Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 18.09.2025, Az.: 1 BvR 1580/25
Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung mangels objektiver Sachdienlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 18.09.2025
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1580/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 26791
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250918.1bvr158025
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mosbach - 02.07.2025 - AZ: 5 S 18/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung des Herrn (...) als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Dem konkludenten Antrag auf Zulassung eines Beistands ist nicht zu entsprechen.
Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 [BVerfG 22.07.1958 - 1 BvR 49/58] <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7). Vorliegend ist bereits die objektive Sachdienlichkeit nicht erkennbar. Dass die als Beistand gewünschte Person über eine hinreichende juristische Qualifikation verfügt, ist weder vorgetragen, noch ergibt sich dies aus der von ihr verfassten Beschwerdeschrift.
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.