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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.07.1953, Az.: BVerwG I B 24.53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.07.1953
Aktenzeichen
BVerwG I B 24.53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 10795
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.10.1952

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in seiner Sitzung am 13. Juli 1953,
an der teilgenommen haben:
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege als Vorsitzender und
die Bundesrichter Dr. Elsner und Kohlbrügge als Beisitzer,
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster vom 30. Oktober 1952 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 200,- DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Wohnungsamt hat in dem Hause des Klägers zwei Räume erfaßt und ihm den Beigeladenen zu 1) als Mieter zugewiesen. Die von dem Kläger gegen die Erfassung des einen Raumes, den er für seinen zukünftigen Schwiegersohn, den Beigeladenen zu 2), bestimmt hatte, und gegen die Zuweisung des Beigeladenen zu 1) eingelegte Beschwerde wurde zurückgewiesen, Klage und Berufung blieben erfolglos. Die Revision wurde in dem Berufungsurteil nicht zugelassen.

2

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, der Beigeladene zu 2), dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen am 25. November 1952 zugestellt worden war, hat daraufhin in einem am 22. Dezember 1952 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 20. Dezember 1952 erklärt: "Gegen das am 25. November 1952 zugesandte Urteil wird Revision beantragt..... gez. Hans Beierlein, Prozeßbevollmächtigter."

3

Auf dieses Schreiben hat das Oberverwaltungsgericht Beierlein mitgeteilt, daß die Revision nicht zugelassen sei, und ihn um Mitteilung gebeten, ob sein Schriftsatz als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufzufassen sei.

4

Beierlein hat daraufhin folgenden Schriftsatz vom 2. Januar 1953 eingereicht, der am 5. Januar 1953 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist:

"Antrag

Gegen die Nichtzulassung der Revision wird Beschwerde eingelegt.

Gründe: Der Kläger sieht sich durch das Urteil vom 30. Oktober 1952 des Oberverwaltungsgerichts Münster benachteiligt durch das unentschuldigte Fernbleiben des Beigeladenen S... . Zum andern verliert der Beigeladene B... durch das erlassene Urteil völlig seine zum Gegentausch zur Verfügung gestellte Wohnung; aus diesen Gründen wird Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt.

gez. Hans B... Prozessbevollmächtigter."

5

Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 20. Januar 1953, durch den es der Beschwerde nicht abgeholfen hat, den Kläger und den Beigeladenen B... als Beschwerdeführer bezeichnet. Wenn es auch in dem Schriftsatz vom 2. Januar 1953 heißt: "... verliert der Beigeladene B... durch das erlassene Urteil ... seine zum Gegentausch zur Verfügung gestellte Wohnung, aus diesen Gründen wird Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt", so kann daraus nicht entnommen werden, daß B... auch im eigenen Namen als Beigeladener habe Beschwerde einlegen wollen. Dagegen spricht schon, daß er an der wiedergegebenen Stelle von sich in der dritten Person spricht, und daß er in dem Schriftsatz vom 20. Dezember 1952 ausgeführt hat: "...... Der Kläger sieht sich darum zu Unrecht verurteilt.......". Entscheidend wird aber die Annahme, B... habe auch im eigenen Namen Beschwerde einlegen wollen, dadurch widerlegt, daß er sowohl den Schriftsatz vom 20. Dezember 1952 als auch den Schriftsatz vom 2. Januar 1953 mit dem Zusatz "Prozeßbevollmächtigter" unterzeichnet hat.

6

Ob der Beigeladene Beierlein, der vielleicht gar nicht gewußt hat, daß ihm auch im eigenen Namen das Beschwerderecht zustand, bei Kenntnis der Rechtslage davon Gebrauch gemacht hätte, kann dahingestellt bleiben. Der ausdrückliche Hinweis auf seine Eigenschaft als Prozeß-bevollmächtigter steht der Behandlung b... als Beschwerdeführer im eigenen Namen mangels eindeutig dafür sprechender tatsächlicher Anhaltspunkte entgegen.

7

Die dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1953 zugrunde liegende Auffassung, daß der Schriftsatz Beierleins vom 20. Dezember 1952, in dem dieser "Revision" beantragt hatte, entsprechend seinem weiteren, nach Ablauf der Beschwerdefrist am 5. Januar 1953 eingegangenen Schriftsatz als Nichtzulassungsbeschwerde aufzufassen sei, unterliegt keinen Bedenken. Fraglich könnte sein, ob die Beschwerde wirksam eingelegt worden ist.

8

In § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist bestimmt, daß die Parteien sich in jeder Lage des Verfahrens durch Bevollmächtigte vertreten lassen können, als Bevollmächtigte und Beistände aber nur Rechtsanwälte und Rechtslehrer an deutschen Hochschulen zugelassen sind. Obwohl der Beigeladene B... diesen Voraussetzungen nicht genügt, kann die Frage, ob die Vorschrift des § 24 Abs. 4 schon für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt, dahingestellt bleiben, weil die Beschwerde des Klägers sachlich nicht begründet ist (vgl. Preuß. OVG Bd. 96 S. 189).

9

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Grundsatz, daß bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letztinstanzlichen Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen sei, schließe zwar die Berücksichtigung solcher Umstände nicht aus, die bereits in der Entwicklung begriffen seien und mit deren Eintritt in Kürze gerechnet werden müsse. Auch wenn dieser Grundsatz auf die bevorstehende Eheschließung eines Familienangehörigen, der nicht Wohnungsinhaber sei, angewendet werden könnte, sei dies für den vorliegenden Fall unerheblich, da die bisherige Ehe des Beigeladenen zu 2), des zukünftigen Schwiegersohnes des Klägers zur Zeit der Beschwerdeentscheidung noch nicht geschieden gewesen sei. Der Kläger und seine Tochter hätten auch keinen Anspruch darauf, den streitigen Raum für Abstellzwecke zu benutzen.

10

Auch die Einwendungen des Klägers gegen die Zuweisung des Beigeladenen zu 1) seien unbegründet. Selbst wenn die Beklagte schon vor dem Runderlaß des Ministers für Wiederaufbau vom 27. Juni 1951 (MinBl. Nordrh.-Westf. 1951 S. 774) allgemein dazu übergegangen sein sollte, den Betroffenen ein Vorschlagsrecht einzuräumen, so habe sie im vorliegenden Falle ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung davon abweichen können, da die aus drei Personen bestehende Familie des Beigeladenen zu 1) nur einen Wohnraum in der Größe von etwa 8 qm mit Steinfußboden bewohnt habe.

11

Selbst wenn die Behauptung des Klägers zutreffe, daß der Beigeladene zu 1) bereits 5 Eigentümern zugewiesen worden sei, die ihn sämtlich abgelehnt hätten, bedeute dies mit Rücksicht auf die Dringlichkeit seiner Unterbringung keine Ermessensverletzung der Beklagten. Entgegen der Behauptung des Klägers sei der erfaßte Raum für die Familie des Beigeladenen zu 1) auch ausreichend, da ihm auch der unstreitige zweite Raum zur Verfügung stehe.

12

Daß die Amtsverwaltung Löhne sich mit dem Vorschlag des Berichterstatters des Landesverwaltungsgerichts Minden einverstanden erklärt habe, dem Beigeladenen zu 2) die Bezugsgenehmigung für den zweiten Raum zu geben, wenn der Beigeladene zu 2) dafür seine bisherige Wohnung zur erneuten Belegung zur Verfügung stelle, sei unerheblich, da es zu einem Abschluß der Verhandlungen nicht gekommen sei. Sollte der Amtsdirektor des Amtes Löhne den Tausch mündlich genehmigt haben, sei dies mangels der in § 31 des Landeswohnungsgesetzes für Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1950 (GVBl. S. 25) vorgeschriebenen Schriftform unbeachtlich. Auch der gerichtlich vorgeschlagene Vergleich sei nicht zustande gekommen.

13

Die wiedergegebenen Entscheidungsgründe bieten zu einer Klärung grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen keinen Anlaß. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 65 Abs. 1 BVerwGG zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 200,- DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. Frege
Dr. Elsner
Kohlbrügge