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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.11.1953, Az.: BVerwG II C 35.53

Anordnung der Beiladung eines Dritten durch erstinstanzliches Verwaltungsgericht; Beginn der Rechtsmittelfrist für den Beigeladenen mit der Zustellung des Urteils; Abhängigkeit des Beigeladenen auf den Rest einer schon für die Parteien laufenden Rechtsmittelfrist; Entlassung eines Kanzlisten durch die Kreisverwaltung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.11.1953
Aktenzeichen
BVerwG II C 35.53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10444
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.01.1953 - AZ: VIII A 1475/51

Fundstellen

  • BVerwGE 1, 27 - 29
  • DVBl 1954, 225-226 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1954, 396 (Volltext)
  • MDR 1954, 248 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1954, 444-445 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verfahrensrecht: Beiladung

Amtlicher Leitsatz

Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht kann die Beiladung eines Dritten gemäß § 41 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung noch nach Erlaß des Urteils bis zu dessen Rechtskraft oder bis zur Einlegung eines Rechtsmittels anordnen. Die Rechtsmittelfrist für den Beigeladenen wird auch in diesem Falle erst durch die Zustellung des Urteils an ihn in Lauf gesetzt. Der nachträglich Beigeladene ist nicht auf den Rest einer schon für die Parteien laufenden Rechtsmittelfrist angewiesen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1953
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt,
des Bundesrichters Witten,
des Bundesrichters Dr. Zinser und
der Bundesrichterin Schmitt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beigeladenen wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 1953 - VIII A 1475/51 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die beklagte Kreisverwaltung hat den während des vorliegenden Rechtsstreits verstorbenen Kanzlisten H. K. (im folgenden als "Kläger" bezeichnet) durch Bescheid vom 19. November 1949 gemäß § 6 Abs. 2 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen - Erste SparVO - vom 19. März 1949 (GVBl. NW. S. 25) aus seinem Beamtenverhältnis bei dem Katasteramt in Schwelm entlassen. Der hiergegen von dem Kläger nach erfolglosem Einspruch erhobenen Anfechtungsklage hat das Landesverwaltungsgericht Arnsberg durch Urteil vom 11. September 1951 stattgegeben mit der Begründung, nicht die Beklagte, sondern der Regierungspräsident in Arnsberg sei für die Entlassung zuständig gewesen, denn der Kläger sei Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen geblieben, weil die Beklagte ihn nicht gemäß § 22 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433 ff.) in ihren Dienst übernommen habe; es lägen überdies nicht die in § 6 Abs. 2 der Ersten SparVO angeführten sachlich-rechtlichen Voraussetzungen der Entlassung vor. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 26. und der Beklagten am 28. September 1951 zugestellt. Durch Beschluß vom 16. Oktober 1951 hat das Landesverwaltungsgericht Arnsberg den Regierungspräsidenten in Arnsberg auf seinen Antrag vom 9. Oktober 1951 beigeladen. Der Beiladungsbeschluß wurde dem Regierungspräsidenten unter Beifügung des Urteils - laut Feststellung in dem Berufungsurteil - am 19. Oktober 1951 zugestellt. Am 6. November 1951 hat der Beigeladene Berufung eingelegt mit dem Antrage, die Klage unter Aufhebung des Urteils vom 11. September 1951 abzuweisen. Die Erben des Klägers haben den Rechtsstreit aufgenommen und beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.

2

Die Berufung ist durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 1953 - dem Beigeladenen zugestellt am 14. Februar 1953 - als unzulässig verworfen mit der Begründung, sie sei verspätet eingelegt. Die Bestimmungen der §.§ 39, 78 Abs. 2 und 83 Abs. 1 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung - MRVO 165 - seien nur anwendbar, wenn die Beiladung bereits vor Erlaß des Urteils angeordnet worden sei. Da im vorliegenden Falle der Regierungspräsident die Beiladung erst beantragt habe, nachdem die Berufungsfrist für die Parteien in Lauf gesetzt gewesen sei, sei er an dem bisherigen Verfahren noch nicht "Beteiligter" gewesen (§ 39 MRVO 165). Infolgedessen sei ihm weder eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen (§ 35 MRVO 165), noch sei ihm das Urteil zuzustellen gewesen mit der Wirkung, daß eine selbständige Berufungsfrist für ihn laufe (§§ 78 Abs. 2, 83 Abs. 1 MRVO 165). Selbst eine formgerechte Zustellung des Urteils hätte für ihn eine selbständige Berufungsfrist nicht eröffnen können, weil der nachträglich Beigeladene den Prozeß in der Lage hinnehmen müsse, in der er sich zur Zeit seiner Beiladung befindet. Er sei wie der streitgenössische Nebenintervenient, der erst nach Erlaß des Urteils beitritt, auf den Rest der schon laufenden Rechtsmittelfrist angewiesen. Andererseits sei er vor Nachteilen dadurch geschützt, daß das vor seiner Beiladung ergangene Urteil ihm gegenüber nicht wirke (§ 80 MRVO 165).

3

Die Revision ist zugelassen. Der Beigeladene hat am 9. März 1953 Revision eingelegt und beantragt,

das Berufungsurteil aufzuheben und

die Klage abzuweisen.

4

Zur Begründung hat er mit einem am 9. April 1953 eingegangenen Schriftsatz vorgetragen, er rüge die Verletzung formellen und materiellen Rechts; die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Urteil dem erst nachträglich Beigeladenen nicht zuzustellen sei und daß er auf den Rest einer schon laufenden Berufungsfrist angewiesen sei, sei rechtsirrig.

5

Die Erben des Klägers haben mit dem Hinweis darauf, daß die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung als herrschend angesehen werden müsse, beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

7

Dem Gericht haben die über den Kläger bei dem Katasteramt in Schwelm und bei der Regierung in Arnsberg gebildeten Personalakten sowie die Prozeßakten des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg - 2/4 K 172/50 - und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen - VIII A 1475/51 - vorgelegen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

9

Die Revision ist auch begründet.

10

Das Verfahren, das zu der angefochtenen Endentscheidung geführt hat, leidet an einem wesentlichen Mangel i.S. des § 56 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht - BVerwGG - vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625). Ein Mangel des Verfahrens i.S. der erwähnten Vorschrift liegt auch dann vor, wenn das Gericht die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels falsch beurteilt und infolgedessen durch Prozeßurteil statt durch Sachurteil entschieden hat. Das im vorliegenden Falle ergangene Prozeßurteil beruht auf der Auffassung, der nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils Beigeladene sei auf den Rest einer schon laufenden Berufungsfrist angewiesen. Diese Auffassung ist rechtsirrig.

11

Das Berufungsgericht geht ohne besondere Erörterung offensichtlich davon aus, daß das Landesverwaltungsgericht bis zur Rechtskraft seines Urteils oder bis zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Urteil die Beiladung eines Dritten anordnen kann. Dieser in der Rechtsprechung bisher nicht einhellig vertretenen Auffassung wird beigepflichtet. Aus § 41 MRVO 165, der die Beiladung von Personen zuläßt, deren rechtliche Interessen durch das "anhängige" Verfahren berührt werden, in Verbindung mit § 60 BVerwGG ergibt sich, daß hinsichtlich der Beiladung das erst- und zweitinstanzliche Verfahren als Ganzes betrachtet werden muß, daß also die Beiladung zulässig ist, solange das Verfahren in der ersten Instanz oder in der Berufungsinstanz anhängig ist. Da die Prozeßherrschaft des Gerichts erster Instanz erst mit der Rechtskraft seines Urteils oder bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Urteil endet, kann noch bis zu diesem Zeitpunkt - also auch noch während des Laufs der Rechtsmittelfrist - die Beiladung durch das Gericht erster Instanz angeordnet werden, weil anderenfalls für die Zeit zwischen dem Erlaß des erstinstanzlichen Urteils und dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils oder der Einlegung eines Rechtsmittels eine mit der Bestimmung des § 41 MRVO 165 nicht zu vereinbarende Lücke bezüglich der Beiladung eintreten würde.

12

Ist aber das erst- und zweitinstanzliche Verfahren in bezug auf die Beiladung als Ganzes zu betrachten und ist demgemäß die Beiladung eines Dritten durch das erstinstanzliche Gericht auch noch nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils bis zur Rechtskraft dieses Urteils oder bis zur Einlegung eines Rechtsmittels zulässig, so ergibt sich zwangsläufig, daß auch der erst nach Urteilserlaß Beigeladene gemäß § 39 MRVO 165 als beteiligt schon an dem erstinstanzlichen Verfahren anzusehen ist und daß auch die Bestimmungen der §§ 78 Abs. 2, 80 und 83 Abs. 1 MRVO 165 grundsätzlich auf ihn Anwendung finden müssen. Denn es ist mangels einer entgegenstehenden Bestimmung nicht einzusehen, daß der Gesetzgeber, der - auch nach Auffassung des Berufungsgerichts - einerseits die nachträgliche Beiladung eines Dritten durch das erstinstanzliche Gericht zugelassen hat, andererseits mit den eben erwähnten Bestimmungen nur die Fälle erfassen wollte, in denen die Beiladung vor Urteilserlaß erfolgt ist.

13

Der Hinweis des Berufungsgerichts auf den Grundsatz, daß der Beigeladene die Prozeßlage zur Zeit seiner Beiladung hinzunehmen habe, ist für die im vorliegenden Fälle zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung. Dieser Grundsatz bedeutet nur, daß der Beigeladene Endgültiges, wie z.B. Versäumung von Fristen, Klagerücknahme, Verzicht und dergl. hinnehmen muß. Durch die Zustellung des Urteils an die Parteien ist indessen noch nichts Endgültiges geschehen; denn § 78 Abs. 2 MRVO 165 bestimmt nicht, daß die Zustellung an sämtliche Beteiligten gleichzeitig erfolgen muß. Eine versäumte oder unterbliebene Zustellung kann also jederzeit nachgeholt werden, und sie hat auch gegenüber dem nachträglich Beigeladenen zu erfolgen. - Der von dem Berufungsgericht angeführte Grundsatz, daß der Beigeladene die Prozeßlage zur Zeit seiner Beiladung hinzunehmen habe, vermag auch nicht die Auffassung zu rechtfertigen, daß der nachträglich Beigeladene ebenso wie der streitgenössische Nebenintervenient i.S. des § 69 ZPO auf den Rest einer schon laufenden Rechtsmittelfrist angewiesen sei. Der Vergleich mit der Rechtsstellung des streitgenössischen Nebenintervenienten geht fehl und läßt die Frage offen, bis wann der Beigeladene Berufung einlegen kann, wenn die Zustellung des Urteils an die Parteien nicht gleichzeitig erfolgt ist. Die Stellung der Beigeladenen ist ungebundener als die des streitgenössischen Nebenintervenienten. Der Nebenintervenient muß sich einer bestimmten Partei anschließen (§ 66 ZPO), infolgedessen kann für ihn nur die für diese Partei laufende Berufungsfrist in Betracht kommen. Der Beigeladene braucht keiner Partei beizutreten. Zwar gibt die Verfolgung seiner Interessen dem Beigeladenen in der Regel Veranlassung, einen der Hauptbeteiligten zu unterstützen. Er wird dadurch jedoch nicht Streitgenosse und tritt auch nicht in ein prozeßrechtliches Verhältnis zu der unterstützten Partei. Er kann sich jederzeit von ihr zurückziehen und im selben Verfahren die Gegenpartei unterstützen. Im vorliegenden Falle könnte der Beigeladene mithin die bisherige Unterstützung der Beklagten einstellen und nunmehr geltend machen, die beklagte Kreisverwaltung sei für die Entlassung zuständig gewesen, sein Vorbringen also gegen die Beklagte richten. Der Beigeladene kann aber auch gleichzeitig jedem Hauptbeteiligten entgegentreten. In Fällen der vorliegenden Art läßt sich infolgedessen nicht bestimmen, wann die Frist zur Einlegung der Berufung für den nachträglich Beigeladenen endet. Daher kann die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Rechtsstellung des streitgenössischen Nebeninterveniente auf den Beigeladenen nicht angewandt werden.

14

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die hier vertretene Ansicht zu einer Änderung der Prozeßlage führen würde, geht fehl. Sie beruht offensichtlich auf der rechtsirrtümlichen Gleichstellung des Beigeladenen mit dem streitgenössischen Nebenintervenienten.

15

Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß das erstinstanzliche Urteil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch gegenüber einem nachträglich Beigeladenen bindend ist. Anderenfalls wäre dessen vom Berufungsgericht als grundsätzlich zulässig erachtete Berufung stets schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil er mangels Bindung an das Urteil überhaupt nicht beschwert wäre. Demgegenüber kann nicht eingewendet werden, dies könne nicht Rechtens sein, weil der nachträglich Beigeladene keine Möglichkeit gehabt habe, auf das Verfahren und die Entscheidung Einfluß zu nehmen. Ein solcher Einwand würde verkennen, daß gerade durch die Einlegung der Berufung Einfluß auf das Verfahren genommen werden kann und daß das Berufungsgericht - jedenfalls im Falle der Versäumnis einer notwendigen Beiladung - die rechtliche Möglichkeit hat, den Rechtsstreit durch Prozeßurteil an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

16

Das Berufungsgericht hat hiernach rechtsirrtümlich angenommen, daß der Beigeladene die Berufungsfrist versäumt habe. Da dieser Rechtsirrtum dazu geführt hat, daß das Berufungsgericht durch Prozeßurteil statt durch Sachurteil entschieden hat, mußte die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

17

Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht vorzubehalten, da erst seine anderweitige Entscheidung ergeben wird, ob und in welchem Umfang das Rechtsmittel endgültig Erfolg hat.

gez. Dr. Wichert
gez. Schmidt
gez. Witten
gez. Dr. Zinser
gez. Schmitt