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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.11.2025, Az.: 2 BvQ 71/25

Erfolglose isolierte Eilanträge bzgl der Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag; Unzulässigkeit der in Betracht kommenden Hauptsacheanträge

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
26.11.2025
Aktenzeichen
2 BvQ 71/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 32093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:qs20251126.2bvq007125

Tenor:

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Gründe

1

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind abzulehnen, weil ein zulässiger Antrag in der Hauptsache nicht gestellt werden könnte (vgl. BVerfGE 71, 158 [BVerfG 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85] <161>; 111, 147 <152 f.>; 149, 374 <376 Rn. 5>; 149, 378 <380 Rn. 5>; stRspr).

2

Eine in der Hauptsache auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag gerichtete Wahlprüfungsbeschwerde wäre unzulässig. Der Zulässigkeit steht der fehlende Abschluss des Wahleinspruchsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag entgegen (vgl. BVerfGE 149, 374 [BVerfG 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18] <376 f. Rn. 7>; 149, 378 <380 f. Rn. 8>). Eine auf den Abschluss des Wahleinspruchsverfahrens gerichtete Verfassungsbeschwerde wäre ebenfalls unzulässig (vgl. BVerfGE 149, 378 [BVerfG 11.09.2018 - 2 BvQ 80/18] <382 Rn. 9>).

3

Für eine "summarische Prüfung zur Offenlegung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bundestagswahl" besteht kein Raum.