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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.02.2026, Az.: 1 BvR 2693/25

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
10.02.2026
Aktenzeichen
1 BvR 2693/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12106
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260210.1bvr269325

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ansbach - 04.09.2025 - AZ: 1 S 364/25

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen.

2

Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 92, 122 [BVerfG 24.01.1995 - 1 BvR 1229/94] <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148/22 -, Rn. 1). Das ist der Fall, wenn Betroffene nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148/22 -, Rn. 1 m.w.N.). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148/22 -, Rn. 1 m.w.N.).

3

Dies ist hier nicht der Fall. Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Antragstellerin weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.