Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1953, Az.: BVerwG II C 105.53
Möglichkeit eines Einspruchs nach Ablauf der in § 48 Abs. 2 MRVO 165 (Militärregierungsverordnung Nr. 165) bestimmten Fristen; Klagefrist gegen den nachträglichen Einspruchsbescheid
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1953
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 105.53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10445
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.04.1953 - AZ: VIII A 1327/52
Rechtsgrundlage
- § 48 Abs. 2 MRVO 165 - VBl. f. d. brit. Zone 1948 S. 263 -
Fundstellen
- BVerwGE 1, 55 - 57
- DVBl 1954, 226-227 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1954, 248-249 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 445-446 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verfahrensrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch nach Ablauf der in § 48 Abs. 2 MRVO 165 bestimmten Fristen kann ein Einspruch beschieden werden.
- 2.
Gegen den nachträglichen Einspruchsbescheid läuft die regelmäßige Klagefrist des § 48 Abs. 1 MRVO 165.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1953
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt,
des Bundesrichters Witten,
des Bundesrichters Dr. Zinser und
der Bundesrichterin Schmitt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1953 - VIII A 1327/52 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine von der beklagten Stadtverwaltung vorgenommene Herabsetzung der Miete für die von ihnen an die beigeladene Firma vermieteten gewerblichen Räume. Die Verfügung der beklagten Stadtverwaltung erging am 18. Dezember 1950, ihr Einspruchsbescheid am 28. Dezember 1951. Das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges hat die hiergegen erhobene Klage wegen Versäumung der Klagefrist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 (VOBl. BZ 1948 S. 263) - MRVO 165 - abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht das klageabweisende Urteil durch Bescheid vom 15. April 1953 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen. Das Berufungsgericht führt aus: Die Verfügung der Beklagten vom 18. Dezember 1950 enthalte nicht die nach § 35 MRVO 165 erforderliche Belehrung über die in § 48 Abs. 2 Satz 2 MRVO 165 bestimmte Klagefrist. Überdies werde nach herrschender Meinung im Falle des § 48 Abs. 2 MRVO 165 die Anfechtung wieder möglich und die Klagefrist nach § 48 Abs. 1 MRVO 165 in Lauf gesetzt, wenn nach Ablauf der in § 48 Abs. 2 Satz 2 MRVO 165 bestimmten Frist die Behörde noch einen Einspruchsbescheid erlasse. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Die Kläger hätten gegen den Einspruchsbescheid vom 28. Dezember 1951 innerhalb der Klagefrist nach § 48 Abs. 1 MRVO 165 Klage erhoben, so daß diese auf jeden Fall rechtzeitig sei. In dem Berufungsbescheid ist die Revision zugelassen. Gegen den ihr am 28. April 1953 zugestellten Bescheid hat die beklagte Stadtverwaltung am 22./23. Mai 1953 Revision eingelegt mit dem Antrage,
den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Klage gegen den Mietfestsetzungsbescheid vom 18. Dezember 1950 und den Einspruchsbescheid der Beklagten vom 28. Dezember 1951 kostenpflichtig abzuweisen.
In dem Schriftsatz vom 20./22. Juni 1953 ist die Revision der Beklagten damit begründet, daß für die von ihr erlassene Verfügung vom 18. Dezember 1950 eine Rechtsmittelbelehrung nicht erforderlich gewesen sei. Überdies sei ihr Einspruchsbescheid vom 28. Dezember 1951 nicht rechtswirksam erlassen. Der Einspruchsbescheid sei "integrierender Bestandteil" des früheren Verwaltungsaktes, so daß, wenn der Verwaltungsakt selbst unanfechtbar geworden sei, die Möglichkeit der Anfechtung eines gleichwohl erlassenen Einspruchsbescheides entfalle.
Entscheidungsgründe
Die in rechter Frist und Form eingelegte und begründete Revision ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist neben der Verfügung der beklagten Stadtverwaltung vom 18. Dezember 1950 ihr Einspruchsbescheid vom 28. Dezember 1951. Dieser Einspruchsbescheid ist rechtswirksam erlassen.
Den Ausführungen der Beklagten hierzu kann nicht gefolgt werden.
Daß nach § 48 Abs. 2 Satz 1 MRVO 165 der Einspruch als abgelehnt gilt, wenn er nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bzw. zwei Monaten von der Behörde beschieden ist, steht einer späteren Bescheidung des Einspruchs nicht entgegen. Die Bedeutung der Fiktion der Einspruchsablehnung kann nur unter Berücksichtigung der auf das Einspruchsverfahren bezüglichen Bestimmungen der MRVO 165, insbesondere der §§ 46 und 48 Abs. 1 MRVO 165 zutreffend gewürdigt werden. Vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelung ist die Erhebung einer Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Betroffene nach § 44 Abs. 1 MRVO 165 Einspruch eingelegt und die Behörde den Einspruch nach § 48 Abs. 1 MRVO 165 beschieden hat. Würde die Regelung des § 48 Abs. 1 MRVO 165 uneingeschränkt gelten, dann könnte die Behörde durch Unterlassung der Bescheidung des Einspruchs die Erhebung einer dieser Bestimmung entsprechenden Anfechtungsklage unmöglich machen. Dem zu begegnen, ist Sinn und Zweck der Fiktion der Einspruchsablehnung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 MRVO 165, denn von ihrer Geltung an ist der Einsprechende verfahrensrechtlich so gestellt, wie wenn die Behörde seinen Einspruch tatsächlich abschlägig beschieden hätte. Daß sich in der Schaffung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung die Bedeutung der Ablehnungsfiktion erschöpft, und daß sie demnach dem Erlaß eines späteren Einspruchsbescheides nicht entgegensteht, erhellt aus § 46 MRVO 165, einer Bestimmung, welche der Behörde die Pflicht der Prüfung und Bescheidung von Einsprüchen gegen von ihr erlassene Verwaltungsakte ausdrücklich auferlegt. Bei dem rechtsstaatlichen Gewicht dieses Grundsatzes einerseits und angesichts des Umstandes andererseits, daß die Fiktion der Einspruchsablehnung in einer die Prozeßvoraussetzung der Erteilung eines Einspruchsbescheides regelnden Bestimmung getroffen ist, hätte der Gesetzgeber nach den überlieferten Grundsätzen gesetzlicher Normierung den Fortfall der Bescheidungspflicht im Falle des § 48 Abs. 2 MRVO 165 ausdrücklich bestimmen müssen, wenn dies in seiner Absicht gelegen hätte. Daraus, daß er dies unterlassen hat, ist somit zu folgern, daß durch das Wirksamwerden der Fiktion der Einspruchsablehnung die nach § 46 MRVO 165 bestehende Pflicht der Behörde zur Einspruchsprüfung und -bescheidung nicht berührt wird, diese Pflicht vielmehr weiter gilt. Dies wird auch dadurch belegt, daß nach § 48 Abs. 2 Satz 2 MRVO 165 für den Fall der fingierten Einspruchsablehnung an die Stelle der in § 48 Abs. 1 MRVO 165 bestimmten, von der Erteilung des Einspruchsbescheides laufenden Klagefrist von einem Monat die um vier bzw. fünf Monate längere Frist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 MRVO 165 tritt, denn diese abweichende Fristregelung findet, da es zur Klageerhebung und -begründung gegen eine fingierte Einspruchsablehnung nicht einer längeren Frist als im Falle einer tatsächlichen Einspruchsablehnung bedarf, nur darin eine zureichende Erklärung, daß der Gesetzgeber durch die Verlängerung der Klagefrist im Falle der fingierten Einspruchsablehnung einerseits den Einsprechenden vom Zwang einer sonst innerhalb eines Monats durchzuführenden Klageerhebung befreien, andererseits aber hierdurch der Behörde die Möglichkeit verschaffen wollte, den Einspruch weiterhin zu prüfen und zu bescheiden. Hat nach allem die Behörde das Recht und die Pflicht zur Prüfung und Bescheidung des Einspruchs auch noch nach dem Wirksamwerden der Ablehnungsfiktion, so ist sie hieran auch nach Ablauf der Sechsmonatsfrist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 MRVO 165 nicht gehindert, denn diese Frist gilt ausschließlich für die Erhebung der Anfechtungsklage. Ergeht ein späterer Einspruchsbescheid, dann ist die in § 48 Abs. 1 MRVO 165 bestimmte Klagefrist von einem Monat maßgebend, denn die Klagefrist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 MRVO 165 ist nur auf fingierte Einspruchsablehnungen zu beziehen. Angesichts dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob eine Regelung, welche nach Eintritt der Fiktion der Einspruchsablehnung die weitere Prüfung und Bescheidung des Einspruchs ausschließen würde, mit dem Grundrecht nach Art. 17 GG zu vereinbaren wäre.
Hiernach bestehen gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage keine Bedenken. Bei dieser Rechtslage kann aber unerörtert bleiben, ob die Verfügung der Beklagten vom 18. Dezember 1950 nach § 35 MRVO 165 mit einer Belehrung über die in § 48 Abs. 2 Satz 2 MRVO 165 bestimmte Sechsmonatsfrist für eine Klage gegen die nach § 48 Abs. 2 Satz 1 MRVO 165 fingierte Einspruchsablehnung zu versehen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 625).
gez. Schmidt
gez. Witten
gez. Dr. Zinser
gez. Schmitt