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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 18.09.2025, Az.: 1 BvR 1580/25

Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung mangels objektiver Sachdienlichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
18.09.2025
Aktenzeichen
1 BvR 1580/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 26791
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250918.1bvr158025

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mosbach - 02.07.2025 - AZ: 5 S 18/25

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung des Herrn (...) als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Dem konkludenten Antrag auf Zulassung eines Beistands ist nicht zu entsprechen.

2

Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 [BVerfG 22.07.1958 - 1 BvR 49/58] <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7). Vorliegend ist bereits die objektive Sachdienlichkeit nicht erkennbar. Dass die als Beistand gewünschte Person über eine hinreichende juristische Qualifikation verfügt, ist weder vorgetragen, noch ergibt sich dies aus der von ihr verfassten Beschwerdeschrift.

3

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.