Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.01.1954, Az.: BVerwG I C 105.53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 105.53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 11142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 11.02.1953
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 f der 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
- § 54 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 26. Januar 1954,
an der teilgenommen haben
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege als Vorsitzender und
die Bundesrichter Dr. Elsner, Kohlbrügge, Dr. Baring und Dr. Ernst als Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. Februar 1953 wird verworfen.
Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der behauptet, bereits seit dem Jahre 1911 die Tätigkeit eines Heilpraktikers ausgeübt zu haben, beantragte im April 1951 beim Bezirksamt W. der Stadt B., ihm eine neue Zulassung als Heilkundiger zu erteilen. Dieser Antrag wurde abgelehnt.
Darauf hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Seine Klage wurde vom Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen. Die Erlaubnis habe im Hinblick auf die zahlreichen erheblichen Vorstrafen des Klägers wegen fehlender sittlicher Zuverlässigkeit abgelehnt werden dürfen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Termin zur mündlichen Verhandlung darüber wurde auf den 11. Februar 1953 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 3. Februar beantragte der Kläger am 9. Februar 1953 bei dem Oberverwaltungsgericht, den auf den 11. Februar 1953 angesetzten Termin erst im April 1953 stattfinden zu lassen, mit der Begründung, daß er zur Zeit nicht in der Lage sei, sich ordentlich zu vertreten, da er sich in Untersuchungshaft befinde, und zwar im Krankenhaus des Untersuchungsgefängnisses. In dem Termin am 11. Februar 1953, in dem der Kläger weder erschienen noch vertreten war, hat das Oberverwaltungsgericht zunächst den Beschluß verkündet, daß der Antrag, auf Vertagung abgelehnt werde, und alsdann das Urteil, durch das die Berufung zurückgewiesen wurde. Das Oberverwaltungsgericht hat den Standpunkt des Verwaltungsgerichts geteilt. Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden.
Darauf hat der Kläger einen Schriftsatz eingereicht, der - in seinem hier maßgebenden Teile - den folgenden Wortlaut hat:
"Ich lege gegen das ergangene Urteil vom 11. Februar 1953 die Revision ein.
I. beantrage ich die Wiedereinsetzung in vorigen Stand, weil ich nicht zum Termin gehört wurde, auch keinen Bescheid auf meinen Antrag auf Vertagung erhalten habe."
Der Beklagte hat beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Nach den §§ 53 ff. des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht, vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - bedarf die Revision gegen Endentscheidungen des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes grundsätzlich der Zulassung. Das Oberverwaltungsgericht hat sie durch Beschluß vom 17. April 1953 abgelehnt. Einer Zulassung zur Einlegung der Revision bedarf es dagegen gemäß § 54 Abs. 1 und 2 BVerwGG nicht in denjenigen Fällen, in denen ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Als ein wesentlicher Mangel des Verfahrens ist insbesondere die Verweigerung des rechtlichen Gehörs anzusehen (vgl. § 54 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG). Ob im vorliegenden Falle dem Berufungsverfahren dieser Mangel angehaftet hat, kann dahingestellt bleiben; denn es fehlt jedenfalls an dem zweiten Erfordernis des § 54 Abs. 1 BVerwGG, daß nämlich eine der in § 53 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen muß.
In § 53 Abs. 2 Buchst. a-c BVerwGG sind drei Fälle aufgeführt; keiner von ihnen ist hier gegeben. Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Buchst. a) ist nicht zu erwarten. Als eine solche Rechtsfrage würde hier ausschließlich die in Betracht kommen, ob das in der Zeit des Nationalsozialismus geschaffene Heilpraktikerrecht insofern fortgilt, als die Erlaubnis Berufsbewerbern versagt werden darf, die der erforderlichen sittlichen Zuverlässigkeit ermangeln, insbesondere wenn schwere strafrechtliche Verfehlungen vorliegen. Diese Rechtsfrage ist als geklärt anzusehen in dem Sinne, daß die wiedergegebene Vorschrift des § 2 Abs. 1 Buchst. f der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) in diesem Umfang mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 74 Nr. 19 des Grundgesetzes - GG - vereinbar ist und daher gemäß Art. 123 Abs. 1 GG fortgilt. Eine klärungsfähige grundsätzliche Rechtsfrage liegt daher insoweit nicht mehr vor. Die von dem Kläger angestrebte Klärung der Frage, ob gerade ihm die Erlaubnis versagt werden durfte, hängt davon ab, ob die Vorinstanzen den Begriff der sittlichen Zuverlässigkeit im Einzelfall verkannt haben. Dafür ist kein Anhaltspunkt gegeben; darin wäre aber auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erblicken.
Auch die beiden anderen Fälle des § 53 Abs. 2 BVerwGG sind nicht gegeben. Der Bund, die Deutsche Bundesbahn und bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts (Buchst. b) sind an dem Verfahren als Parteien nicht beteiligt; die. Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. Februar 1953 weicht von den bekannt gewordener. Entscheidungen anderer oberster allgemeiner Verwaltungsgerichte sowie des Bundesverwaltungsgerichts nicht ab (Buchst. c).
Hieraus ergibt sich, daß die Revision mit Recht nicht zugelassen worden ist. Eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Sinne des § 53 Abs. 3 BVerwGG hätte daher zu keinem anderen Ergebnis führen können.
Die Revision war somit gemäß den §§ 62 und 63 Abs. 3 BVerwGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Viertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Ernst