Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.11.2025, Az.: 2 BvC 21/22
Feststellung der Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 26.11.2025
- Aktenzeichen
- 2 BvC 21/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 32091
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20251126.2bvc002122
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt.
Gründe
Der Beschwerdeführer hält auf das Hinweisschreiben der Berichterstatterin vom 22. Oktober 2024 hin nur noch teilweise an den mit der Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen fest, insbesondere an seinen Einwänden gegen starre Listen, das Fehlen einer konstruktiven Neinstimme und das "faktische Verbot von Losparteien". Auch insoweit hat sich die Wahlprüfungsbeschwerde mit der Konstituierung des 21. Deutschen Bundestages am 25. März 2025 erledigt. Ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse besteht nicht, nachdem die Wahlprüfungsbeschwerde aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 22. Oktober 2024 genannten Gründen von Anfang an unzulässig war (vgl. BVerfGE 122, 304 [BVerfG 15.01.2009 - 2 BvC 4/04] <306 ff.>; 151, 1 <16 f. Rn. 36, 38> - Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl). Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es angesichts dessen nicht (vgl. BVerfGE 151, 202 [BVerfG 02.07.2019 - 2 BvE 4/19] <372 Rn. 315> - Europäische Bankenunion). Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers führt zu keiner anderen Beurteilung. Ergänzend wird lediglich auf BVerfGE 89, 243 (250 ff.) [BVerfG 20.10.1993 - 2 BvC 2/91] sowie - wie bereits im Verfahren 2 BvC 63/19 - auf BVerfGE 121, 266 (307) verwiesen. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.