Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.10.2025, Az.: 2 BvR 628/25
Anordnung der Auslagenerstattung sowie Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 30.10.2025
- Aktenzeichen
- 2 BvR 628/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 32096
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251030.2bvr062825
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Potsdam - 18.03.2025 - AZ: 16 L 309/24.A
- VG Potsdam - 15.05.2025 - AZ: 16 L 375/25.A
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) und für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
1. Über die Verfassungsbeschwerde und den in diesem Verfahren gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist wegen der am 9. September 2025 erklärten Erledigung des Verfahrens nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 [BVerfG 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89] <113>).
2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.