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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1954, Az.: BVerwG II C 113.53

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs durch Einspruchsbescheid, der zugleich über Einspruch eines anderen Beteiligten entscheidet

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1954
Aktenzeichen
BVerwG II C 113.53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.05.1953 - AZ: VIII A 1611/52

Fundstellen

  • BVerwGE 1, 72 - 74
  • DVBl 1954, 407-408 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 854 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verfahrensrecht

Amtlicher Leitsatz

Ein Einspruchsbescheid, der zugleich über den Einspruch eines anderen Beteiligten entscheidet und den Kläger schlechter stellt als zuvor, eröffnet den Verwaltungsrechtsweg.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Sichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt,
des Bundesrichters Witten,
des Bundesrichters Dr. Zinser und
der Bundesrichterin Schmitt
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 1953 - VIII A 1611/52 - wird samt den ihm zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin hat im Hause des Beigeladenen in Gladbeck ein Ladenlokal zu einem vereinbarten monatlichen Mietzins von 70 DM gemietet. Auf Antrag der Klägerin setzte die beklagte Stadtverwaltung mit Verfügung vom 20. September 1951 den Mietpreis rückwirkend herab. Gegen diese Verfügung haben sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene Einspruch eingelegt. Mit Einspruchsbescheid vom 18. Januar 1952 hat die Beklagte ihre Verfügung vom 20. September 1951 aufgehoben. Hierauf hat die Klägerin vor dem Landesverwaltungsgericht die Aufhebung des Bescheides vom 18. Januar 1952 beantragt. Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin mit Bescheid vom 6. Mai 1953 zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin habe mit ihrer Klage ursprünglich nicht nur die Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 18. Januar 1952, sondern auch die weitere Herabsetzung der Miete beantragt. In der mündlichen Verhandlung habe sie jedoch nur noch die Aufhebung des Einspruchsbescheides begehrt. Es handele sich hiernach um eine reine Anfechtungsklage, deren Gegenstand allein der Einspruchsbescheid vom 18. Januar 1952 sei. Dieser Bescheid besitze einen eigenen und selbständigen Inhalt, da er den mit dem Einspruch angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 20. September 1951 aufgehoben habe. Die Klägerin wehre sich jetzt nur noch dagegen, daß die für sie günstige Mietherabsetzungsverfügung der Beklagten vom 20. September 1951 nachträglich, aber mit Rückwirkung, aufgehoben wurde. Nicht mehr richte sich die Klage dagegen, daß die Beklagte dem Einspruch der Klägerin, mit dem diese eine weitere Senkung der Miete erstrebte, nicht stattgegeben, sondern nur dagegen, daß die Beklagte dem Einspruch des Beigeladenen stattgegeben habe. Sei aber Gegenstand der Anfechtungsklage allein der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 1952, so fehle es an dem durch § 44 Abs. 1 MRVO 165 vorgeschriebenen Vorverfahren, denn die Klägerin habe gegen, den Bescheid vom 18. Januar 1952 keinen Einspruch eingelegt. Dieser Einspruch sei nicht deshalb entbehrlich, weil der hier angefochtene Verwaltungsakt seinerseits eine Einspruchsentscheidung darstelle.

2

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Gegen den ihr am 13. Mai 1953 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 11. Juni 1953 Revision eingelegt mit dem Antrage, ihn aufzuheben und nach dem Klageantrage zu erkennen. Sie hat die Revision am 30. Juni 1953 begründet. Die Klägerin meint, daß das Berufungsgericht Verfahrensvorschriften überspanne. Sie führt die im Handbuch des gesamten Miet- und Raumrechts und Rechtsprechung 1951 Nr. 66 veröffentlichte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg an, wonach auch bei Verwaltungsakten, von denen mehrere im entgegengesetzten Sinne betroffen werden, eine Einspruchsentscheidung zur Erhebung der Klage genüge. Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt. Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.

Entscheidungsgründe

3

Die form- und fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig, jedoch nicht begründet.

4

Nach der Gestaltung, welche das Vorverfahren in den §§ 44 ff der Militärregierungsverordnung Nr. 165, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, - MRVO 165 - gefunden hat, ist die Erhebung einer Anfechtungsklage - vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung - erst dann zulässig, wenn der Klagberechtigte gegen den angefochtenen Verwaltungsakt erfolglos Einspruch eingelegt hat und die Behörde entweder einen Einspruchsbescheid eröffnet oder zugestellt oder eine Bescheidung innerhalb der in § 48 Abs. 2 MRVO 165 bestimmten Fristen unterlassen hat. Diesen Erfordernissen ist im vorliegenden Falle genügt. Es trifft zwar zu, daß die Rechtsposition, welche die Klägerin durch den von ihr mit Einspruch bekämpften Verwaltungsakt der Beklagten vom 20. September 1951 erlangt hatte, durch den Einspruchsbescheid der Beklagten vom 18. Januar 1952 nicht nur nicht verbessert, sondern durch Berücksichtigung des Einspruchs des Beigeladenen verschlechtert worden ist. Indessen ist in der Regelung des § 48 Abs. 1 MRVO 165, nach der die Klage innerhalb eines Monats nach Eröffnung oder Zustellung des Einspruchsbescheides zu erheben ist, nicht unterschieden zwischen Einspruchsbescheiden, durch welche die durch Einspruch erstrebte Verbesserung lediglich abgelehnt wird, und solchen Einspruchsbescheiden, welche eine reformatio in peius enthalten. Auch Einspruchsbescheide der letzteren Art sind Einspruchsbescheide i.S. des § 48 Abs. 1 aaO; die Eröffnung oder Zustellung eines solchen Einspruchsbescheides setzt somit die Klagefrist in Lauf. Eine andere Regelung müßte ausdrücklich bestimmt sein. Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, welche den Gesetzgeber zu einer Sonderregelung hätten veranlassen sollen. Denn auch in Fällen dieser Art ist der Behörde entsprechend § 46 Abs. 1 a.a.O. Gelegenheit gegeben worden, vor der Klageerhebung den Verwaltungsakt nochmals nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite und, soweit dies in Betracht kommt, in Bezug auf die Handhabung des Ermessens zu überprüfen. Hierin und in der sich hieraus ergebenden Entlastung der Verwaltungsgerichte liegt aber Sinn und Zweck des der Anfechtungs- und Vornahmeklage vorgeschalteten Verwaltungsvorverfahrens (vgl. Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, Anm. 2 zu § 44 aaO; amtliche Begründung des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu § 70 dieses Entwurfs). Die Annahme des Berufungsgerichts, daß im vorliegenden Falle die Klägerin einen weiteren Einspruch gegen den Einspruchsbescheid vom 18. Januar 1952 hätte einlegen müssen und daß aus diesem Grunde die von ihr erhobene Klage unzulässig sei, findet hiernach weder im Wortlaut noch im Sinn und Zweck des Gesetzes eine Stütze. Darüber hinaus würde es der ausdrücklichen Regelung des § 46 Abs. 1 aaO, wonach die Behörde nach nochmaliger Prüfung einen Einspruchsbescheid erläßt, widersprechen, wenn diese in die Lage kommen oder gebracht werden könnte, ihren Verwaltungsakt nicht nur einmal, sondern mehrmals zu überprüfen; auch stände eine solche Erschwerung des Rechtsschutzes nicht in Einklang mit dem Sinn und Zweck des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

5

Nach allem ist unerheblich, daß die Klägerin im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sich auf die Anfechtungsklage beschränkt und ihren Antrag auf weitere Herabsetzung der Miete nicht weiterverfolgt hat, zumal dieses Verhalten das verwaltungsgerichtliche Verfahren, nicht also das Verwaltungsvorverfahren, betrifft.

6

Hiernach war, wie geschehen, zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 625).

gez. Dr. Wiehert
gez. Schmidt
gez. Witten
gez. Dr. Zinser
gez. Schmitt