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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.01.1954, Az.: BVerwG I C 99.53

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.01.1954
Aktenzeichen
BVerwG I C 99.53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13798
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein

Fundstellen

  • BVerwGE 1, 60 - 63
  • DVBl 1954, 406-407 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1954, 548-549 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 1014-1015 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das schleswig-holsteinische Gesetz über Beschränkung der Berufung und der Beschwerde in Verwaltungsstreitsachen vom 27. August 1951 und das Verlängerungsgesetz vom 28. Juli 1952 verstoßen nicht gegen bundesrechtliche Vorschriften.

Tenor:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 4. Juni 1953 wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 170 DM festgesetzt.

Tatbestand:

1

Durch Verfügung vom 29. April 1952 erfaßte das Wohnungsamt des Amtes Geesthacht Räume in der Wohnung des Klägers. Die Beschwerde des Klägers wies die Beschwerdestelle bei dem Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg zurück.

2

Die von dem Kläger gegen den Beschwerdebescheid erhobene Klage hat das Landesverwaltungsgericht Schleswig abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Die trotzdem eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 4. Juni 1953 als unzulässig verworfen. Es hat die Revision zugelassen.

3

Mit der Revision begehrt der Kläger die Aufhebung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des Landesverwaltungsgerichts sowie der Entscheidung der Beschwerdestelle des Landrats und der Erfassungsverfügung des Wohnungsamtes, hilfsweise die Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts und die Zurückverweisung der Sache an dieses oder die Verweisung an das zuständige Zivilgericht. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

4

Der Oberbundesanwalt hat sich an dem Verfahren beteiligt. Er ist der Auffassung, daß das schleswig-holsteinische Rechtsmittelbeschränkungsgesetz mit dem Bundesrecht vereinbar sei.

5

Auf den Akteninhalt wird Bezug genommen.

Gründe

6

Der Erfolg der Revision hängt davon ab, ob das schleswig-holsteinische Gesetz über Beschränkung der Berufung und der Beschwerde in Verwaltungsstreitsachen vom 27. August 1951 (GVBl. S. 147) rechtsgültig ist. Dieses Gesetz beruht auf § 26 der Verordnung der Militärregierung Deutschland - Brit.Kontrollgebiet - Nr. 165 (VBl.f.d.brit.Zone 1948 S. 263) - MRVO 165 -, der die Länder ermächtigt, durch Gesetz für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr Gruppen von Fällen von der Verwaltungsgerichtsbarkeit auszunehmen und den Erlaß eines solchen Gesetzes zu wiederholen. Zwar bestimmt § 26 a.a.O. nicht, daß ein Gesetz über den Ausschluß bestimmter Gruppen von Fällen von der Verwaltungsgerichtsbarkeit verlängert werden darf, sondern vielmehr, daß der Erlaß eines solchen Gesetzes wiederholt werden, kann. Hieraus sind jedoch Bedenken gegen die Gültigkeit des Verlängerungsgesetzes vom 28. Juli 1952 (GVBl. S. 131) nicht herzuleiten. Denn die Befristung der zeitlichen Geltungsdauer von Rechtsmittelbeschränkungsgesetzen auf ein Jahr und die damit verbundene Ermächtigung zur Wiederholung derartiger Gesetze in § 26 a.a.O. soll lediglich verhindern, daß gesetzliche Rechtsmittelbeschränkungen von vornherein für einen mehrjährigen Zeitraum erlassen werden, und soll den Gesetzgeber zwingen, jeweils vor Ablauf der Geltungsdauer eines solchen Gesetzes zu prüfen, ob die Verhältnisse eine Fortdauer der Rechtsmittelbeschränkung erforderlich machen. Ob diese, weitere Beschränkung durch eine Neufassung des Gesetzes oder durch eine Verlängerung des früheren Gesetzes, erfolgt, ist im Ergebnis das gleiche.

7

Sofern das Rechtsmittelbeschränkungsgesetz vom 27. August 1951 überhaupt gültig war, galt es demnach auf Grund des Verlängerungsgesetzes vom 28. Juli 1952 auch noch zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Schleswig am 17. Dezember 1952. Beide Gesetze sind auch nicht deshalb rechtsunwirksam, weil es ihnen an der in § 1 der Anlage zu § 119 MRVO 165 vorgeschriebenen. Zustimmung der Militärregierung fehlte. Denn § 119 MRVO 165 und die Anlage hierzu sind bereits durch Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission vom 25. November 1949 (VBl.f.d.brit.Zone S. 562) aufgehoben worden, waren also bei dem Erlaß der Gesetze vom 27. August 1951 und vom 28. Juli 1952 nicht mehr in Geltung.

8

§ 26 MRVO 165 ermächtigt die Länder, Gruppen von Fällen von der Verwaltungsgerichtsbarkeit auszunehmen. "Die Beschränkung von Rechtsmitteln wird also nicht ausdrücklich erwähnt. Trotzdem sind keine Bedenken dagegen zu erheben, daß das Land Schleswig-Holstein ebenso wie das Land Niedersachsen zur Behebung der Überlastung der Verwaltungsgerichte statt eines gänzlichen Ausschlusses der Verwaltungsgerichtsbarkeit den Weg einer gesetzlichen Rechtsmittelbeschränkung gewählt hat. Wie das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg in seiner Entscheidung vom 22. April 1953 (DVBl. 1953 S. 574 [OVG Niedersachsen 22.04.1953 - V OVG A 63/53]) zutreffend ausgeführt hat, ist der Ausschluß der Berufung weniger als der gänzliche Ausschluß der Verwaltungsgerichtsbarkeit, also durch die Ermächtigung in § 26 aaO, ebenfalls gedeckte. Es trifft zwar zu, daß die Militärregierung mit der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch ihre Verordnung Nr. 165 vor allem die Erweiterung des Rechtsschutzes für den Staatsbürger bezweckt hat. Dies ist durch die Generalklausel und die Nachprüfbarkeit von Ermessensfehlern erreicht. Daß die Erweiterung des Rechtsschutzes auch ausnahmslos ein mindestens zweistufiges Verfahren zur Folge haben sollte, ist aus dem Sinn und Zweck der MRVO 165 nicht zu entnehmen. Dazu beweist § 26 a.a.O., daß die Erweiterung des Rechtsschutzes nicht für alle Fälle zwingend gelten sollte. Die Rechtsgültigkeit eines auf der Ermächtigung des § 26 beruhenden Rechtsmittelbeschränkungsgesetzes kann daher nicht mit der Begründung in Zweifel gezogen werden, daß diese Rechtsmittelbeschränkung mit dem Sinn der MRVO 165 unvereinbar sei.

9

Zwar, hat die Rechtsmittelbeschränkung zur Folge, daß in den von ihr betroffenen Fällen nur ein einstufiges verwaltungsgerichtliches Verfahren stattfindet, während bei völligem Ausschluß der Verwaltungsgerichtsbarkeit der mehrstufige ordentliche Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - gegeben wäre. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet aber lediglich den "Rechtsweg" für jeden, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Wie dieser Rechtsweg durch eine andere Zuständigkeit als die der ordentlichen Gerichte im einzelnen gestaltet wird, läßt Art. 19 GG offen. Seinem Absatz 4 ist insoweit lediglich zu entnehmen, daß es sich um echte Gerichte handeln muß.

10

Der Verwaltungsgerichtshof Freiburg hat allerdings in seiner Entscheidung vom 16. August 1951 (NJW 1952. S. 317) die Auffassung vertreten, es entspreche einem allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzip, das sich jedenfalls in der Verwaltungsrechtspflege durchgesetzt habe, daß Entscheidungen von Gerichten erster Rechtsstufe grundsätzlich überprüfbar seien, und daß es Ausnahmen nur in den Sonderfällen gebe, in denen ein Gericht, insbesondere höherer Rechtsstufe, bei dem das Stimmgewicht der Berufsrichter überwiege, erst- und letztinstanzlich entscheide. Der Verwaltungsgerichtshof Freiburg erachtet es als ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, daß beim Vorhandensein nur einer Gerichtsinstanz diese überwiegend mit Berufsrichtern besetzt sei, daß es sich also bei dieser ersten und letzten Instanz um ein Gericht handele, dessen Rechtsprechung nicht von dem Stimmgewicht von Laienbeisitzern abhänge.

11

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Daß der Ausschluß von Rechtsmitteln allein nicht den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit widerspricht, beweist u.a. die für die Zivilgerichtsbarkeit getroffene Regelung, wonach auch gegen amtsgerichtliche Entscheidungen nicht stets ein Rechtsmittel gegeben ist. Es kann auch nicht anerkannt werden, daß der Rechtsstaat auf dem Grundsatz des Berufsrichtertums beruht. Das entscheidende Merkmal des Rechtsstaates ist vielmehr die Unabhängigkeit der Gerichte. Ob die unabhängigen Gerichte überwiegend mit Berufs- oder mit Laienrichtern zu besetzen sind, ist eine Frage der Rechtspolitik. Die Grundlagen des Rechtsstaates werden jedoch nicht dadurch gefährdet, daß an der Rechtsprechung Laienrichter teilnehmen, ja sogar mit ihren Stimmen im erkennenden Gericht überwiegen. Wesentlich ist lediglich, daß auch diese Laienrichter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind.

12

Auch Art. 96. Abs. 1 GG und das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - stehen einer gesetzlichen Beschränkung des Rechtsmittelzuges nicht entgegen. Art. 96 Abs. 1 GG schreibt insoweit lediglich die Errichtung eines Oberen Bundesgerichts für, das Gebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit vor. Das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht regelt, unter welchen Voraussetzungen die. Einlegung einer Revision zulässig und wie bei Revisionen zu verfahren ist. Es bestimmt aber nicht, daß in allen Fällen ein Berufungsverfahren zulässig sein müsse. Es kann dahingestellt bleiben, ob das schleswig-holsteinische Rechtsmittelbeschränkungsgesetz sich auch dann noch mit dem Gesetz, über das Bundesverwaltungsgericht vereinbaren ließe, wenn die Möglichkeit einer Berufung schlechthin ausgeschlossen wäre. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 des Rechtsmittelbeschränkungsgesetzes, nach der das Landesverwaltungsgericht die Berufung zuzulassen hat, wenn es von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder wenn von der Zulassung die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, gewährleistet jedenfalls in einem Mindestumfang die Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Die Revision rügt auch zu Unrecht, daß das Rechtsmittelbeschränkungsgesetz insofern eine Rechtsungleichheit schaffe, als für den Bund und die weiteren in § 55 BVerwGG genannten Stellen die Möglichkeit der Sprungrevision bestehe. Hierbei läßt sie aber außer acht, daß die Sprungrevision nur mit Zustimmung des Rechtsmittelgegners zulässig ist und ja gerade den Zweck verfolgt, zur Vereinfachung des Rechtszuges die Berufung auszuschließen. Der Gleichheitsgrundsatz besagt im übrigen nicht, daß jedem der gleiche Rechtsmittelweg zustehen müsse, sondern nur, daß gleichliegende Tatbestände auch gleich zu behandeln sind. Der Ausschluß der Berufung durch das Rechtsmittelbeschränkungsgesetz und der Verzicht auf die Berufung in den Fällen der Sprungrevision nach § 55 BVerwGG betreffen aber verschieden gelagerte Tatbestände. Die Ermächtigung des § 26 MRVO 165 ist daher auch nicht durch die Verordnung Nr. 248 des Britischen Hohen Kommissars (ABlAHK 1952 S. 2166) aufgehoben, durch welche die Bestimmungen der MRVO 165 insoweit geändert worden sind, als sie von den Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes abweichen.

13

Schließlich können auch aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keine Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des Rechtsmittelbeschränkungsgesetzes hergeleitet werden. Das Grundgesetz bestimmt in dieser Vorschrift nur, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Wer der gesetzliche Richter ist, wird an dieser Stelle nicht geregelt.

14

Ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 1 Abs. 2 des Rechtsmittelbeschränkungsgesetzes vorgelegen haben, ist hier nicht zu erörtern, da das Rechtsmittelbeschränkungsgesetz eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht vorsieht. Auch hierin liegt kein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze. Dies ergibt sich schon daraus, daß auch die Zivilprozeßordnung - hier kommt nur das Revisionsverfahren für einen Vergleich in Betracht - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht kennt.

15

Wach alledem war die Revision zurückzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Streitwertes auf § 74 BVerwGG.