Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 03.11.2025, Az.: 1 BvR 2133/25
Nichtannahme einer unmittelbar gegen § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG gerichteten Verfassungsbeschwerde; Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 03.11.2025
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2133/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 32080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251103.1bvr213325
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Härtel und den Richter Eifert wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Härtel und den Richter Eifert ist als unzulässig zu verwerfen, da es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 153, 72 [BVerfG 10.02.2020 - 2 BvC 40/19] <73 Rn. 2>).
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.