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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.10.2025, Az.: 2 BvR 628/25

Anordnung der Auslagenerstattung sowie Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
30.10.2025
Aktenzeichen
2 BvR 628/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 32096
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251030.2bvr062825

Verfahrensgang

vorgehend
VG Potsdam - 18.03.2025 - AZ: 16 L 309/24.A
VG Potsdam - 15.05.2025 - AZ: 16 L 375/25.A

Tenor:

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) und für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

1. Über die Verfassungsbeschwerde und den in diesem Verfahren gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist wegen der am 9. September 2025 erklärten Erledigung des Verfahrens nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 [BVerfG 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89] <113>).

2

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.