Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.1954, Az.: BVerwG II C 183/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.04.1954
Aktenzeichen
BVerwG II C 183/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 14892
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 23.06.1953 - AZ: II OVG A 191/52

Fundstellen

  • DVBl 1954, 536-537 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDBZ 1954, 157
  • ZBR 1954, 411

Amtlicher Leitsatz

§ 11 Abs. 2 des Nds. Gesetzes zu Art. 131 GG vom 24. Dezember 1951 (GVBl. S. 233) steht mit dem Grundgesetz nicht in Widerspruch.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt,
des Bundesrichters Witten,
des Bundesrichters Dr. Zinser und
der Bundesrichterin Schmitt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 23. Juni 1953 - II OVG A 191/52 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger, geboren im Jahre 1901, war von 1933 bis 1935 Gemeindevorsteher und Badekommissar auf der Nordseeinsel W..., auf der er 1932 die Ortsgruppe der Nationalsozialistischen Partei gegründet hatte. Im Jahre 1935 wurde er wegen Reibungen und angeblicher Verfehlungen entlassen. Es wurde auch ein Strafverfahren eingeleitet, das zwei Jahre später, am 22. Juni 1937, mit seiner Verurteilung zu drei Monaten Gefängnis wegen Betruges durch das Landgericht Oldenburg endete. Am 12. November 1937 ordnete der Reichsminister der Justiz die Tilgung der Strafe im Strafregister an. Während das Strafverfahren lief, bestellte die Inselgemeinde B... auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde den Kläger mit Urkunde vom 14. Mai 1937 zu ihrem Bürgermeister und Kurdirektor. Nach dem Zusammenbruch wurde er aus seinem Amt entfernt. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er im Jahre 1949 ohne beamtenrechtliche Beschränkungen in die Kategorie IV eingereiht.

2

Das niedersächsische Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes - GG - vom 24. Dezember 1951 (Nds. GVBl. S. 233) bestimmt in § 11:

(Abs. 1)
Ernennungen und Beförderungen, Verbesserungen des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bleiben auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unberücksichtigt, wenn sie beamtenrechtlichen Vorschriften widersprechen oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen sind.

(Abs. 2)
Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nur für Beamte,

a)
die im Entnazifizierungsverfahren durch den ersten rechtskräftigen Bescheid in die Kategorien I bis III oder in die Kategorie IV mit beamten- besoldungs- oder versorgungsrechtlichen Beschränkungen eingestuft worden sind,

b)
...

3

Gestützt auf diese Vorschrift verlangt der Kläger Berücksichtigung seiner Beamtenrechte im Sinne des Bundesgesetzes und des niedersächsischen Gesetzes zu Art. 131 GG. Der beklagte Rat der Stadt B... lehnte dies mit Bescheid vom 21. Februar 1952 ab. Der Kläger verfolgte seine Ansprüche im Verwaltungsrechtsweg weiter. Seine Klage hatte in beiden Rechtszügen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat den Beklagten mit dem Urteil vom 23. Juni 1953 verpflichtet, die Beamtenrechte des Klägers für die Zeit vom 1. April 1951 an zu berücksichtigen, und den Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 1952 insoweit aufgehoben. Zur Begründung ist ausgeführt, daß § 11 Abs. 2 Buchst. a des niedersächsischen Gesetzes vom 24. Dezember 1951 rechtsgültig sei, insbesondere mit dem Grundgesetz nicht in Widerspruch stehe. Danach müsse die Klage Erfolg haben. Die Revision ist in dem Urteil zugelassen. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 11. September 1953 zugestellt worden.

4

Mit der Revision vom 9./10. Oktober 1953 beantragt der Beklagte,

das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

5

Zur Begründung führt er aus: Es könne nicht rechtens sein, daß die Anerkennung beamtenrechtlicher Ansprüche von dem Ausgang des Entnazifizierungsverfahrens abhängig gemacht werde, bei dem nur die politische Haltung, nicht aber die Haltung des Klägers als Beamter gewürdigt worden sei. Eine Regelung, die zur Bestätigung der Rechte eines Beamten führe, der, obwohl strafgerichtlich bestraft, nur wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus Beamter geworden sei, verstoße gegen die hergebrachten Grundsätze des Beamtenrechts und sei wegen Widerspruchs mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht rechtsgültig.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Das Bundesgesetz zu Art. 131 GG vom 11. Mai 1951 / 1. September 1953 (BGBl. 1951 I S. 307, 1953 I S. 1287) läßt in § 63 Abs. 3 für die betroffenen Kommunalbeamten günstigere landesrechtliche Regelungen ausdrücklich zu. Das niedersächsische Gesetz vom 24. Dezember 1951 enthält eine solche günstigere Regelung. Es beschreibt in § 1 den Kreis der Beamten, auf die es Anwendung finden soll, und bestimmt in § 2, daß deren Rechtsverhältnisse vorbehaltlich der Vorschriften dieses Gesetzes nach dem Bundesgesetz zu beurteilen seien. § 11 enthält die angegriffene Regelung, wonach eine Prüfung im Sinne des § 7 des Bundesgesetzes dann zu unterbleiben hat, wenn der Beamte im Entnazifizierungsverfahren in die Kategorie IV oder günstiger ohne beamtenrechtliche Beschränkungen eingestuft worden ist. Die Bedenken, die der Beklagte gegen diese Regelung vorbringt, können nicht durchgreifen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu ist vielmehr beizutreten. Wie das Oberverwaltungsgericht überzeugend darlegt, hatte der Dienstherr sowohl nach § 9 der niedersächsischen zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamten-Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 15. März 1949 (GVBl. S. 57) als auch nach § 7 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG uneingeschränkt zu entscheiden, ob die Beamtenrechte der nach dem Kriege amtsenthobenen Beamten zu bestätigen und zu berücksichtigen seien. Dabei waren die Umstände maßgebend, die zur Ernennung der Beamten geführt hatten. Die Entscheidung hing davon ab, ob diese den beamtenrechtlichen Vorschriften entsprochen und mit einer den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Personalpolitik in Einklang gestanden hatte. Durch § 11 Abs. 2 Buchst. a des niedersächsischen Gesetzes zu Art. 131 GG werden, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, auch die nach der Ernennung liegenden Umstände in die Entscheidung über die Berücksichtigung der Beamtenrechte einbezogen. Die Entscheidung im Entnazifizierungsverfahren, von der die Berücksichtigung der Beamtenrechte danach abhängt, beruht auf einer Würdigung des gesamten politischen Verhaltens des Beamten bis zum Jahre 1945. Durch die Verbindung der beamtenrechtlichen Entscheidung mit dem Ergebnis der Entnazifizierung wird erreicht, daß diese Entscheidung der Persönlichkeit des Beamten gerecht wird. Mit Recht vertritt das Oberverwaltungsgericht die Auffassung, daß diese Regelung der Verfassungsvorschrift in Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, nicht widerspricht. Das Bundesgesetz zu Art. 131 GG erkennt den Rechtsstand der amtsenthobenen Beamten mit gewissen Maßgaben an und schränkt ihn unter anderem durch die Ausnahmevorschrift des § 7 ein. Eine gemäß § 63 Abs. 3 des Bundesgesetzes ausdrücklich vorbehaltene landesrechtliche Vorschrift, welche die Anwendung der Ausnahmevorschrift in § 7 des Bundesgesetzes ihrerseits einschränkt, den Rechtsstand der amtsenthobenen Beamten also in höherem Maße anerkennt, verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Die niedersächsische Regelung trägt gerade den Bedenken Rechnung, die gegen die Vorschriften in § 7 des Bundesgesetzes unter dem Gesichtspunkt geltend gemacht worden sind, daß sie unzulässigerweise eine neue Entnazifizierung herbeiführten. Nach den in Deutschland hergebrachten Grundsätzen des Beamtenrechts bewirkt die Verurteilung eines Beamten zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten nicht von selbst und ohne ein Dienststrafverfahren die Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 53 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 - RGBl. I S. 39 -, § 48 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 - BGBl. I S. 551 -). Übrigens sieht § 9 des Bundesgesetzes, anwendbar auf niedersächsische Kommunalbeamte nach § 2 des niedersächsischen Gesetzes, unter Umständen ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Aberkennung der Rechte aus dem Bundesgesetz gegen Beamte zur Wiederverwendung wegen solcher Handlungen vor, die sie vor oder nach dem 8. Mai 1945 begangen haben. Hiernach steht die Regelung in § 11 des niedersächsischen Gesetzes mit dem Grundgesetz, insbesondere Art. 33 Abs. 5 GG, sowie mit dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG (Art. 31 GG) nicht in Widerspruch. Unrichtig ist die Bemerkung des Beklagten, daß die Anwendung des§ 11 des niedersächsischen Gesetzes unter Umständen zu einem für den Beamten weniger günstigen Ergebnis führen könnte als die Anwendung des § 7 des Bundesgesetzes, so daß die landesrechtliche Regelung nicht schlechthin günstiger im Sinne des § 63 Abs. 3 des Bundesgesetzes sei. Denn wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 des niedersächsischen Gesetzes nicht vorliegen, bleibt es nach § 11 Abs. 1 und 2 des niedersächsischen Gesetzes bei der bundesrechtlichen Regelung der §§ 63, 7 und 8 des Bundesgesetzes.

8

Hiernach ist die Revision zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 BVerwGG.

Dr. Wichert
Schmidt
Witt
Dr. Zinser
Schmitt