Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.11.1953, Az.: BVerwG II C 111.53
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision gem. § 54 BVerwGG; Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung; Auswirkungen der Vernachlässigung der Aufklärungspflicht ; Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1953
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 111.53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 24.04.1953 - AZ: III OVG A 413/51
- OVG Schleswig-Holstein - 24.04.1953 - AZ: III OVG A 413/51
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 1, 29 - 35
- MDR 1954, 396
Redaktioneller Leitsatz
Wenn der in Betracht kommende Sachverhalt in einer öffentlichen Urkunde im Sinne der §§ 415, 417 ZPO bezeugt ist, entbinden diese in erster Linie der Beweislastregelung dienenden Bestimmungen der ZPO angesichts des das Verwaltungsstreitverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes die Verwaltungsgerichte nicht von der Pflicht zur Prüfung der Möglichkeit einer Unrichtigkeit der in einer solchen Urkunde bezeugten Tatsachen, wenn dazu hinreichender Anlass besteht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1953
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden
des Bundesrichters Schmidt,
des Bundesrichters Witten,
des Bundesrichters Dr. Zinser und
der Bundesrichterin Schmitt
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. April 1953 - III OVG A 413/51 - wird mit den zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Das vom Kläger mit der Berufung angefochtene Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 12. Oktober 1951 wurde dem Kläger am 27. Oktober 1951 durch einen Postbediensteten wegen Unbestellbarkeit im Wege der Niederlegung nach den gemäß § 33 Abs. 2 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 - Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone - vom 15. September 1948 (Amtsblatt Mil. Reg. 1948 S. 799; Verordnungsblatt für die britische Zone 1948 S. 263) - MRVO Nr. 165 - entsprechend anwendbaren §§ 208, 195 Abs. 1, 182 ZPO zugestellt. Mit Schreiben vom 26. November, eingegangen am 28. November 1951, legte der Kläger Berufung ein. Nachdem das Berufungsgericht mit Schreiben vom 8. Januar 1952 und vom 20. September 1952 auf den Tag der Zustellung des Urteils hingewiesen hatte, beantragte der Kläger mit einem am 21. November 1952 eingegangenen Schreiben vom 19. November 1952 vorsorglich Nachfristgewährung. Wie in einem früheren Schreiben an das Berufungsgericht, so blieb er auch in diesem Schreiben dabei, daß ihm das Urteil des Landesverwaltungsgerichts erst am 29. Oktober 1951 zugestellt worden sei. In seinem Schreiben ist hervorgehoben, daß ihm auf Grund der Übergabe der Zustellungssendung durch den Beamten der Postanstalt der Niederlegung nicht zum Bewußtsein gebracht worden sei, daß das Urteil schon vorher zugestellt sein solle, ferner, daß auch den von ihm befragten Mitbewohnern seines Hauses von einer früheren Zustellung nichts bekannt geworden sei. Mit Beschluß vom 24. April 1953 lehnte das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Nachsichtgewährung ab. Es führt hierbei aus: Der Kläger habe die Berufungsfrist schuldhaft versäumt, denn darin, daß er von den beiden auf dem zu dem zugestellten Urteil des Landesverwaltungsgerichts gehörigen Briefumschlag - im folgenden als Zustellungsumschlag bezeichnet - vermerkten verschiedenen Zustellungstagen den für ihn günstigeren Zustellungstag gewählt habe, liege mangelnde Sorgfalt und ein vermeidbarer Rechtsirrtum. Überdies habe der Kläger trotz des bereits im Januar 1952 vorgenommenen Hinweises des Gerichts auf die Versäumung der Berufungsfrist erst am 19. November 1952 Nachsichtgewährung beantragt und hierbei unterlassen, die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen.
Mit Bescheid vom selben Tage, in dem auf die Begründung des Beschlusses vom 24. April 1953 Bezug genommen ist, wies das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurück. Der Bescheid ist damit begründet, daß der Kläger die Berufungsfrist versäumt habe und daß sein Antrag auf Nachsichtgewährung durch Beschluß vom 24. April 1953 abgelehnt worden sei.
Der Bescheid, in dem die Revision nicht zugelassen ist, wurde dem Kläger am 29. Mai 1953 zugestellt; an diesem Tage wurde ihm auch der Beschluß vom 24. April 1953 zugestellt. Gegen den Bescheid legte der Kläger mit einem beim Berufungsgericht am 26. Juni 1953 eingegangenen Schreiben vom 25. Juni 1953 Revision ein. In dem Schreiben, das einen formulierten Revisionsantrag nicht enthält, ist gerügt, daß es das Berufungsgericht unterlassen habe, den Zustellungsumschlag zu berücksichtigen und zu würdigen. Hierin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel.
Dem Schreiben des Klägers vom 25. Juni 1953 ist der Zustellungsumschlag beigefügt. Auf der Rückseite dieses Umschlages befindet sich folgender Vermerk: "Zugestellt am 29.10.51 Boll". Darüber, daß die Zustellung am 27. Oktober 1951 vorgenommen worden ist, befindet sich entgegen der Angabe in der Postzustellungsurkunde vom 27. Oktober 1951 auf dem Zustellungsumschlag kein Vermerk.
Das Revisionsschreiben des Klägers wurde der Beklagten am 25. August 1953 mit dem Hinweis auf den unzutreffenden Zustellungsvermerk des Beamten der Postanstalt der Niederlegung zugestellt. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1953 beantragte der Beklagte die Zurückweisung der Revision. Seinem Schreiben ist die Abschrift eines Schreibens der Oberpostdirektion Kiel vom 10. Oktober 1953 beigefügt, in dem u.a. erklärt ist, daß der zustellende Postbedienstete den Vermerk des Tages der Zustellung auf dem Zustellungsumschlag versehentlich unterlassen habe und daß der Beamte der Postanstalt den unrichtigen Zustellungsvermerk auf den Zustellungsumschlag gesetzt habe, weil er einen entsprechenden Vermerk des zustellenden Postbeamten vermißte.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Akten und wegen der Einzelheiten des der Klage zugrunde liegenden Sachverhalts auf das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig und den angefochtenen Berufungsbescheid Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Revision und Revisionsbegründung sind in richtiger Form und Frist eingelegt. Zwar sind in der Revisionsschrift Ziel und Richtung des Revisionsangriffs nicht in Antragsfassung formuliert. Dem Erfordernis des bestimmten Antrages in der Revisionsschrift nach § 57 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist jedoch genügt, wenn die Art der Begründung ergibt, inwieweit die gerichtliche Entscheidung angefochten und deren Aufhebung beantragt wird. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat in der Revisionsbegründung den verfahrensrechtlichen Grund bestritten, auf dem der als Prozeßentscheidung erlassene Bescheid des Berufungsgerichts beruht. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, daß er diese Entscheidung in ihrer Gesamtheit als zu Unrecht ergangen ansehe und aufgehoben wissen wolle, so daß über Umfang und Ziel seines Revisionsangriffs Zweifel nicht obwalten können. Unbedenklich erscheint ferner, daß der Kläger in seiner mit der Revisionsschrift verbundenen Revisionsbegründung nicht die verletzte Rechtsnorm angegeben hat, denn im Hinblick darauf, daß sich seine Revisionsrüge auf die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bezieht, ist der Rechtsstoff hinreichend bezeichnet.
Die Revision genügt auch den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 54 BVerwGG, die vorliegen müssen, wenn die Revision nach § 53 BVerwGG nicht zugelassen ist. Indem der Kläger die Unterlassung der Berücksichtigung und Würdigung des Zustellungsumschlages rügt, hat er einen wesentlichen Mangel im Sinne des § 54 Abs. 1 BVerwGG geltend gemacht. Aber auch die weitere Zulässigkeitsanforderung des § 54 Abs. 1 BVerwGG liegt vor, daß eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen gegeben sein muß. Dabei konnte, da weder der Bund noch eine Bundeseinrichtung im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG am Verfahren beteiligt ist, auch die angefochtene Entscheidung, soweit ersichtlich, in ihrem Ergebnis oder in ihren tragenden Gründen nicht von einer Entscheidung der in § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG bezeichneten Gerichte abweicht, nur die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG in Betracht kommen. Hierzu wird die Erörterung der Begründetheit der Revision ergeben, daß die Verfahrensrüge des Klägers in mehreren Hinsichten zur Klärung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung Anlaß gibt, so insbesondere zu § 61 MRVO Nr. 165 und § 548 ZPO.
Die Revision ist auch begründet. Dabei ist davon auszugehen, daß, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, das Urteil des Landesverwaltungsgerichts dem Kläger am 27. Oktober 1951 wirksam zugestellt worden ist. Der zustellende Postbedienstete hatte zwar nach dem gemäß § 33 MRVO Nr. 165 anwendbaren § 212 ZPO auf dem Zustellungsumschlag den Tag der Zustellung zu vermerken. Darin, daß der Postbedienstete dies unterließ, liegt jedoch, wie der Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 212 ZPO annimmt, nicht die Verletzung einer für die Wirksamkeit der Zustellung wesentlichen Vorschrift. Auch im übrigen besteht kein Anlaß, die Wirksamkeit der Zustellung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.
Das Berufungsgericht hat daher die am 28. November 1951 eingegangene Berufung des Klägers zutreffend als verspätet angesehen.
Dagegen hat das Berufungsgericht zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Nachsichtgewährung an den Kläger verneint.
Dies gilt zunächst insoweit, als es davon ausgegangen ist, daß der Kläger die Innehaltung der Berufungsfrist schuldhaft versäumt habe, denn es hat hierbei einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Entgegen der insbesondere in der Begründung seines Beschlusses vom 24. April 1953 zutage tretenden Ansicht des Berufungsgerichts trägt nämlich der Zustellungsumschlag neben dem - unzutreffenden - Vermerk des Beamten der Postanstalt der Niederlegung nicht einen Vermerk des zustellenden Postbediensteten über den Tag der tatsächlich erfolgten Zustellung. Damit ist aber der Folgerung des Berufungsgerichts der Boden entzogen, daß der Kläger im Hinblick auf den letzten Vermerk nicht auf den Zustellungsvermerk des Beamten der Postanstalt habe vertrauen dürfen, ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu verletzen.
Das Berufungsgericht hätte diese unzutreffende tatbestandliche Vorstellung vermieden, wenn es, nachdem der Kläger in seinem Schreiben vom 19. November 1952 erklärt hatte, daß ihm auch die Aushändigung der Sendung auf der Postanstalt nicht eine frühere Zustellung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts zum Bewußtsein gebracht habe und daß auch den von ihm befragten Mitbewohnern seines Hauses von einer früheren Zustellung nichts bekannt geworden sei, der Angabe in der Zustellungsurkunde vom 27. Oktober 1951 über die Vornahme des Zustellungsvermerks auf dem Zustellungsumschlag nicht mehr Glauben geschenkt hätte. Dazu hatte es Anlaß, denn die Bemerkungen des Klägers sind nicht oder kaum verständlich, wenn auf dem Zustellungsumschlag der richtige Zustellungstag vermerkt gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat jedoch die sich hiernach aufdrängende Möglichkeit der Unrichtigkeit der einschlägigen Angabe der Zustellungsurkunde nicht ernstlich in Betracht gezogen und so es unterlassen, u.a. den Zustellungsumschlag heranzuziehen, wodurch die Vorgänge der Zustellung am 27. Oktober 1951 ohne Schwierigkeit aufgehellt worden wären. Hierdurch hat aber das Berufungsgericht gegen die ihm nach § 61 MEVO Nr. 165 obliegende Aufklärungspflicht verstoßen. Diese Aufklärungspflicht bezieht sich nicht nur auf den einer Sachentscheidung, sondern auf den einer Prozeßentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt. Wenn, wie im vorliegenden Falle die Art und Weise der Zustellung in der Zustellungsurkunde, der in Betracht kommende Sachverhalt in einer öffentlichen Urkunde im Sinne der §§ 415, 417 ZPO bezeugt ist, entbinden diese in erster Linie der Beweislastregelung dienenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung angesichts des das Verwaltungsstreitverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes die Verwaltungsgerichte nicht von der Pflicht zur Prüfung der Möglichkeit einer Unrichtigkeit der in einer solchen Urkunde bezeugten Tatsachen, wenn dazu, wie hier, hinreichender Anlaß besteht.
Diese Vernachlässigung der Aufklärungspflicht stellt aber einen wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG dar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es im Sinne dieser Bestimmung bereits genügt, wenn nur die Möglichkeit besteht, daß die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht (so Ule, Handkommentar zum Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Anm. II 3 Satz 4 zu § 54 BVerwGG); denn im vorliegenden Fall unterliegt es nach Auffassung des Senats keinem Zweifel, daß das Berufungsgericht bei Kenntnis des wirklichen Sachverhalts dem rechtsunkundigen, durch den unzutreffenden Vermerk des Beamten der Postanstalt und durch die pflichtwidrige Unterlassung des zustellenden Postbediensteten über den wahren Tag der Zustellung irregeführten Kläger Nachsicht gewährt haben und hiernach weder seinen Antrag auf Nachsichtgewährung abgelehnt noch seine Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen haben würde.
Da hiernach das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel der unvollständigen Aufklärung des Sachverhalts beruht, so ist hiermit gleichzeitig dargetan, daß die vom Kläger gerügte Unterlassung der Berücksichtigung und Würdigung des Zustellungsumschlages durch das Berufungsgericht für das Berufungsverfahren wesentlich geworden ist.
In diesem Zusammenhang ist jedoch in rechtlicher Hinsicht noch zu berücksichtigen, daß das Berufungsgericht über den Antrag des Klägers auf Nachsichtgewährung nicht in seiner Endentscheidung, sondern durch gesonderten Beschluß entschieden und seinem gleichzeitig erlassenen Bescheid die in diesem Beschluß ausgesprochene Ablehnung des Antrages des Klägers zugrunde gelegt hat. Beschlüsse dieser Art sind, für sich betrachtet, als der Endentscheidung vorausgehende Entscheidungen nicht durch Revision (§§ 10 a, 53 Abs. 1 BVerwGG) und als Entscheidungen eines Oberverwaltungsgerichts nicht durch Beschwerde (§ 91 MRVO Nr. 165) selbständig anfechtbar. Hiernach war die Frage, ob die gegen die Endentscheidung gerichtete Revision auf Mängel bezogen werden kann, welche einer vorausgegangenen Entscheidung verfahrensrechtlichen Inhalts anhaften. In der Zivilprozeßordnung§ 548 ZPO unterliegen Entscheidungen, welche dem Endurteil vorausgegangen sind, der Beurteilung des Revisionsgerichts dann nicht, wenn sie unanfechtbar sind. Nach den §§ 567 Abs. 3 Satz 2, 519 b Abs. 2 und 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist jedoch ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ablehnender Beschluß eines Berufungsgerichts mit weiterer Beschwerde anfechtbar (RGZ Bd. 108 S. 383). Im Rahmen der Zivilprozeßordnung steht als § 548 ZPO der Beurteilung eines solchen Beschlusses durch das Revisionsgericht nicht im Wege. Solche ergänzenden Regelungen fehlen indessen den in der ersten und zweiten Verfahrensstufe einerseits und in der Revisionsstufe andererseits auf verschiedenen Rechtsquellen beruhenden und nicht voll aufeinander abgestimmten Verfahrensordnungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Kommt aber hiernach insoweit § 548 ZPO für das verwaltungsgerichtliche Revisionsverfahren nicht in Betracht, dann muß es bei der Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG bewenden. Hierbei kann es keinen Unterschied ausmachen, ob sich der Verfahrensmangel unmittelbar oder - über eine vorausgegangene Entscheidung - mittelbar auf die angefochtene Endentscheidung bezieht, wenn er nur im erörterten Sinne wesentlich ist, denn in jedem Fall leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel im Sinne dieser Vorschrift.
Dem Berufungsgericht ist auch darin nicht zu folgen, daß der Kläger die in § 36 Abs. 3 Satz 1 MEVO Nr. 165 vorgesehene Frist von zwei Wochen für die Stellung des Antrages auf Nachsichtgewährung versäumt habe. Nach dieser Bestimmung beginnt diese Frist mit dem Ablauf des Tages, an dem der Antrag auf Nachsicht gestellt werden konnte, von dem an also die Voraussetzung für die Nachsichtgewährung nach § 36 Abs. 1 MRVO Nr. 165 in Fortfall gekommen ist, die darin besteht, daß der Antragsteller ohne eigenes Verschulden an der Innehaltung der gesetzlichen Frist verhindert war. Nicht nur äußere, sondern auch innere Umstände können hindernd wirken, letzteres dann, wenn die Fristversäumung durch einen Irrtum über den Beginn der gesetzlichen Frist veranlaßt ist. In diesem Irrtum war der Kläger bis zu dem Tage befangen, an dem er den Antrag auf Nachsichtgewährung gestellt hat. Denn auch in seinem Schreiben vom 19. November 1952 hat er daran festgehalten, daß ihm das Urteil des Landesverwaltungsgerichts erst am 29. Oktober 1951 zugestellt worden sei. In diesem Irrtum des Klägers kann aber ein Verschulden im Sinne des § 36 MRVO Nr. 165 nicht gefunden werden; denn angesichts des irreführenden Vermerks des Beamten der Postanstalt der Niederlegung über den Tag der Zustellung kann es dem Kläger als rechtsunkundiger Person nicht zum Vorwurf gereichen, wenn er die Belehrungen über den Zustellungstag seitens des von einem wesentlichen Irrtum über den Hergang der Zustellung beeinflußten Berufungsgerichts als auf einem Irrtum beruhend und damit die Stellung des Antrages auf Nachsichtgewährung als nicht erforderlich angesehen hat.
Was schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts anlangt, daß der Kläger nach § 36 Abs. 3 Satz 3 MRVO Nr. 165 mit dem Antrag auf Nachsichtgewährung die Berufung nochmals habe einlegen müssen, so ergibt die der Regelung des § 236 Nr. 3 ZPOähnliche Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 4 MRVO Nr. 165, daß es einer wiederholten Vornahme der versäumten Prozeßhandlung bei Stellung des Antrages auf Nachsichtgewährung nicht bedarf.
Hiernach war, wie geschehen, zu entscheiden.
Das Berufungsgericht wird bei erneuter Verhandlung der Sache seinen Beschluß vom 24. April 1953 aufheben, dem Kläger Nachsicht gewähren und in die sachliche Prüfung der Berufung des Klägers einzutreten haben.
gez. Schmidt
gez. Witten
gez. Dr. Zinser
gez. Schmitt