Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.11.2025, Az.: 2 BvQ 71/25
Erfolglose isolierte Eilanträge bzgl der Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag; Unzulässigkeit der in Betracht kommenden Hauptsacheanträge
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 26.11.2025
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 71/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 32093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:qs20251126.2bvq007125
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Gründe
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind abzulehnen, weil ein zulässiger Antrag in der Hauptsache nicht gestellt werden könnte (vgl. BVerfGE 71, 158 [BVerfG 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85] <161>; 111, 147 <152 f.>; 149, 374 <376 Rn. 5>; 149, 378 <380 Rn. 5>; stRspr).
Eine in der Hauptsache auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag gerichtete Wahlprüfungsbeschwerde wäre unzulässig. Der Zulässigkeit steht der fehlende Abschluss des Wahleinspruchsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag entgegen (vgl. BVerfGE 149, 374 [BVerfG 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18] <376 f. Rn. 7>; 149, 378 <380 f. Rn. 8>). Eine auf den Abschluss des Wahleinspruchsverfahrens gerichtete Verfassungsbeschwerde wäre ebenfalls unzulässig (vgl. BVerfGE 149, 378 [BVerfG 11.09.2018 - 2 BvQ 80/18] <382 Rn. 9>).
Für eine "summarische Prüfung zur Offenlegung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bundestagswahl" besteht kein Raum.