdeführer hat sich mithin fortgesetzt als Ladendieb betätigt, dadurch die Achtung, die sein Beruf auch ausserhalb des Dienstes erfordert, gröblich verletzt und sich eines sehr schweren Dienstvergehens schuldig gewacht. Bei der Schwere des Dienstvergehens ist mit der höchsten Bestrafung, der Entfernung aus dem Dienst, zu rechnen. Bei der Verwerflichkeit von Ladendiebstählen und des bei ihnen zu Tage tretenden charakterlichen Mangels ist bei einem Beamten sein Verbleiben in der redlichen Beamtenschaft in der Regel nicht angängig. Daran vermögen auch die allgemeinen schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und die besondere Lage des Beschwerdeführers als Flüchtling, der alles verloren hatte und getrennt von seiner Familie lebte und der nach seinen Angaben zeitweise mit eigener Krankheit und mit Krankheit in seiner Familie zu tun hatte, nichts zu ändern; denn der Beamte hat sich gerade in schwierigen Verhältnissen zu bewähren, wie es andere Beamte in gleicher oder ähnlicher Lage getan haben. Bei diesem Ergebnis können die weiteren, dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verfehlungen, nämlich der Diebstahl am 6. Februar 1949 an dem Hut des Fuhrunternehmers W. in D. und die üblen Nachreden in den Jahren 1948 bis 1949 über den Zollinspektor F. und seinen Dienstvorgesetzten, Regierungsrat Ha. hier unerörtert bleiben.

6

Soweit der Beschwerdeführer eine Entscheidung darüber beantragt hat, ob und inwieweit für die Vergangenheit die Einbehaltung rechtswidrig gewesen sei, weil dem Verfahren vor Errichtung der Bundesdisziplinargerichte nicht Fortgang gegeben werden konnte, hat die Bundesdisziplinarkammer mit Recht ihre Zuständigkeit verneint. Nach § 81 Abs. 3 BDO hat die Bundesdisziplinarkammer nur darüber zu entscheiden, ob die Anordnungen aufrecht zu erhalten sind. Sie ist also nur berufen, über die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, nicht aber über die Rechtmässigkeit der Anordnungen bei ihrem Erlass oder für eine spätere Zwischenzeit, zu befinden. Letzteres würde auch zu nicht tragbaren Folgen führen. Würden sich nämlich die Anordnungen als bei ihrem Erlass nicht rechtmässig erweisen, so müssten sie jetzt aufgehoben werden. Der Beschuldigte würde dann in den Genuss des vollen Gehalts kommen, bis die Einleitungsbehörde die Anordnungen erneut treffen würde, obwohl die Anordnungen mindestens mit der Errichtung der Bundesdiaziplinargerichte sachlich begründet waren. Solange die Anordnungen formell bestanden, lag für die Einleitungsbehörde aber keine Veranlassung vor, sie erneut zu verfügen. Mit rückwirkender Kraft könnte sie sie heute nicht erlassen. Zu den Ausführungen in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Münster vom 11. Dezember 1952 - 7 K. 288/52 - und dem in dem Beschluss angeführten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 19. Januar 1950 (Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster und Lüneburg Band 2 Seite 69) braucht darum nicht Stellung genommen zu werden. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, damals gegen den formellen Weiterbestand der Anordnungen anzugehen, sei es mit einer Aufsichtsbeschwerde an die oberste Bundesbehörde, sei es mit Klage beim Landesverwaltungsgericht. Letzteres hat der Beschuldigte zwar getan, seine Klage aber zurückgenommen.

7

Die Bundesdisziplinarkammer hat in dem angefochtenen Beschluss den Antrag, die vorläufige Dienstenthebung des Beschuldigten und die Anordnung der Einbehaltung der Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge aufzuheben, zurückgewiesen. Sie hätte der Vorschrift des § 81 Abs. 3 BDO entsprechend richtiger die Aufrechterhaltung der Anordnungen aussprechen sollen. Sachlich bedeutet das indes keinen unterschied, so dass eine Änderung der Beschlussformel nicht erforderlich erschien.

8

Die Beschwerde war danach, wie geschehen, mit der Kostenfolge aus § 99 BDO zurückzuweisen.

Perwo,
zugleich für durch Beurlaubung an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Dickertmann.
Reitzenstein