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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.02.1954, Az.: BVerwG I C 53/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1954
Aktenzeichen
BVerwG I C 53/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 11160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 30.01.1953

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat, in seiner Sitzung am 25. Februar 1954,
an der teilgenommen haben
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege als Vorsitzender und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Ernst als Beisitzer
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1953 wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg beschloß am 7. Dezember 1949, dem Beigeladenen zur Erweiterung des ihm gehörenden Friedhofes die Befugnis zu verleihen, ein im Eigentum des Klägers stehendes Flurstück zu enteignen. In dem nachfolgenden Enteignungsverfahren erließ die Schätzungskommission am 26. April 1950 einen Besitzeinweisungsbeschluß, der vom Hanseatischen Oberlandesgericht bestätigt wurde, sprach durch Urteil vom 9. Oktober 1951 die Enteignung des Flurstücks aus und setzte eine Entschädigung hierfür fest.

2

Gegen die Enteignung hat der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben, die in beiden Instanzen ohne Erfolg war.

3

In den Gründen des Berufungsurteils ist u.a. ausgeführt: Soweit der Kläger die festgesetzte Entschädigung bemängele, sei ausschließlich der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Im übrigen richte sich die Klage gegen den Bürgerschaftsbeschluß vom 7. Dezember 1949. Dieser sei zwar ein im Verwaltungsstreitverfahren angreifbarer Verwaltungsakt. Die Klage könne insoweit aber sachlich keinen Erfolg haben, da die Bürgerschaft bei ihrem Beschluß über die Verleihung des Enteignungsrechts die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens nicht überschritten habe. Das Enteignungsverfahren sei nicht zu beanstanden. Darin, daß der Kläger zu den Beratungen der Bürgerschaftsausschüsse nicht hinzugezogen worden sei, liege kein Verfahrensmangel, da eine solche Hinzuziehung gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Dasselbe gelte von der Tatsache, daß der Kläger die Unterlagen, insbesondere die Berichte über die Ausschußberatungen, erst später erhalten habe.

4

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

5

Gleichwohl hat der Kläger Revision eingelegt. Er hält die Voraussetzungen des § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - für gegeben und begründet dies im wesentlichen, wie folgt: Der Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts, der die Besitzeinweisung bestätigt habe, sei nicht rechtskräftig. Dieser Beschluß sei vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erlassen. Der Kläger sei zu den Verhandlungen des Friedhofsausschusses nicht hinzugezogen worden, obwohl dies nach § 41 MRVO 165 hätte geschehen müssen. Dadurch sei der Kläger gehindert worden, das Hanseatische Oberlandesgericht auf diesen Verfahrensmangel hinzuweisen. Mit der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger zu den Verhandlungen der Bürgerschaftsausschüsse nicht hätte hinzugezogen zu werden brauchen, werde ihm das rechtliche Gehör verweigert. Zu Gunsten der örtlichen Kirchengemeinde könne gar nicht enteignet werden. Die Enteignung diene im vorliegenden Falle auch nicht dem öffentlichen Interesse.

6

Die Revision ist unzulässig.

7

Eine Revision ohne besondere Zulassung ist nach § 54 Abs. 1 BVerwGG nur dann gegeben, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 aaO. bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Unter Mängeln des Verfahrens sind dabei nur Mängel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu verstehen. Die Rüge des Klägers, daß er zu den Beratungen der Bürgerschaftsausschüsse nicht hinzugezogen worden sei, bezieht sich aber nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren, sondern auf das diesem voraufgegangene Verwaltungsverfahren und entspricht somit nicht den Erfordernissen des § 54 Abs. 1 BVerwGG. Die Revision war danach als unzulässig zu verwerfen.

8

Der Senat hat geprüft, ob das Schreiben des Klägers vom 4. April 1953 etwa als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision anzusehen ist. Die Revision ist nach § 53 Abs. 2 BVerwGG nur dann zuzulassen, wenn die dort bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind. Von diesen kann hier nach Lage des Falles nur die des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG in Betracht kommen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist aber nicht gegeben. Die Ansicht des Klägers, er hätte nach § 41 MRVO 165 zu den Beratungen der Bürgerschaftsausschüsse hinzugezogen werden müssen, ist irrig. Diese Vorschrift greift nämlich hier schon deswegen nicht Platz, weil sie nur auf das Verwaltungsstreitverfahren, nicht aber auch auf das Verwaltungsverfahren anwendbar ist. Andere Vorschriften, aus denen der Kläger ein Recht auf Hinzuziehung zu den Ausschußverhandlungen herleiten könnte, bestehen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht. Insoweit ergibt sich also keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

9

Das gleiche gilt von der Behauptung des Klägers, dem Beigeladenen habe das Enteignungsrecht gar nicht verliehen werden dürfen. Voraussetzung für die Enteignung ist lediglich, daß sie im öffentlichen Interesse liegt, nicht auch daß sie zu Gunsten der öffentlichen Hand selbst erfolgt. Daß die Anlegung eines neuen oder - wie hier - die Erweiterung eines bestehenden Friedhofes im öffentlichen Interesse liegen kann, ist unbestritten. Auch insoweit ergibt sich danach keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

10

Freilich spielt die Frage eine Rolle, ob der Bürgerschaftsbeschluß, durch den dem Beigeladenen das Enteignungsrecht verliehen wurde, ein im Verwaltungsstreitverfahren angreifbarer Verwaltungsakt ist oder nicht. Sie wäre auch als grundsätzliche Rechtsfrage anzusehen, doch würde sie im vorliegenden Falle schon deswegen nicht zur Entscheidung kommen, weil jedenfalls die Einleitung des Enteignungsverfahrens durch den Beschluß der Schätzungskommission vom 26. April 1950 einen solchen Verwaltungsakt darstellt und die Klage auch als gegen diesen Beschluß gerichtet angesehen werden muß.

11

Auch die Frage, ob das "allgemeine Beste" im Sinne des § 1 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes ein Rechtsbegriff oder von der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen ist, könnte als Frage von grundsätzlicher Bedeutung angesehen werden. Ihre Klärung wäre aber in einem etwaigen Revisionsverfahren ebenfalls nicht zu erwarten, weil sie hier nicht erheblich ist. Denn gleichviel wie man diesen Begriff ansieht, ist in jedem Falle die Entscheidung der Bürgerschaft, durch die das Enteignungsrecht zur Vergrößerung des Friedhofes verliehen wurde, rechtlich nicht zu beanstanden.

12

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hätte danach keinen Erfolg haben können. Der Senat hat deshalb von einer Umdeutung des Schreibens des Klägers in eine solche Beschwerde abgesehen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Frege
Kohlbrügge
Dr. Ernst