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Bundesverwaltungsgericht
v. 02.03.1954, Az.: BVerwG IV A 260.53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.03.1954
Aktenzeichen
BVerwG IV A 260.53
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 1954, 11162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Unterhaltshilfe

In der Verwaltungsstreitsache erläßt das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
in seiner Sitzung am 2. März 1954
gemäß § 31 des Gesetzes
über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Remak und Dr. Kniesch
folgenden Vorbescheid:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat am 27. März 1945 durch Feindeinwirkung einen Sachschaden erlitten. Sein Haussrundstück in Paderborn wurde totalzerstört. Auch büßte er seinen gesamten Hausrat und Erzeugnisse seiner Kunst ein. Er hat auf Grund dieses Sachschadens Antrag auf Unterhaltshilfe gestellt.

2

Nach der Zerstörung des Hausgrundstücks hat er das Trümmergrundstück im Dezember 1949 um 23.000 DM verkauft. Von dem Verkaufserlös hat er sich im Mai 1950 in ... in der Nähe der Wohnung seines Sohnes, ein Grundstück gekauft und darauf ein Holzhäuschen errichtet. Den jetzigen Wert des neuen Hausgrundstücks gibt er mit 10.000 bis 12.000 DM an. Dafür hat er 8.200 DM aus dem Verkaufserlös des Paderborner Hausgrundstücks bezahlt. Die verbleibenden 14.800 DM will er zur Abzahlung von Schulden, Anschaffung von Hausrat, für Unterhalt und Arztkosten verwendet haben. Er wird daher gegenwärtig von seinem Sohn, dem Syndikus Dr. ... in ... unterhalten, dem diese Unterhaltsleistung nicht weiterhin zugemutet werden könne, da dieser selbst auch geschädigt sei, als Verbandsgeschäftsführer eines Textilkonzerns ein nicht dauerndes Einkommen besitze und deshalb selbst Rücklagen zu machen gezwungen sei.

3

Das Holzhäuschen habe der Kläger anschaffen müssen, da er nach der Zerstörung seines Hausgrundstücks in Paderborn unter Wohnverhältnissen gelitten habe, die für einen so alten und kränklichen Mann nicht zumutbar gewesen seien.

4

Eine ideelle Hälfte seines neuen Wohnhäuschens hat er unentgeltlich an seinen Sohn überlassen.

5

Der Soforthilfeausschuß und der Beschwerdeausschuß haben abweisend entschieden. Die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers sei nicht durch den Sachschaden, sondern durch die Verwendung des Verkaufserlöses für das zerstörte Grundstück verursacht, wodurch der Antragsteller sich ohne Not aller Mittel für seinen Unterhalt begeben und dadurch absichtlich Verhältnisse herbeigeführt habe, welche die Voraussetzungen für die Unterhaltshilfe schaffen sollten.

6

In der rechtzeitig eingelegten und auch zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt der Kläger übereinstimmend mit dem bisherigen Vorbringen die Beurteilung der Sache durch die Vorinstanzen. Die Hilfsbedürftigkeit sei zweifellos durch den Sachschaden herbeigeführt, da er nach der Zerstörung bloß das wertlose Ruinengrundstück besessen habe. Dieses sei nun gegen das Holzhäuschen eingetauscht. Bei den unmöglichen Wohnverhältnissen nach dem Sachschaden sei die Anschaffung des Holzhäuschens die einzige Möglichkeit gewesen, das Leben des Klägers zu erhalten. Der Verkaufserlös mußte daher zur Anschaffung dieses Häuschens und zur Abdeckung alter Schulden, für Anschaffung neuen Hausrats usw. verwandt werden, daher könne von einer absichtlichen Herbeiführung der Voraussetzungen für die Unterhaltshilfe nicht die Rede sein. Auch könne ihm ohne besondere Härte nicht zugemutet werden, das Häuschen, in dem er nun mit der Schwiegermutter seines Sohnes wohne und auf deren Pflege er angewiesen sei, zu veräußern.

7

Die Rechtsbeschwerde war beim Spruchsenat für Soforthilfe noch anhängig, als das Lastenausgleichsgesetz in Kraft trat. Die Sache gelangte deshalb gemäß § 353 Nr. 3 Lastenausgleichsgesetz in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 693 ff.) - LAG - an das Bundesverwaltungsgericht, nachdem der Beschwerdeausschuß für den Lastenausgleich ihr nicht abgeholfen hat.

8

II.

Die Rechtsteschwerde ist nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Klage aufzufassen (siehe z.B. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 1953 - III A 8.53 -).

9

Sie ist offenbar nicht begründet.

10

Zunächst ist Voraussetzung für die Gewährung von Unterhaltshilfe, daß die Bedürftigkeit des Klägers - die hier zunächst unterstellt sein mag - durch eine der im § 31 des Soforthilfegesetzes - SHG - aufgezählten Schädigungen - hier also durch den Sachschaden - eingetreten ist.

11

Der Kläger ist durch den Sachschaden aber nicht bedürftig geworden; denn er besaß nachher noch ein Trümmergrundstück in Paderborn, das keineswegs wertlos war; denn er hat es um 23.000 DM verkaufen können. Bedürftig nach dem Soforthilfegesetz ist aber ein Geschädigter auch dann nicht, wenn er zwar kein Einkommen, wohl aber sonstiges verwertbares Vermögen besitzt, das er für den Unterhalt verwenden muß, bevor er Anspruch auf Unterhaltshilfe hat (§ 35 Abs. 1 Ziff. 2, SH-DVO Ziff. 5 zu § 35 SHG). Bedürftig ist der Kläger erst dann geworden, als er den Erlös für das Trümmergrundstück zum großen Teil für die Anschaffung eines Häuschens verwendet hat, dessen Verwertung ihm nicht oder nicht ohne besondere Härte zugemutet werden kann (SH-DVO Ziff. 7 zu § 35).

12

Der Kläger irrt, wenn er meint, daß keine andere Möglichkeit bestanden habe, sich eine Wohnmöglichkeit zu schaffen. Einer näheren Begründung für Widerlegung dieser Behauptung, bedarf es nicht. Es sei hier auf die zutreffenden Ausführungen in der Entscheidung des Spruchsenats für Soforthilfe Amtl. Sammlung S. 125 verwiesen, in der ausgeführt ist, daß Unterhaltshilfe erst beansprucht werden könne, wenn der Geschädigte die ihm verbliebenen Vermögenswerte im Rahmen einer bescheidenen Lebensführung verbraucht hat. Eine hiernach angemessene Verwendung wäre also z.B. die Miete eines entsprechenden möblierten Zimmers gewesen.

13

Das Soforthilfegesetz ist ein vorläufiges Gesetz zur Behebung der dringendsten sozialen Notstände. Es gibt nicht die Möglichkeit, dem Geschädigten wieder den ehemaligen gehobenen Lebensstandard zu gewährleisten und den erlittenen Schaden voll zu ersetzen. Solch dringender Notstand liegt bei einem Geschädigten, der nach der Schädigung noch über 23.000 DM verfügen konnte, nicht vor.

14

Es bedarf, da der ursächliche Zusammenhang zwischen Schädigung und Bedürftigkeit gar nicht vorliegt, keiner Prüfung, ob der vom Standpunkt des Soforthilfegesetzee zweifellos unangemessene Verbrauch des Restvermögens auch in der Absicht erfolgte, dadurch die Voraussetzungen für die Unterhaltshilfe zu schaffen.

15

Auch erübrigt sich deshalb eine Prüfung, ob der Kläger etwa deshalb gar nicht bedürftig ist, weil die Leistungen seines Sohnes für seinen Unterhalt gar keine nicht zu berücksichtigenden familienrechtlichen Unterhaltsleistungen, sondern solche schuldrechtlicher Natur sind (SH-DVO Ziff. 5 zu § 35). Sie stellen sich nämlich als Gegenleistungen für die Überlassung eines Hausanteils an seinen Sohn dar und erfolgen wohl auch im Hinblick darauf, daß ihm einmal als Erben auch der andere Anteil zufallen wird.

16

Wollte man den Ausführungen der Rechtsbeschwerde folgen, dann hätte jeder Geschädigte die Möglichkeit, für das Restvermögen ein kleines Hausgrundstück zu erwerben und sich des etwa dennoch vorhandenen Vermögens zu entäußern, also die Voraussetzungen für die Gewährung der Unterhaltshilfe auf einem Weg zu erreichen, den SH-DVO Ziff. 9 cu § 35 ausdrücklich verlegt.

17

Die offensichtlich unbegründete Klage war deshalb gemäß § 31 BVerwGG mit Vorbescheid abzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65, 69 BVerwGG in Verbindung mit § 353 Nr. 3 LAG.

19

...

20

Der Kläger kann gegen den Vorbescheid innerhalb eines Monats vom Tage der Zustellung dieses Bescheides ab beim Bundesverwaltungsgericht Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen; andernfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.

gez. Külz
gez. Remak
gez. Dr. Kniesch